# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1861_S200 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 200 Entscheidung des Staats in kirchlichen Angelegenheiten. Staate betrifft!) „aufgehoben, oder wie todt und gar nicht vorhanden an den confessionellen Gliedern der Kirche gemißhandelt würde!“ (Hier sieht man, was die Buffalo⸗Synode vom Staate gehofft und begehrt hatte: der Staat sollte ihr, wenn sie auch in der That die Lehre der Confession verließe, wie die Buffalo⸗Synode thut, doch die Anerkennung und Rechte des confessionellen Charakters durch seine Büttel erzwingen.) Es heißt weiter: „Die lutheri⸗ schen Kirchengemeinen wenigstens wären dann hier nach 22 Jahren abermals in die Nothwendigkeit versetzt, die Massenauswanderung ihrer Be⸗ kenner solcher tyrannischen Schutzlosigkeit vorzuziehen, und der ganzen civilisirten Welt diese Tyrannei der Nordameri⸗ canischen Freistaaten anzuzeigen, damit nicht auch andere Chri⸗ sten in das Unglück kommen, früher begraben zu werden, als sie todt sind.“ (Merkwürdig, daß hier Grabau sich geberdet, als ob eine Kirche, wenn ihr gewisses zeitliches property durch den Staat nicht auf alle Fälle gesichert ist, dann schon lebendig begraben wäre! Wir haben ja nichts dagegen, daß die Kirche sich in ihrem zeitlichen Eigenthum durch die staatlichen Gewalthaber so weit möglich sicher stellen lasse, aber großen Werth können wir nicht darauf legen, da der Staat natürlich sich nicht darauf einlassen kann, wenn Spal⸗ tungen entstehen und beide Parteien confessionell zu sein beanspruchen, über die Orthodoxie zu Gericht zu sitzen. Uns ist bei Entwerfung von Pa⸗ ragraphen der Gemeindeconstitution in Betreff des Eigenthums das immer die Hauptsache gewesen, daß dadurch der, welcher wider Recht und doch mit dem Schein des Rechts unter dem Schutze der weltlichen Gewalt das Eigen⸗ thum sich anmaßt, dies wenigstens mit bösem Gewissen thun muß.“) In unserem Schriftchen heißt es ferner: „Weiter berichtet uns Herr Hoyt, daß die Appeal Court in Connecticut den Schluß gemacht habe, „„daß der ge⸗ setzliche (oder bürgerliche) Charakter der Corporation durch die Existenz oder Nichtexistenz kirchlicher Verbindung, Lehre, Gebräuche und Arten des Kir⸗ chenregiments, die von den Incorporirten aufgerichtet werden, gar nicht beeinflußt werde. Ja, daß die Existenz des letztern, als eines organisirten *) Wir würden, wenn wir im Staate New York wohnten, völlig damit zufrieden gestellt sein, daß es in der Constitution dieses Staates heißt: „Die freie Ausübung und der Genuß eines religiösen Bekenntnisses und Gottesdienstes ohne Unterschied oder Vorzug soll für immer allen Menschen in diesem Staat gestattet sein.“ O wie brünstig würden die Christen der ersten Jahrhunderte Gott auf ihren Knieen gedankt haben, wenn im römischen Reiche ein solches Statut Geltung gehabt hätte! Wie weit entfernt würden sie davon gewesen sein, trotzdem an eine „Massenauswanderung“ zu denken, etwa weil der römische Staat die Lehrstreitigkeiten der Christen nicht hätte untersuchen und dann den orthodox Be⸗ fundenen oder Strengconfessionellen das ausschließliche Recht an das Kirchengut zusprechen wollen! — Gnade Gott übrigens allen Gemeinden der Buffalo⸗Synode, sollte das Kirchen⸗ Eigenthum ihnen nur in dem Falle bleiben, daß sie orthodox oder „confessionell“ befunden würden! Dann würden sie alsobald alle ihre Kirchen, Pfarren, Schulen u. s. w. verlassen müssen; denn daß in allen diesen Gemeinden Lehren geführt werden, die dem kirchlichen Bekenntniß schnurstracks entgegen, unlutherisch, und zwar völlig päbstisch sind, wird jetzt nur von denen geleugnet, die desselben offenbaren Abfalls von der Lehre der Kirche schuldig sind. D. Red.