# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juni 1861_S185 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 185 Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. Von der öffentlichen Abbitte oder Kirchenbuße. I. „Ist die einmal geschehene Deprecation, wenn der Gefallene anderswohin zieht, zu wiederholen?“ Hierauf antwortet der churfürstliche Rath Benedict Carpzov in seiner Jurisprudentia ecclesiastica Folgendes: „Es kann auch geschehen, daß der Schuldige nach geschehener öffentlicher Abbitte wegen eines begangenen Verbrechens anderswohin zieht und sich da aufhält, wobei der Zweifel entsteht, ob die Kirchenbuße im neuen Aufenthaltsorte nicht wiederholt werden müsse. Denn es wird nicht leicht Jemand leugnen, daß auch aus einem anderwärts begangenen Verbrechen, wenn es bekannt wird, ein Aergerniß entstehe. Aber die öffentliche Abbitte darf nicht zu weit ausgedehnt, viel weniger, wenn sie schon einmal geleistet worden, wiederholt und verdoppelt werden, wie Nicolaus Rebhan im „„Bericht von öffentlicher Kirchenbuße““ Cap. 10. S. 138. richtig schließt, mit diesen Worten: „„Wenn einer an einem andern Orte eine grobe öffentliche Mißhandlung und Uebelthat begehet, wendet sich von dannen hinweg an einen andern Ort, da man nichts von seiner Verbrechung weiß, und bringet dem Ministerio Zeugniß, daß er mit der Kirchen, darinnen er das Aergerniß angerichtet hat, versöhnet sei, so kann man ihn wohl am andern Ort zulassen und darf seines Falles nicht öffentlich gedenken. Wann es aber je lautbar und wollte Aergerniß und übele Nachrede daraus erwachsen, könnte nur öffentlich angezeiget werden, daß diese Person mit der Kirchen, die sie beleidiget hätte, allbereit versöhnet wäre, derwegen sich niemand daran stoßen sollte.““ Das ist ganz richtig: 1. weil der Schuldige, wenn die Abbitte einmal geschehen ist, schon mit der ganzen Kirche Christi versöhnt ist; wozu ist es daher nöthig, daß er aufs neue dem Abscheu des Volkes ausgesetzt und daß an jedem Orte die Abbitte insonderheit gefordert werde? Sintemal zwecklose Acte zu vermeiden sind. 2. Auch kann der Einwurf nicht gemacht werden, es sei um des Aergernisses willen nöthig, da, wenn die Beseitigung desselben an einem Orte geschehen ist, sich dies auch auf andere Orte erstreckt. Denn so bald die geschehene öffentliche Buße bekannt wird, so ist die Sache beigelegt und niemand darf das Verharren des Schuldigen in solchem Verbrechen argwöhnen. 3. Auch darum, weil die öffentliche Abbitte für eine Strafe gehalten wird, darf nie eine Verdoppelung derselben zugelassen werden, weil es unbillig sein würde, um eines und desselben Verbrechens willen jemanden mit doppelter Strafe zu belegen. Das Oberconsistorium rescribirte daher dem Superintendenten zu Annaberg den 6. Nov. 1616 also: „„Wir haben aus eurem Bericht vernommen, daß H. H. von E. Marien, Hansen R. zum Fenichsberg Eheweib, ungeachtet daß sie allbereit zu D. publice depreciret, nunmehr auch zu O. zur öffentlichen Deprecation anhalten lassen wolle. Wann dann nicht Herkommen (ist), daß einer Person an zweien unterschiedlichen Orten die öffentliche Abbitte auferleget werde, als begehren