# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1860_S331 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Fünfzehn Thesen über den Wucher. 331 von Seiten des Wucherers nur aus dem Mehr der gleichen Sache gewonnen wird und er etwas von des Nächsten Eigenthum in Besitz nimmt, wofür er von seinem Eigenthume nichts dem Anderen überläßt. Das Leihen auf Wucher kann also in Wahrheit nicht als erlaubter Kauf und Verkauf angesehen werden. VII. Die Wahrheit und also das Moralgesetz verbietet das Leihen auf Wucher für einen erlaubten Zinskauf oder für einen Kauf wiederkäuflicher Zinsen anzusehen. Beweis: Es gehört zum Wesen des Zinskaufes oder des Kaufes wiederkäuflicher Zinsen, daß 1., der Zins ein Zins (census) sei, d. i. Abgabe für die Benützung fremden Gutes, das entweder fruchtbarer Natur ist, oder durch Abnützung seinen Werth verliert; nicht aber Zinsen (usuræ, fœnus, τοκοι); 2., daß der Zinskäufer das Capital, womit er jenes Gut und zugleich den Zins für dessen Benützung gekauft hat, nie von dem Verkäufer zurückfordern darf, während es dem Verkäufer freisteht, den Kauf durch Zurückzahlung des Capitals rückgängig zu machen. Zum Wesen des Leihens auf Wucher aber gehört, daß der Wucherer das Recht behält, einmal, den ursprünglichen Werth des Ueberlassenen zurückzufordern, sodann, einen Theil des dem Nächsten für dessen Mühe und Arbeit von Gott ertheilten Segens als eine Sache, die dem Verleiher von Rechtswegen zugehört, zu fordern, während doch die geforderte Sache weder aus dem Gelde des Verleihers, wie etwa aus einem Acker hervorwächst, und so als Accessorium gelten könnte, noch auch etwas von dem Fleiße des Wucherers am Capitale haften bleibt, das in Gemeinschaft mit dem des Schuldners gemeinsam einen Segen erlangt hätte, der nach Billigkeit zu theilen wäre. Daraus geht auch hervor, daß, wo jene beiden Bedingungen fehlen, der wiederkäufliche Zins reiner Wucher ist. VIII. Das Moralgesetz verbietet, das Leihen auf Wucher für einen erlaubten Miethcontract zu halten. Beweis: Es gehört zum Wesen eines Miethcontractes, der bewegliche Gegenstände zum Objecte hat, daß die vermiethete Sache des Vermiethers Eigenthum bleibt, und da dieselbe Sache ihre Eigenschaften, um welcher willen sie gemiethet wird, nicht unveränderlich behält, so ist ein Ersatz für die in der Benützung dem Eigenthümer verloren gehenden nutzbaren Eigenschaften von Seiten des Miethers, der sie zu seinem Nutzen verwendet, billig. Zum Wesen des Leihens auf Wucher jedoch gehört, daß die ausgeliehene Sache des Schuldners Eigenthum wird und ihre Abnützung nie des Verleihers Vermögen vermindern darf, weshalb von Ersatz hier nicht die Rede sein kann. Es ist also eine Forderung auf Grund der Benützung einer Sache, die unter der