# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1860_S332 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 332 Fünfzehn Thesen über den Wucher. Bedingung des Ueberlassens einer ihr gleichen des Schuldners Eigenthum geworden ist, eine unbillige, da die zwischen dem Leihen und Erstatten liegende Zeit nicht des Verleihers Eigenthum ist, daß er für den Verbrauch derselben Ersatz fordern dürfte, auch ein Vortheil nur dann rechtmäßig ist, wenn er gegenseitig ist, also in der verschiedenen Beschaffenheit der vermietheten Sache und des Miethgeldes seinen Grund hat; ferner der Wucherer in der Erhaltung des Ausgeliehenen weder Mühe noch Kosten hat, da dieses des Schuldners Eigenthum geworden ist; kurz, da eine solche Forderung einen Zins dafür auflegt, daß der Eigenthümer sein Eigenthum benützt. Da es nun eine Unwahrheit ist, wenn das Leihen auf Wucher für einen von ihm wesentlich verschiedenen Miethcontract ausgegeben wird, so ist dies auch vom Moralgesetz verboten. IX. Es ist wider das Moralgesetz, Wucherzinsen als verdienten Lohn für geleisteten Dienst zu halten. Beweis: Es gehört zum Wesen einer solchen Dienstleistung, die nicht Vollbringung dessen ist, was Andere nach gewissen Rechten fordern können, oder wodurch man sich Anderen gefällig erweisen will, sondern wodurch ein bestimmter Lohn rechtlich erworben wird, daß sie Arbeit sei, d. i. dauernde angestrengte Anwendung der Körper⸗ oder Geisteskräfte zu einem bestimmten Zwecke. Da nun Gott geordnet hat, daß der Mensch im Schweiß seines Angesichts sein Brod esse, so ist es billig und recht, daß der Arbeiter von dem, zu dessen Nutzen er arbeitet, die nöthigen Mittel zum Leben erhalte als Ersatz für die aufgewendete Kraft. Da nun aber das Ausleihen eines Capitals keine dauernde angestrengte Anwendung der Körper⸗ oder Geisteskräfte erfordert, für welche billiger Weise ein Lohn gefordert werden könnte, überdies das Mehr oder Weniger des über das Ausgeliehene Ausbedungenen nie nach der größeren oder geringeren Aufwendung der Kraft, die das Ausleihen erforderte, berechnet wird, so wäre es nur ein lügenhafter Vorwand, die Zinsen als Lohn für geleistete Dienste zu fassen. X. Das Moralgesetz verbietet, Wucherzinsen als billige Belohnung der erwiesenen Gefälligkeit des Leihens anzusehen. Beweis: Da die erwiesene Gefälligkeit des Leihens keine Arbeit ist, welche einen bestimmten Ersatz für die aufgewendete Kraft aus dem Gute des Anderen nach Gerechtigkeit und Billigkeit fordern könnte, so müßte der Entgelt allein für die freundliche Gesinnung gefordert werden. Da ferner die freundliche Gesinnung kein verkäufliches Gut ist, das der Eine an den Andern gegen Ersatz abtreten könnte, so kann die Billigkeit des Entgeltes nur in der Idee der Vergeltung ihren Grund haben. Diese nun fordert, daß Gleiches mit Gleichem ver⸗