# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1847 11 24_S57 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) Der Lutheraner. „Gottes Wort und Luthers Lehr' vergehet nun und nimmermehr.“ Herausgegeben von der deutſchen evangeliſch⸗lutheriſchen Synode von Miſſouri, Ohio und anderen Staaten. Redigirt von C. F. W. Walther. Jahrgang 4. St. Louis, Mo., den 14. December 1847. No. 8. Bedingungen: Der Lutheraner erſcheint alle zwei Wochen einmal für den jährlichen Subſcriptionspreis von Einem Dollar für die answärtigen Unterſchreiber, welche denſelben vorauszubezahlen und das Poſtgeld zu tragen haben. — In St. Louis wird jede einzelne Nummer für 5 Cents verkauft. Nur die Briefe, welche Mittheilungen für das Blatt enthalten, ſind an den Redacteur, alle anderen aber, welche Geſchäftliches, Beſtellungen, Abbeſtellungen, Gelder ꝛc. E enthalten, unter der Adreſſe: Mr. F. W. Barthel, care of C. F. W. Walther, St. Louis, Mo., anher zu ſenden. (Eingeſandt von Dr. Sihler.) Der Lutheran Observer über unſer Synode. (Schluß.) 2. Ueber die Beſuchsreiſen des Präſes unſerer Synode läßt ſich Herr Hermann folgendermaßen vernehmen: ö „Die vornehmſte eue Maßregel“, welche von dieſem Körper eingeführt wurde, wird unſere Leſer höchlich überraſchen. Wenn ſie zuerſt von irgend einer unſerer amerikaniſchen Synoden angenom⸗ men wäre, welch' ein Geſchrei von vielen Seiten her würde da entſtanden ſein! Der Präſes nemlich muß alle Kirchen innerhalb des Synodalbezirks beſuchen und über ihren Zuſtand berichten. Jeder Diener der Kirche muß vor ihm wenigſtens Einmal predigen und der Präſes hat zu urtheilen, ob der Prediger or⸗ thodox ſei, und in einem Worte, ob er verſtehe, wie er predigen müſſe. Er hat ferner zu urthei⸗ len, ob der Paſtor fähig ſei, geeigneten kateche⸗ tiſchen Unterricht zu ertheilen, ob die gottesdienſt⸗ lichen Ceremonien richtig gehandhabt werden, ob die Kirchenzucht beobachtet werde, kurz er hat die Pflicht eines Diöceſan⸗Biſchofs zu thun, aus⸗ genommen die Ordination und Confirmation. Was iſt dies aber anders, als der Anfang des biſchöflichen Regiments? Wir ſagen dieſen Brü⸗ dern, daß dieſe neue Maßregel, wie gut ſie auch gemeint ſei, in dieſem Lande nicht glücken wird. Sie werden dieſelbe aufgeben müſſen, ehe die drei Jahre des Präſidenten⸗Amtes ablaufen. Wir haben von einer zuverläſſigen Quelle vernommen, daß dieſe außerordentliche Einrichtung nicht wenig ausgezeichnete ‚alt-lutheriſche' Brüder abgehalten habe, ſich mit dieſer Synode zu vereinigen, und wir ſind darüber nicht erſtaunt.“ Hierauf iſt nun Folgendes zu erwidern: Was zunächſt den Titel dieſes Ueberwachungs⸗ Amts als eine ſogenannte „neue Maßregel“ be⸗ trifft, wie Herr Hermann ſie beliebt zu nennen, ſo iſt ſie dies allerdings in der bisherigen Praxis der amerikaniſchen lutheriſchen Synoden. Gleichwohl iſt es eine ſehr alte und ſogar bibliſch begründete Maßregel. Denn wir leſen Ap. Geſch. 15, 36. Folgendes: „Nach etlichen Tagen aber ſprach Paulus zu Barnaba: Laß uns wieder umziehen und unſere Brüder beſehen durch alle Städte, in welchen wir des HErrn Wort verkündigt haben, wie ſie ſich halten.“ Barnabas alſo übte dieſelbe Mitaufſicht und Ueberwachung, woraus erſichtlich iſt, daß ſie nicht ein etwa beſonderes Vorrecht und eine Maßregel war, die nur den im engern und eigentlichen Sinne erwählten Apoſteln zuſtand. Desgleichen erhellet aus den ſogenann⸗ ten Paſtoralbriefen d. i. aus den Epiſteln Pauli an ſeine Gehülfen Timotheus und Titus über⸗ haupt, ſo wie auch beſonders aus einzelnen Thei⸗ len dieſer Zuſchriften, wie z. B. aus 1 Tim. 3, 5. Tit. 1. und auf das Beſtimmteſte aus 1 Tim. 3, 2—12. 5, 17. 19. 