# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1861_S199 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 199 Entscheidung des Staats in kirchlichen Angelegenheiten. Es hat bisher zu den Lieblingsgedanken dieser Synode gehört, daß die Kirche nach den drei Ständen, dem Lehr⸗, Nähr⸗ und Wehrstand, gegliedert sein sollte, damit sie in dem Hausstande eine Macht habe, die „dem Worte Gottes die Geltung und den Gehorsam im Leben bewahre“, und im Stande der Obrigkeit „die schützende Autorität für Gottes Wort und die gerechten Anordnungen der Kirche“, oder damit letztere „Lehre und gott⸗ seliges Leben schütze und mit seiner Weisheit und göttlichen Autorität dem, was die Kirche sagt, den Halt und Nachdruck unter den Menschen gebe.“ „So drückte sich nehmlich der Senior Min. in seinem Vortrag zur Eröffnung der 5. Synodalversammlung 1856 aus. (S. Lehre und Wehre, 2. Jahrg. S. 293.) Ob die Buffalo⸗Synode noch jetzt solche Hoffnung von einer Vermählung der Kirche mit dem Staate habe, scheint uns sehr zweifel⸗ haft. Nachdem eine Gemeinde ihres Verbandes in Johannisburg, Niagara Co., N. Y., zum größten Theil, mit ihren Trustees, im Jahre 1859 von ihr abgetreten war, hat sie den Arm des obrigkeitlichen Standes angerufen, damit derselbe ihr wenigstens zur Erhaltung des Kircheneigenthums dieser Ge⸗ meinde verhelfe. Trotzdem aber, daß sie es bereits durch mehrere Instanzen hindurch versucht hat, diese Hülfe zu erlangen, ist es ihr bis dato nicht ge⸗ lungen. Welchen Eindruck dies bei ihr gemacht hat, gibt Herr Past. Grabau in einem Schriftchen zu erkennen, welches er vor kurzem herausgegeben hat und welches folgenden Titel trägt: „Einblick in den öffentlichen Prozeß gegen die missourische Rotte zu Johannisburg. Nebst Bemerkungen über dessen bisheriges Ergebniß. Für Nordamerica und Deutschland. Gegeben von J. A. A. Grabau, Senior des Min. der lutherischen Synode von Buffalo. Buffalo, 1861. Druck von F. Reinecke.“ (35 Seiten in 8.) Das Schrift⸗ chen ist in offenbar höchst gereizter Stimmung gegen die betreffenden Richter geschrieben, da diese die Abgetretenen nicht für eine „missourische Rotte“ und die wenigen Gebliebenen nicht für die allein berechtigte „confessionelle Ge⸗ meinde“ angesehen zu haben scheinen. Das Ganze ist der Versuch einer rein juristischen Gegenbeweisführung gegen das, wider die Buffalo⸗Synode ausgefallene, richterliche Erkenntniß. Wie indignirt der Herr Senior dar⸗ über ist, spricht sich u. A. in folgenden Worten aus: „Ist aber die Meinung jener Court oder Herrn Hoyts“ (eines der Richter) „die, daß die so incorpo⸗ rirte Gemeine vor dem Landesgesetz keinen confessionellen Charakter habe, und haben könne, so ist die Incorporation als Kirchen⸗Incorporation der größte Unsinn, indem das gar keine religious incorporation wäre; und zugleich die größte Tyrannei, weil sie das bürgerliche Todesurtheil gegen alle religiöse Confessionen spräche! Welche Kirche aber, deren Glauben und Gewissen in ihrem öffentlichen Bekenntniß ruhet und lebt und die in den Grenzen eines Staats geschützt zu leben begehrt, könnte sich vom Staat solch eine despotische Gewalt gefallen lassen, daß durch die Incorporation ihr confessioneller Charakter“ (so weit es ihr Verhältniß zum