# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1860_S333 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Fünfzehn Thesen über den Wucher. 333 golten werde, also hier: freundliche in Hülfleistung sich erweisende Gesinnung mit gleicher Gesinnung. Eine Ueberlassung fremden Eigenthums ohne diese Gesinnung als Vergeltung der freundlichen Gesinnung zu fordern wäre wider die Idee gerechter Vergeltung und also wider das Moralgesetz; mit dieser Gesinnung verbunden, wäre ein Ueberschuß gefordert, der ungerecht ist. Da überdieß das Moralgesetz verlangt, daß jede Wohlthat als schuldige Vergeltung der von Gott empfangenen Wohlthaten angesehen werde, so bleibt dem Wohlthäter kein Recht, eine Belohnung dafür für sich zu fordern. XI. Das Leihen auf Wucher für einen erlaubten Gesellschaftscontract zu halten ist wider das Moralgesetz. Beweis: Es gehört zum Wesen des Gesellschaftscontracts, daß das in den Contract eingeschlossene Capital eines Compagnons nicht das ausschließliche Eigenthum des oder der anderen wird, weshalb auch Gewinn und Verlust in bestimmter Proportion auf die Glieder der Gesellschaft sich vertheilt. Dagegen gehört zum Wesen des Leihens auf Wucher, daß das dargestreckte Capital dem Anderen zum Eigenthum überlassen wird und dieser deshalb den Schaden, der dies Capital, oder die dafür eingetauschten Güter trifft, allein zu tragen hat; da er allezeit, auch bei erlittenem Schaden, als Schuldner in seinem Gewissen verpflichtet bleibt, so bald er kann, den vollen Werth des ursprünglichen Capitals dem Gläubiger zu erlegen. XII. Das Moralgesetz verbietet den Wucherzins für billigen Schadenersatz (Interesse) zu halten. Beweis: Da es sich hier nicht um einen Gewinn handelt, sondern um die Ausgleichung der Störung eines Rechtsverhältnisses, die durch die Idee der Vergeltung gefordert ist, welche verlangt, daß der verursachte Schade auf den Schuldigen zurückfalle, und das in Schaden Gebrachte ausgeglichen werde, also nach Recht nur der Schuldige gestraft werden kann, so ist offenbar, daß nur der Schuldige, d. i., der eine Rechtsverletzung (culpa) begeht mit Schadenersatz durch Entziehung eines Theiles seines Vermögens gestraft werden darf. Nach bürgerlichem Rechte begeht der kein Unrecht und ist nicht verbunden, Schadenersatz zu leisten, welcher durch eine an sich erlaubte, die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitende Handlung einem Anderen schadet. Dasselbe ist der Fall, wenn Jemand einem Anderen einen bloßen Vortheil, auf den er kein ausschließliches Recht hat, durch eine erlaubte Handlung entzieht. Da nun das Borgen nicht blos eine erlaubte, die gesetzlichen Schranken nicht überschreitende Handlung, sondern überhaupt gar keine Rechtsverletzung ist, da der Gläubiger das Capital dem Schuldner freiwillig überläßt, so ist Schadenersatz für das damnum emergens, d. i. die zeitweilige Verringerung des Vermögens des Gläubigers durch das Verleihen, zu fordern und zu nehmen, wider das Moralgesetz. Und da ferner das Borgen nicht