# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1860_S350 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 350 Kirchlich-Zeitgeschichtliches. gen. Die Generalsynode hat eine wohl definirte Lehrbasis und sie ist die oben gegebene. Alle ihre folgenden Erklärungen und Handlungen, die sich auf die Frage beziehen, müssen genommen und ausgelegt werden in Uebereinstimmung mit dieser ihrer ursprünglichen und authentischen Erklärung. Der Ausdruck „„wesentlich richtig““ (substantially correct), welcher später in ihrer Constitution für Districts-Synoden gebraucht wird, und so oft angezogen und miß-angezogen worden ist, muß dieser ihrer ersten, klaren und unmißverständlichen Erklärung sich conformiren.“ — Wir glauben, daß der Schreiber vollkommen Recht hat bis auf den Punct, daß die Generalsynode nicht erst in späteren Zeiten, sondern schon bei ihrer Gründung einen Selbstwiderspruch in ihre Erklärungen über ihre Stellung in Absicht auf die Lehre aufgenommen hat. Daher denn die Tennesseer⸗Synode den Anschluß an die Generalsynode im Jahre 1820 u. A. aus folgenden Gründen verweigerte: „1. weil die (General⸗) Synode nicht lehre, daß die Wassertaufe Wiedergeburt sei; 2. weil diese Körperschaft die Elemente in dem Abendmahl nicht für den wahren Leib und Blut des HErrn annehme leiblich.“ (History of the American Luth. Church by E. L. Hazelius. Zanesville, O., 1846. p. 150. 151.) Nichts desto weniger aber geben wir gern zu, daß nur die kirchlich-rechtgläubigen Erklärungen der Generalsynode Berechtigung haben und die unkirchlichen symbolwidrigen allerdings aufheben, folglich den Gliedern der Generalsynode, welche orthodox sein wollen, auch das formelle Recht geben, auf Reinigung dieser Körperschaft von ihrem Unionismus und auf gründliche Reformation auf Grund des kirchlichen Bekenntnisses. Ein Papist wider des Pabstes weltliche Herrschaft. In der ref. K.⸗Z. vom 15. Oct. lesen wir: „Unerwarteter Weise kämpft der Convertit Brownson in seiner Review mit großer Entschiedenheit gegen die fernere weltliche Herrschaft des Pabstes. Er sympathisirt mit dem italienischen Volk, und behauptet, daß kein anderer Weg für die Einheit Italiens offen stehe, als sich an Sardinien anzuschließen, und deshalb glaubt er, es sei recht, da nun einmal der Pabst doch nicht dazu helfen könne, daß das Volk den einzigen Weg einschlage, wodurch ihm Hülfe möglich sei. Auch spricht er es als gewisse Wahrheit aus, daß Jesus Christus das weltliche Regentenamt nicht an die Priesterschaft übergeben habe, sondern Er habe das weltliche den Laien, das geistliche dem Priesteramte anvertraut, und deswegen meint er, es solle auch so in Rom sein. — Brownson ist bekanntlich kein Priester, sondern ein Laie, vielleicht der gewandteste Dialektiker, den die römische Kirche in America hat (der durch seine lectures nicht erfolglos agitirt hat). Wenn wir nicht irren, war er erst Prediger unter den Congregationalisten, dann Unitarier, dann ein Pantheist oder Ungläubiger, und zuletzt (fanatisch⸗) römisch⸗katholisch.“ Die Synode von Ohio südlichen Districts war im Juni d. J. versammelt. Nach den gedruckten Verhandlungen sprach der Präsident in seinem Bericht: „Da die Frage über die Lehre von Kirche und Amt nun (!) eine offene (!) ist und auch darüber in der nächsten Sitzung der Allgemeinen Synode verhandelt werden soll: so wäre es sehr wünschenswerth, wenn auch dieser Ehrwürdige Körper sich darüber besprechen würde.“ Letzteres scheint jedoch nicht geschehen zu sein, wenigstens hat die Synode nicht für gut befunden, über diese Lehrsache etwas zu veröffentlichen. Dr. Scherffs Gesangbuch nach dem Beschluß der ref. Synode ohne weiteres anzunehmen, haben sich, wie die ref. K.⸗Z. vom 1. Nov. meldet, mehrere Classen geweigert. Dasselbe soll nun vorher den verschiedenen s. g. Classen zur Abstimmung übergeben werden. Doch ist der Gebrauch des Buchs „provisorisch“ erlaubt. II. Ausland. Großherzogthum Hessen. Eine vom Landesherrn genehmigte Verordnung des Oberconsistoriums ist vor kurzem erschienen, welche für die Stellung derer, welche Lutheraner in Hessen sein wollen, von Bedeutung ist, nehmlich die Verfügung, daß in sämmtlichen lutherischen Gemeinden des Landes in Zukunft nur der in der hessischen Kirchenordnung von 1724 (letzter Abdruck der K. O. von 1573, welche auch im kasselischen Oberhessen noch gültig ist) enthaltene kleine lutherische Katechismus nebst den dort beigefügten Fragstücken mit einem „dem lutherischen Bekenntniß entsprechenden Spruchbuch“ im Religions⸗