# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1861_S147 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Aus den Verhandlungen der rheinischen Conferenz lutherischer ꝛc. 147 ist, der öffentlich und ordentlicher Weise von den Amtsträgern geübt werden soll, daß die Schlüssel auch in diesem Sinn mit vollkommener Wahrheit ein Beruf oder eine Gewalt der Pfarrer, der Bischöfe genannt werden können, d. h. nehmlich eine Gewalt, deren ordentliche Ausübung eben der Pfarrer Geschäft ist. So ist es in aller Welt Sitte und Sprachgebrauch, daß man taufen, predigen ꝛc. Amtsgeschäfte des Pfarrers nennt. Ganz unverfänglich ist es daher, berechtigt aber zu keinerlei weiteren Folgerungen, wenn die Augsb. Conf. in dem 28. Art. die Gewalt der Schlüssel geradezu eine Gewalt der Bischöfe nennt. Desgleichen was sie Art. 14 vom ordentlichen Beruf sagt; steht doch gerade hier ausdrücklich dabei: „öffentlich“ in der Kirche lehren, darf Niemand ohne ordentlichen Beruf. Will man sich also hier streng an die Worte halten, so folgt eben aus diesem 14. Art., daß nur das öffentliche Lehren am Berufe der Kirche hängt, das Lehren, absolviren ꝛc. an sich und absolut gedacht aber nicht, folglich kann letzteres nur als eine allgemeine Christenthätigkeit betrachtet werden. Ich meine, das wäre ganz klar. — Was die Hauptstellen der Symbole von den Schlüsseln im Anhang zu den Schmalk. Artikeln anlangt, so ist es eine ganz unbegründete Voraussetzung, wenn man in denselben ohne Weiteres den Ausdruck „Amt,“ wo derselbe den Schlüsseln identificirt wird, nimmt für das „Amt in seiner ordentlichen öffentlichen Ausübung.“ Auch der kl. Katechismus spricht vom „Amt der Schlüssel“ und bezeichnet es Anfangs als eine Gewalt, die der Kirche gegeben sei, während er nachher fortfährt: „wenn die berufenen Diener ꝛc.“ Hier, wie überall, wird Schlüssel-Amt durchaus nicht mit „Pfarr-Amt“ schlechthin identificirt, sondern es wird unterschieden werden müssen: die Amts- oder Schlüsselthätigkeit in ihrem principiellen Wesen ist eine Gewalt oder Vollmacht der Kirche, die ordnungsmäßige öffentliche Ausübung dieser Gewalt oder Thätigkeit gehört den berufenen Dienern. Daraus aber, daß die Kirche principiell die Gewalt der Schlüssel im hier gemeinten Sinn hat, folgt einfach die Folgerung, die die Schmalk. Art. daraus so oft ziehen, nehmlich daß sie Macht hat, Kirchendiener, d. h. Leute zu berufen, welche die der Kirche zuständige Gewalt öffentlich üben. Mit nichts bewiesen ist aber der Schluß, den man zieht, weil die Symbole aus der Schlüsselgewalt der Kirche das Recht folgern, Kirchendiener zu berufen, so sei eben die Schlüsselgewalt ganz absolut weiter nichts als ein Beruf dieser Kirchendiener. Nein, nicht die absolute, sondern nur die öffentliche, ordnungsmäßige Ausübung des Schlüsselamts ist der Beruf der Kirchendiener und es ist reine grundlose Voraussetzung, den Symbolen den ersteren Sinn an den betr. Stellen unterzuschieben, während sie den letzteren gerade so gut zulassen. — Nehmen wir also beispielsweise die scheinbar stärkste Stelle, die etwa für die Ansicht der Gegner kann angeführt werden: „Nun ist ja das Predigtamt (Schlüsselamt) an kein gewiß Ort oder Person gebunden, wie der Leviten Amt im Gesetz, sondern es ist in der ganzen Welt ausgestreuet und ist an dem Ort, da Gott seine Gaben gibt, Apostel, Propheten, Hirten und Lehrer.“ Hiernach könnte es lauten