# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1860_S330 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 330 Fünfzehn Thesen über den Wucher. decim. (1519): „In unserem Jahrhundert befindet sich der Wucher im höchsten Glücke, da ihn der römische Pontifex zu einer Gerechtigkeit und zu einem erlaubten Contracte gemacht hat, indem ihm der Name Wucher genommen und ein neuer beigelegt worden ist, nach welchem er jetzt Wiederkaufscontract heißt, denn dies wird jetzt für einen schön gewählten Ausdruck gehalten und in dieser Gerechtigkeit wird heutiges Tages der ganze Weltkreis gerechtfertigt, ganz besonders der Klerus, und dieses Ungeheuer regiert in Sicherheit, da auf diese Weise das Evangelium und alle seine Gerechtigkeit sammt dem Reiche Gottes vertilgt wird, und dennoch glaubt Niemand der Antichrist sei vorhanden. So ist auch zum Anderen dieser Contract durch ein neues Wunder bekräftigt, daß zeitliche Dinge keine zeitlichen seien, weil jenes Interesse, welches der Nerv, die Substanz und die Kraft jenes Contracts ist, unvergänglich ist, trotz der Muße und Unfruchtbarkeit des Geldes. Diese groben Ränke des Satans, wie gottesfürchtig werden sie von uns angenommen und verehrt allein darum, weil sie mit dem Namen des römischen Pontifex geschmückt sind, so daß unter allen Wundern, die Gott heutiges Tages wirkt, das mir als das vornehmste gilt, daß die Welt noch bestehen und den unbegreiflichen Wucher dieses Zinses ertragen kann.“ V. Das Moralgesetz verbietet das Leihen auf Wucher für einen zu billigenden Tausch anzusehen. Beweis: Es gehört zum Wesen des Tausches, daß Sachen von verschiedener Beschaffenheit ausgetauscht werden und also der Gewinn wegen der verschiedenen Beschaffenheit der ausgetauschten Sachen ein gegenseitiger sei. Zum Wesen des Leihens auf Wucher aber gehört, daß der Wucherer seinen Gewinn aus dem Mehr der gleichen Sache zieht, also zugleich etwas von des Nächsten Gute zu seinem Eigenthume macht, wofür er keinen Ersatz giebt. Es kann darum das Leihen auf Wucher, ohne gegen die Wahrheit zu sündigen, nicht als zu billigender Tausch angesehen werden. VI. Das Moralgesetz verbietet das Leihen auf Wucher für erlaubten Kauf und Verkauf auszugeben: Beweis: Es gehört zum Wesen des Kaufes und Verkaufes, daß der Verkäufer eine in seinem Besitze befindliche Sache dem Käufer gegen einen bestimmten Preis, d. i. gegen eine Sache von anderer Beschaffenheit als die verkaufte, zum Eigenthum überläßt; so daß also der dabei erzielte Vortheil in der verschiedenen Beschaffenheit der Waare und des Geldes seinen Grund hat. Zum Wesen des Leihens auf Wucher aber gehört, daß der Vortheil