# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_December 1860_S374 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 374 Die lutherische Kirche in Ungarn. Regierung blos die Bestätigung der Superintendenten zukommt. Die Gemeinde allein bestimmt auch die Gehalte der Pfarrer, der Pfarrgehülfen, der Schullehrer und der Vorsteher des Presbyteriums. Das Presbyterium steht unter dem Vorsitze des betreffenden Lokalpfarrers, an dessen Seite auch ein weltlicher präsidiren soll; dem Presbyterium sind die Aemter der Gemeindekassirer und der Diakonen subordinirt. Ueber den Presbyterien stehen die Konvente. Zunächst folgen die Senioralkonvente, wo das Präsidium auch gemeinsam von einem Geistlichen und von einem Weltlichen geführt wird. Die Pfarrer aber vertreten auch ihre Gemeinden auf den Senioralkonventen. Es soll zweimal jährlich der Senioralkonvent zusammenberufen werden. In den Superintendenzialkonventen ist der weltliche Theil überwiegend, da auch die Gymnasialdirektoren und je ein Gymnasiallehrer neben einer gleichen Anzahl geistlicher und weltlicher Mitglieder daran Theil nehmen. Auf diesen Superintendenzialkonventen werden die Kandidatenprüfungen, die Wahl der Consistorialräthe vorgenommen, wie auch die Wahrung der Rechte der kompetenten Kirche zu dieser Instanz gehört. Die Synode kann alle 6 Jahre abgehalten werden. Die General-Synoden werden nicht, wie bis jetzt, im Sinne des 4. §. des 26. Gesetzartikels v. J. 1791 mit landesfürstlichen Kommissären beschickt (Patent §43. 44). Die Generalsynode umfaßt das Ganze, an welcher drei fünftel die weltlichen Abgeordneten bilden. Das Präsidium steht dem dienstältesten Superintendenten zu. Die Mitglieder der Senioralkonsistorien aus einer gleichen Anzahl Weltlicher und Geistlicher bestehend — werden von den Senioralkonventen bestellt, die der Superintendenzialkonsistorien aber von dem Superintendenzialconvente. An der Spitze soll stehen eine aus den Superintendenten und weltlichen Inspektoren, sowie auch aus den Abgeordneten der Superintendenzialkonvente bestehende Generalkonferenz, als oberste kirchliche Verwaltungsbehörde, welche der Kaiser ernennt. Aus den bisherigen 4 Superintendenzdistrikten werden topographisch 6 gebildet: die Pesther, Preßburger, Oedenburger, Eperieser, Sarvascher und die Neu-Verbaszer Superintendenz. Das Schulwesen wird im Zusammenhange mit der Kirche geordnet. Die nähere Regelung der hierauf bezüglichen Verhältnisse bleibt der kirchlichen Gesetzgebung vorbehalten (Patent § 12). Der Unterricht in weltlichen Gegenständen soll im gleichen Maße, wie es bezüglich der katholischen Volksschulen der Fall ist, nach den mit vollständiger Wahrung des konfessionellen Charakters der Schulen von der Regierung erlassenen oder zu erlassenden allgemeinen Vorschriften eingerichtet werden (Patent § 13). So viel in Kürze über den Inhalt des Patentes. Mit der größten Freude wurde dieses kaiserliche Patent bei uns in Ungarn von allen Männern begrüßt, deren Herz warm für die lutherische Kirche als solche schlägt. Nicht so aber von den der Aufklärung und der Magyarisationssucht zugethanen protestantischen Adeligen, Geistlichen und Professoren, diese wehrten sich auf alle nur mögliche Weise gegen die Annahme des Patentes, da sie eben sahen, daß durch dasselbe die Kirche als solche