# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1860_S334 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 334 Fünfzehn Thesen über den Wucher. bloß eine erlaubte Handlung ist, sondern auch mit Einwilligung des Verleihers geschieht, überdies die Gerechtigkeit und Billigkeit verbietet, für die Entziehung eines nur wahrscheinlichen Gewinnes als Vergeltung nicht das Gleiche, sondern die Entziehung eines wirklichen Gewinnes, oder eines Theiles des Vermögens des Nächsten zu fordern, so ist auch der Wucherzins als Schadenersatz für das damnum lucri cessantis, d. i. Entziehung eines erlaubten wahrscheinlichen Gewinnes, zu fordern wider das Moralgesetz. Da jedoch, wenn mit der abgedrungenen Entziehung des Capitals ein wirklicher Schade des Gläubigers verbunden ist, das ein widerrechtlicher Schade wäre, so ist der Schuldner in diesem Falle nach dem Moralgesetze verpflichtet, durch Ersatz den Verleiher schadlos zu halten. XIII. Das Moralgesetz verbietet den Wucherzins als billige Erweisung der Dankbarkeit des Schuldners anzusehen. Beweis: Da erstens nur der Gesinnung gedankt werden kann, diejenige Gesinnung aber, da der Gläubiger für sein Ausleihen etwas von dem Gute des Schuldners für sich begehrt, keine solche ist, der gedankt werden darf, so ist offenbar, daß bedungene Zinsen als Erweisung der Dankbarkeit des Schuldners anzusehen wider die Wahrheit ist. Da ferner auch nur die Gesinnung danken kann, der Werth und die vergeltende Kraft der Gesinnung aber nicht davon abhängt, ob man sich als Ausdrucks dieser Gesinnung der Darreichung von Zinsen bedient oder nicht, und ferner die dankende Gesinnung darnach strebt, Gleiches mit Gleichem zu vergelten, also in diesem Falle bei wohlwollendem Leihen ohne eigenen Nutzen nur dasselbe jederzeit von ihr erwartet werden darf, so kann die Erwartung von Zinsen aus der dankbaren Gesinnung des Schuldners nur in der wucherischen Gesinnung des Gläubigers, die des Dankes nicht würdig ist, ihren Grund haben. XIV. Das Moralgesetz verbietet das Leihen auf Wucher durch den zugelassenen sogenannten Nothwucher zu rechtfertigen. Beweis: Es gehört zum Wesen des Nothwuchers, 1. daß die Entziehung des Capitals eine Entziehung des nothwendigen Unterhalts des Gläubigers ist, wofür Schadenersatz durch gerechte Vergeltung gefordert werden müßte, 2. daß eine solche Entziehung aus Barmherzigkeit gegen den Gläubiger geschieht um sein Capital vor völliger Aufzehrung zu schützen und der Schadenersatz eine von Seiten des Schuldners billige, zugleich aber durch die Liebe gebotene Unterstützung des Gläubigers ist, da in diesem Falle etwas von dem Gute des Schuldners zu begehren von Seiten des Gläubigers kein sündliches Begehren ist. Dagegen gehört zum Wesen des Leihens auf Wucher, daß der Zins von Rechtswegen als dem Gläubiger zugehö⸗