# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_December 1860_S379 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Vorläufiger Bericht über die Generalsynode der Preuß. lutherischen Kirche. 379 sie zu juristisch, zu sehr in's Einzelne gehend, ein förmlicher Gesetzcodex, ein „Landrecht“ der Kirche u. dgl. m. Daß aber diese Synodalbeschlüsse festwurzeln in unsern Gemeinden, ersahen wir daraus, daß jene Diedrich'schen Angriffe allgemeine Entrüstung hervorriefen, daß sich kaum eine einzige Gemeinde in seinem Sinne aussprach und auch weitaus die Mehrzahl der Synodalen gegen Diedrich sich erklärten. In Folge dessen erklärten am 1. Oktober sieben Pastoren auf der Synode, daß sie zwar das Band mit der lu⸗ therischen Kirche in Preußen durchaus nicht lösen wollten, daß sie auch vom hochwürdigen Oberkirchencollegio sich nicht trennen möchten, daß sie aber diese freiere Stellung sich vorbehielten, daß sie in der Kirchenordnung (den Synodalbeschlüssen) eine göttlich gegebene Ordnung nicht erkennen könnten, welche man ohne Sünde nicht übertreten dürfe. Im übrigen wollten sie ihr Amt nach wie vor nach dem Worte Gottes, den symbolischen Büchern und dem Herkommen in ihren Gemeinden führen. Diese sieben Pastoren sind: Gummlich, Diedrich, Räthjen, Wolf, Crome, Lohmann und Ebert in Danzig. — Die Synode erklärte hierauf, nachdem eine Commission von Fünfen (Na⸗ gel, Ehlers, Eichhorn, Frommüller, Flügge) sich darüber berathen und ver⸗ söhnende Vorschläge gemacht hatte, daß sie diese Brüder tragen könnte, weil sie hoffe, daß von ihnen auch die andere Ansicht werde getragen und nicht als eine unevangelische werde betrachtet werden. So war denn der drohende Bruch glücklich vermieden, und von dieser Sitzung an wuchs die gegenseitige Annäherung und damit das Vertrauen sichtbar; der HErr hatte geholfen, nachdem wir gedemüthigt waren und uns gedemüthigt hatten. — Uebrigens beschloß auch noch die Synode, das hochwürdige Oberkirchencollegium solle ermächtigt werden, noch vor der nächsten Generalsynode im Jahre 1864 eine frei zu wählende Commission mit den Vorbereitungen zur Ausarbeitung einer neuen Kirchenordnung zu beauftragen. Auch wurde ausdrücklich erklärt, daß der Ausdruck: „kirchliche Obrigkeit“, welcher einmal in den Synodalbe⸗ schlüssen vorkömmt, und die Stellung letzterer selbst in ihrer Eigenschaft als Kirchenordnung, dem 28. Artikel der Augsb. Confession in keiner Weise zu nahe treten dürfe. Eine fernere wichtige Arbeit der Synode machten Lehrfragen, beson⸗ ders der Chiliasmus oder die Lehre vom tausendjährigen Reiche, näm⸗ lich, „daß Christus vor seiner Wiederkunft zum Gerichte kommen werde, um ein Reich der Herrlichkeit zu gründen, in welchem eitel Heilige mit ihm auf dieser Erde regieren werden,“ aus. Nach längeren Berathungen wur⸗ den die Vorschläge, einen neuen Bekenntnißakt oder eine Ergänzung zum XVII. Artikel der Augsburgischen Confession auszuführen, nicht angenommen, dagegen wurde aber beschlossen, daß ein belehrendes und vermahnendes Schreiben an unsere Gemeinden solle gerichtet werden, welches sie namentlich auch darüber beruhigen solle, daß das Gerücht, welches aufgetaucht war, die ganze Verfassung der preußischen lutherischen Kirche sei aus Chiliasmus er⸗ wachsen, mit großer Gewißheit als ein bodenloses könne betrachtet werden. Viele, viele Petitionen, Beschwerden, Appellationen und Anfragen