# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1861_S144 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 144 Aus den Verhandlungen der rheinischen Conferenz lutherischer ꝛc. beten ꝛc.; wie daher das eine allen Christen und der Kirche als einer Gemeine der Gläubigen zukommt, so das andere. Hiermit fällt principiell der ganze Grund, den man aus der Unterscheidung von Gesetz und Evangelium, Glaube und Werk hernehmen möchte, hin. Es wäre darauf einfach zu entgegnen: wenn der Pfarrer am Altar steht, wo nur er als Liturgus das Recht hat, der Gemeine vorzubeten, so behält nichts destoweniger die ganze Gemeine und jeder gläubige Christ das Recht und die Pflicht zu beten principiell für sich, und so wie es mit diesem einen Stück und Geschäft des geistlichen Priesterthums ist, so mit allen andern. Es gälte also erst, den Beweis zu führen, daß Luther und die Alten irren, wenn sie das Führen der claves für ein Werk und Stück des allgemeinen geistlichen Priesterthums erklären. Ist es doch eine häufig bei Luther wiederkehrende Auseinandersetzung, daß das brüderliche Ermahnen, Strafen, Trösten ꝛc. wesentlich durchaus nichts andres sei, als ein Ausüben der claves; gegenüber dem römischen Pfaffenthum beruft er sich stehend auf Matth. 18.: „er sei dir als ein Heide,“ und folgert daraus, jeder Christ übe darin principiell die Schlüssel, daß er den Gebannten als einen Heiden halte. Ganz dem Allen entsprechend ist es daher eine der stets wiederkehrenden Grundanschauungen Luthers, daß die Amtsträger nur „um der Ordnung willen“ da seien, daß sie nur „in öffentlicher Gemeine“ das zu thun haben, was an sich ein jeder Christ solle und vermöge. Hier finden sich eine Menge Aussprüche Luthers, die ganz schnurrstracks und buchstäblich den Aeußerungen, wie sie consequent aus der Ansicht der Gegner folgen, widersprechen. Während Luther einmal nachweist, jeder Christ habe als geistlicher Priester Beruf und Befehl, Evangelium zu predigen, Schlüssel zu führen (ich will viele solcher Stellen ganz wörtlich aus Luther bringen), so setzt man verbotenus dagegen: das allgemeine Priesterthum schließt nichts von diesem Beruf und Befehl zu predigen in sich. Während Luther ausführlich und oft sich dahin erklärt, die Amtsträger seien nichts anderes als bloße Diener, Geschäftsträger der Gemeinde, Vollstrecker der Gemeindegewalt, die nichts anderes öffentlich zu vollbringen hätten, als was principiell der Gemeinde zustehe, es sei also nur das Princip der öffentlichen (freilich gewiß von Gott gestifteten) Ordnung, was Laien und Amtsträger von einander unterscheidet, während Luther an mehreren Stellen hierfür wörtlich das (auch von mir schon gebrauchte) Gleichniß anführt, wie unter gleichberechtigten Bürgern einer Stadt Einer zum Bürgermeister gewählt wird, der an der andern Statt das Gemeindegut öffentlich verwaltet ꝛc.: so erklären die Gegner alle Gedanken, die aus einer derartigen Anschauung folgen, geradezu für verwerflich, zum Theil für ungereimt und absurd. Während endlich Luther an unzähligen Stellen (ich behaupte nur, was ich mit eignen Augen im Original von Luthers Schriften gelesen) beweist, die Stellen Matth. 18., Joh. 20. legten unwidersprechlich dar, daß die Schlüssel nicht bloß dem Petrus gegeben seien, sondern allen Christen, d. h. allen, die gleich Petrus