# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juni 1861_S187 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Litterarische Intelligenzen. 187 wird. (S. Rebhan a. a. O. Cap. 2. S. 7.) Daher wird auch von den Strafsachen verkehrt auf den Act der öffentlichen Abbitte geschlossen. 2. Und da allein um öffentlicher Verbrechen willen die kirchliche Abbitte auferlegt zu werden pflegt und auferlegt werden soll, so sehe ich nicht, mit welchem Rechte der Schuldige wegen eines anderwärts begangenen Verbrechens damit beschwert werden möge; denn ein Verbrechen kann kein öffentliches genannt werden, welches, weil es anderwärts begangen wurde, an dem Orte, wo der Schuldige sich aufhält, nicht bekannt geworden oder nur den Allerwenigsten zur Kenntniß gekommen ist und da für ein heimliches Verbrechen gehalten wird. Wohl bemerkt daher Rebhan: „„Unter die heimlichen Sünden gehören endlich auch diejenigen, so außerhalb der Gemeinde geschehen. Wenn einer an einem andern Orte eine grobe öffentliche Mißhandlung und Uebelthat begehet, wendet sich von dannen hinweg an einen andern Ort, da man nichts von seiner Verbrechung weiß ꝛc.““ Und darnach: „„Denn wie Augustinus schreibet: Wo das Böse vorfällt, da soll es sterben.““ Cap. 10. S. 139. 3. Auch kann ein Aergerniß, was in der That allein der öffentlichen Abbitte Ursache gibt, aus einem anderwärts begangenen Verbrechen nicht leicht entstehen, wenn es nehmlich den meisten unbekannt ist; wo daher die Ursache derselben aufhört, hört auch die Abbitte selbst auf. Wenn nun aber doch ein anderwärts begangenes Verbrechen so bekannt geworden wäre, daß davon ein Aergerniß in der Gemeinde gefürchtet werden müßte, so wäre mein Rath, daß das Volk nur öffentlich von der Kanzel ohne öffentliche Abbitte des Schuldigen der erfolgten Buße desselben versichert und, daß es kein Aergerniß nehmen möge, ermahnt würde; womit nicht nur jedem Bedenken begegnet wird, sondern auch die Pfarrleute zur Gottseligkeit und zu einem christlichen Leben gereizt werden. So rescribirt daher das Oberconsistorium an den Superintendenten zu Oschatz den 18. Mai 1625: „„Wir haben Eueren benebst des Pfarrers zu Borna eingeschickten Bericht, Marien, Paul S. zu N. Tochter, Kirchenbuße betreffend, verlesen hören. Wann sie dann dieser Oerter nicht, sondern allhier zu Dresden verbrochen: als werdet Ihr gedachten Pfarrer bescheiden, daß er bei solcher Beschaffenheit die Delinquentin mit der Kirchenbuße verschonen soll ꝛc.““ Ferner heißt es in einem Rescript an den Superintendenten zu Leisnig den 19. Nov. 1619: „„Wir haben Euern eingeschickten Bericht, in Sachen Johann K. von Leipzig betreffend, verlesen hören. Wann dann daraus so viel zu befinden, daß er zu Leisnig nicht delinquiret und daher kein Scandalum in dieser Gemeinde begangen; so tragen wir, ihn von der Communion abzustoßen oder zu einer Deprecation zwingen zu lassen, noch zur Zeit billig Bedenken.““ (A. a. O. Seite 820. 821.) Litterarische Intelligenzen. Im Verlag von G. Mayer in Leipzig ist soeben erschienen: Der 7te Jahrgang für 1860 des Handbüchleins Allgemeine kirchliche Chronik von P.