# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juni 1861_S186 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 186 Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. anstatt höchstgedachten unseres gnädigsten Herrn wir hiermit, ihr wollet den Pfarrer zu O. bescheiden, daß er gemeldtes R. Weib mit keiner ferneren Deprecation belegen solle ꝛc.““ Ferner heißt es auf Requisition des Caspar S. zu T. den 21. Sept. 1613 folgendermaßen: „„Hat sich eure Tochter Anna mit Joh. E. kurz verwichener Zeit in ein Ehegelöbniß eingelassen; es haben sich aber diese beiden verlobten Personen vor der Hochzeit und Trauung zusammen gefunden und fleischlich mit einander zugehalten, daher es geschehen, daß bemeldte euere Tochter im dritten Monat nach der Hochzeit in einem andern Dorfe, A. genannt, dahin sie ihrer Geschäfte und Nahrung nachgegangen, einkommen, eines Kindes genesen, und daselbst taufen lassen, auch die Sechswochen auf solchem Dorfe gehalten, und nach denselben auf Begehren des Pfarrers die daselbst gewöhnliche Kirchenbuße thun müssen: ob nun wohl anitzo, nachdem sie wiederum nach Hause kommen, der Pfarrer zu T. ihr gleichfalls die öffentliche Kirchenbuße auferlegen, sie auch, ehe und zuvor dieselbe von ihr geschehen, zum Gebrauche des heil. Abendmahls nicht zulassen will; dieweil sie aber dennoch vorgedachtermaßen zu A. allbereit Kirchenbuße gethan, so bleibt sie nunmehr zu T. damit billig verschonet, V. R. W.““ (von Rechtes wegen.) S. a. a. O. Seite 821. 822. II. „Muß der Schuldige öffentliche Kirchenbuße thun um eines anderwärts begangenen Verbrechens willen?“ Hierauf antwortet derselbe: „Es geschieht sehr oft, daß die, welche von dem Dorf oder der Stadt, wo sie sich eines Verbrechens schuldig gemacht haben, anderwärtshin ziehen und daselbst sich niederlassen, zur heiligen Communion zugelassen zu werden bitten, welchen dann das anderwärts begangene und durch öffentliche Abbitte nicht gesühnte Verbrechen entgegengehalten wird; wobei streitig zu werden pflegt, ob sie wegen des anderwärts begangenen Verbrechens von dem Gebrauch des heil. Abendmahls abgewiesen werden müssen, bis sie sich der öffentlichen Abbitte unterzogen haben. Und es scheint dies auf den ersten Anblick bejaht werden zu müssen; denn wenn die öffentliche Abbitte zu den Gattungen der Strafen gerechnet wird, so steht allerdings nichts entgegen, den Schuldigen dieselbe wegen eines anderwärts begangenen Verbrechens aufzuerlegen. ... Mag sich dies aber auch so verhalten, so kann dies doch auf öffentliche Abbitte nicht angewendet werden, wie Nic. Rebhan wohl bemerkt, der dafür hält, daß um eines anderwärts begangenen Verbrechens willen dem Schuldigen dieselbe keinesweges aufzuerlegen sei. (S. Bericht von öffentlicher Kirchenbuße, Cap. 10, S. 138. 139.) Und wir bleiben bei der Entscheidung desselben: 1. Denn obgleich in gewisser Rücksicht und zufällig in Ansehung der Gebräuche und Ceremonien, durch die der gute Name der Schuldigen bei dem Volke einigermaßen befleckt wird, die öffentliche Abbitte eine Strafe genannt wird, so ist sie doch an sich und ihrer Natur nach eine solche nicht, sondern vielmehr eine Uebung des fünften Gebotes, eine Handlung und Tugend, nicht ein Leiden oder eine Strafe; nicht mehr, als die Versöhnung mit dem Nächsten selbst, die nur ein unsinniger Mensch eine Strafe nennen