# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1860_S329 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Fünfzehn Thesen über den Wucher. 329 ihnen nicht erlaubt ist nehmen, die nennen wir nicht Geizige, als z. B. die Tyrannen, welche Städte plündern und Tempel berauben, sondern vielmehr Bösewichte, Gottlose und Ungerechte. Die Spieler, Diebe und Straßenräuber gehören zu den Geizigen, denn sie suchen schändlichen Gewinn. Denn des Gewinnstes wegen bemühen sich beide und unterziehen sich schimpflichen Handlungen und die Einen den größten Gefahren um zu nehmen, die Andern ziehen Gewinn von Freunden, denen sie geben sollten u. s. w. 2. Aus dem Volke der Römer berichtet Cicero von Cato Censorius, er habe einst auf die Frage, was er vom Leihen auf Wucher halte, geantwortet: Was heißt einen Menschen tödten? Damit andeutend, daß er, wie das auch die heilige Schrift thut, das Leihen auf Wucher für eine Art Todtschlag halte. Denn wer die Marken, vermittelst welcher die zum Leben nothwendigen Mittel eingetauscht werden, seinem Nächsten entzieht, ohne ihm dafür einen Ersatz darzureichen, der ist im Begriff, ihm das Leben zu nehmen. 3. Daß in allen Sprachen mit dem Worte „Wucherer“ der sittliche Abscheu des ganzen Volkes unabtrennbar verknüpft ist und zwar in weit höherem Grade als mit dem Worte „Dieb“. VI. Die Meinung, wer landesübliche, d. i. vom bürgerlichen Gesetze erlaubte, Zinsen von ausgeliehenem Capital nehme, sei nicht für einen Wucherer zu halten, gehört der antichristischen Verführung der letzten Zeit an. Beweis: 1. Wer landesübliche Zinsen zu nehmen für erlaubt hält, erklärt das Leihen auf Wucher schlechthin und seinem Wesen nach für eine erlaubte Handlung, weil sie dann nur durch das Accidens des Zuviel oder des Ungehorsams gegen die Obrigkeit sündlich wird. Da nun aber das Leihen auf Wucher an sich wider das natürliche Moral- und das geoffenbarte Gesetz ist, als bei jedem Werthe der Zinsen und unabhängig von dem bürgerlichen Gesetze wider die Liebe, Wahrheit, Gerechtigkeit und Billigkeit verstoßend, so erlaubt ein solcher das, was Gott verboten hat, und verbietet, indem er landesübliche Zinsen für Wucher zu halten verbietet, das was Gott befohlen hat; was zu den Kennzeichen des Antichristen gehört. 2. Die Geschichte weist nach, daß der Pabst zuerst und zwar gegen die Zeit der Reformation, in der Kirche das Leihen auf Wucher, das unter dem Namen der wiederkäuflichen Zinsen getrieben wurde, als Nichtwucher erlaubt hat, worauf im 17. Jahrhundert die christlichen Obrigkeiten einen Zinsfuß festsetzten, in Folge dessen nur die Ueberschreitung der erlaubten Zinsen als Zinswucher behandelt wurde. Vergl. Luther in psalm. quart.