# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1861_S146 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 146 Aus den Verhandlungen der rheinischen Conferenz lutherischer ꝛc. bei euch Schuster und Schneider das Recht der Schlüssel ꝛc.““ Ich antworte: Wer wird leugnen, daß im Nothfall jeder Gläubige den andern taufen, absolviren ꝛc. kann. Aber außer dem Nothfall wird dieses nur den berufenen Kirchendienern gestattet. Nichtsdestoweniger aber bleibt jedem Gläubigen sein Recht unverletzt, das er aus Christi Verleihung an die Schlüssel hat. Denn wie die Bürger einer Stadt, obwohl sie gleiche Freiheit haben, einen Bürgermeister wählen, dem sie um der Ordnung willen die Schlüssel der Stadt übergeben, daß er sie im Namen Aller führe, so die Bürger der Stadt Gottes . . . Die Gläubigen besitzen Alles unter einem Haupte, Christo, der seiner Kirche und jedem Glied derselben Alles mit seinem blutigen Verdienst erworben hat: und doch wählen sie um der Ordnung willen gewisse Personen, denen sie die Verwaltung der Schlüssel aufgetragen.“ — Solcher und ähnlicher frappanter Stellen aus den Vätern könnte ich noch viele anführen. Mag man nun gegen Citate sagen was man will; so einfach und klar, so stark und schlagend ausgesprochene Principien bleiben immer dieselben, mögen sie sonst im Zusammenhange stehen, wie und wo sie wollen; Mißverständniß ist da nicht möglich. Und eben so gewiß ist, die Väter, die obige Principien so stark aussprechen, können nicht anderer Orten die gegentheiligen lehren. Darauf aber muß ich sehr entschieden hinweisen, wie solche Aeußerungen: „der Kirche seien die Schlüssel gegeben, nehmlich zu ihrem Nutzen, und — die Kirche habe die Schlüssel, aber geübt und geführt durch die Amtsträger,“ wie dieses fast buchstäblich dieselben Gründe sind, die schon der römische Bellarmin gegen die luth. Lehre und zum Schutz der röm. Kirche bringt, also Gedanken, die die Väter mit bestimmtem Bewußtsein widerlegen und von sich abweisen, in deren Widerlegung sie aber jedenfalls durchaus anders hätten verfahren müssen, wenn sie von gleichen Principien, wie Ebert und Crome wären ausgegangen. Ist es gewiß, was die Symbole anlangt, daß wir dieselben nur im principiellen Einverständniß mit Luther und den Vätern, im Zusammenhang ihrer Zeit und der ganzen Kirche verstehen können, so ergibt sich ganz leicht und sicher die richtige Auffassung der betreffende Symbolstellen. Es handelt sich eben einfach um die Frage: ob die Unterscheidung, die sich so deutlich und scharf bei Luther und den Vätern findet, nehmlich, daß die Führung der Schlüssel, predigen, lehren, absolviren principiell gleich allen anderen Priesterwerken (beten, opfern), im geistl. Priesterthum aller Christen ruht, — daß aber zur öffentlichen und ordentlichen Ausübung der Schlüsselgewalt die Amtsträger berufen sind, sich auch in den Symbolen wiederfindet? — Ich bin der Ueberzeugung, theils daß alle Symbolstellen, die von den Schlüsseln handeln, gemäß dieser Unterscheidung sich ganz einfach und wortgemäß verstehen lassen, theils daß ferner die ganze Art, wie die Symbole über die Schlüssel sich aussprechen, ungekünstelt und ungezwungen gar nicht anders verstanden werden könne, außer im Sinne der obigen Unterscheidung. Erstlich leuchtet ein, wenn die Ausübung der Schlüsselgewalt ein Beruf