# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_December 1860_S373 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die lutherische Kirche in Ungarn. 373 Kirche dem §4 im 26. Artikel des Gesetzes v. J. 1790-91 gemäß demnächst definitiv geregelt werden sollten. Seit jener Zeit schaute also die lutherische Kirche Ungarn's mit großer Sehnsucht der seit so vielen Jahren angestrebten einheitlichen Verfassung entgegen. Alle sahen, daß es nicht so bleiben könne: Alles war in Bewegung. Viele Deputationen wandten sich an den Kaiser um die Erlaubniß zur Abhaltung einer Synode, bis endlich im Jahre 1856 ein Ministerialerlaß in einem Entwurfe zu der Verfassungsangelegenheit der lutherischen Kirche sowohl als auch der reformirten, die Hand bot. Dieser Gesetzentwurf hatte das Beste der beiden protestantischen Kirchen Ungarn's im Auge. Mit großem Vertrauen waren uns viele Freiheiten im Sinne unserer traditionellen kirchlichen Autonomie gestattet. Die beiden Kirchen sollten unter einem ganz aus ihren Glaubensgenossen zusammengesetzten Oberkirchenrathe stehen, dessen Glieder der Kaiser ernennen sollte. Dieser Kirchenrath sollte in der alle drei Jahre zu haltenden Generalsynode seine Vertreter haben; Geistliche und Weltliche sollten auf den kleineren und größeren Konventen wie auch auf der Synode vertreten sein; in den von den Kirchengemeinden abzuhaltenden Konventen sollte aber der Lokalgeistliche das Präsidium führen. Allein dieser Entwurf wurde von dem größeren Theile der Lutherischen zurückgewiesen, von den Reformirten aber gänzlich verworfen, und zwar deswegen, weil er nicht von der Kirche, sondern von der kaiserlichen Regierung gegeben war. Jenem Entwurfe nun, der zurückgewiesen wurde, folgte das bekannte kaiserliche Patent vom 1. September 1859, zu dessen Erlassung sich Kaiser Franz Joseph nach den letzten Kriegsereignissen in Italien bewogen fand. Laut dieses Patentes soll nun die innere Verfassung unserer Kirche, sowie die Schul- und Unterrichtsangelegenheit und die staatsrechtliche Stellung der Lutherischen sowohl als auch der Reformirten in Ungarn, Kroatien, Slavonien und der Woiwodschaft Serbien, im Temescher Banat und an der Militärgrenze in die so lang ersehnte Ordnung kommen. Was seit Jahrhunderten vergebens erstrebt war, ist uns durch dieses Patent dargeboten. So lange die lutherische Kirche in Ungarn besteht, hat sie noch niemals eine so gute Presbyterial-Synodal-Verfassung besessen, als die ihr durch dieses kaiserliche Patent in Aussicht gestellt ist. Es soll diesem Patent zu Folge endlich zur einheitlichen Verfassung aller Superintendenzen der lutherischen Kirche Ungarns kommen. Diese Verfassung ruht auf einer autonomen Grundlage der Gemeindevertretung. Nach diesem Patent wählt die Gemeinde das Presbyterium auf 6 Jahre, welchem als einem Ausschuß der ganzen Gemeinde ein umfassender Wirkungskreis angehört. Die Wahl der Pfarrer, Schullehrer und Vorsteher steht völlig der Gemeinde zu (Patent §31). Die von den Gemeinden gewählten Presbyterien aber wählen die Senioren und Senioralinspektoren, wie auch die Superintendenten und Superintendenzialinspektoren, so daß der