22. Tit. 1, 5., daß dieſe Gehülfen, die doch keineswegs unmittelbar be— rufen und erleuchtet waren wie die heiligen Apoſtel und dieſelbe Machtvollkommenheit hatten, nach apoſtoliſcher Anweiſung eine Aufſicht über einen gewiſſen Bezirk von Gemeinden führten. Dieſe Ueberwachung aber thut der Kirche fort und fort Noth, die beſuchenden Aufſeher mögen nun Biſchöfe“*) (episcopus, das griechiſche Wort für Aufſeher) oder Presbyter (Aelteſte) oder Superintendenten“) oder Synodalpräſidenten, Viſitatoren u. ſ. w. heißen; denn fort und fort ſind dieſelben Zuſtände und Bedürfniſſe der ein⸗ zelnen Gemeinden und ihrer ſtändigen Prediger *) Das Verkehrte in der römiſchen und ſogenannten Episcopal-Kirche Englands iſt eben nur dies, daß beide be⸗ haupten, das biſchöfliche Kirchenregiment ſei in einem göttlichen Rechte begründet, während es doch klar iſt, daß ditſe beſtimmte Form nur eine menſchliche Ordnung iſt. Und aus dieſer Gleichartigkeit und dieſem papiſtiſchen Sauerteige, der in der biſchöflichen Kirche Englands haf⸗ tet, iſt es denn ganz erklärlich, daß z. B. durch den Pu⸗ ſeyismus ſo viele aus ihr wieder zu den Papiſten fallen. *) Das Verkehrte dagegen in der lutheriſchen Kirche Deutſchlands und in ihrem Conſiſtorial-Regimentt iſt dieſts, daß es als Arm und im Namen des reſp. Landes⸗ herrn ausgerichtet wird, dem doch, weder nach göttlichem noch menſchlichem Rechte, jemals zuſteht, die Kirche als ſolche, und ſogar nicht einmal die beſondere, zu der er ſelbſt gliedlich gehört, gleichſam als oberſter Biſchof und Fürſt⸗ pabſt zu regieren, ſondern blos, ihre Lehre, Gottesdienſt, Zucht und Regiment innerhalb ſeines Landes zu beſtäti⸗ gen und ihr rechtliches äußeres Beſtehen zu ſichern. vorhanden, die, wie vor Alters, eine ähnliche Beaufſichtigung erfordern. Das Eigenthümliche und hoffentlich Heilſame dieſes Amtes innerhalb unſers Synodalbezirks iſt aber Folgendes: Zum Erſten ſind wir fern davon, dasſelbe für das Amt, wie Herr Hermann meint, eines Diö⸗ ceſan⸗Biſchofs zu halten. genannte apoſtoliſche Succeſſion der biſchöflichen Gewalt, über welcher die Papiſten und Episcopa⸗ len ſo hart halten, als ſei ſie ein Glaubens-Artikel zur Seelen-Seligkeit, für eine nichtige Ausgeburt der menſchlichen Hoffahrt und erkennen blos eine Fortpflanzung des apoſtoliſchen Glaubens, Be⸗ kenntniſſes und Lehre an, worin jeder rechtgläu⸗ bige Lehrer ihr ebenbürtiger Nachfolger iſt. In Sachen des Kirchenregiments aber achten wir, daß die Art und Weiſe desſelben nicht alſo, wie die Lehre, von der heiligen Schrift beſtimmt vorge⸗ ſchrieben, ſondern, ähnlich wie die Ceremonien, dem Ermeſſen und der freien Beſtimmung der Kirche, je nach Ort, Zeit und andern Umſtänden, anheim gegeben ſei; nur dürfe natürlich nichts Schrift⸗ widriges darin vorkommen, wie wenn z. B. der Lehrſtand, oder der Hausſtand, oder der Stand weltlicher Obrigkeit mit Unterdrückung der andern beiden Stände das Kirchenregiment allein an ſich riſſe und etwa hier in der lutheriſchen Kirche Amerika's, wo die weltliche Obrigkeit ſich als ſolche gar nicht in das Kirchenregiment einmiſcht, die Lehrer ohne die Hörerſchaft und dieſe ohne jene die Kirche regieren wollten; denn nur in dem gehörigen Zuſammenwirken beider, eines jeden nach ſeiner Ordnung, kann dies geziemend aus⸗ gerichtet werden. Deshalb zum Andern übt der beaufſichtigende Synodal⸗Präſes ſein Amt nur im Namen und Auftrage der Synode aus, die aus den Predigern und den Vertretern der Hörerſchaft beſteht und die auch dafür zuſammenwirkten, theils ihn über⸗ haupt zu wählen, theils ihn für ſeine Beſuchs⸗ reiſen mit einer beſondern Inſtruction zu verſehen, theils ihn für die Ausrichtung auch dieſes Theils ſeines Amts ihr verantwortlich zu machen. So kann er denn nirgends entweder in die Gerecht⸗ Wir achten die ſo⸗