# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1860_S327 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Fünfzehn Thesen über den Wucher. 327 recht geachtet, daß wenn Jemand gefunden wird, der nach dieser Erklärung Zinsen vom Ausgeliehenen nimmt oder auf andere Weise dieser Sache nachhängt, sei es, daß er die Hemiolien fordert, oder daß er irgend etwas anderes ausdenkt schändlichen Gewinnes wegen, der soll aus dem Klerus ausgestoßen und als ein dem Canon fremder geachtet werden.“ — Das Concil zu Elvira a. 305: „Wenn einer der Kleriker als solcher offenbar wird der Zinsen nimmt, soll er abgesetzt und ausgestoßen werden. Wenn aber ein Laie als solcher erwiesen ist, der Zinsen nimmt und er beharrt in dieser Gottlosigkeit, soll er wissen, daß er aus der Kirche zu stoßen ist.“ Das Concil zu Arelate a. 314: „In Betreff der Prediger, welche Wucher treiben, hat es gefallen, sie nach der von Gott gebotenen Regel von der Communion auszuschließen.“ — Das 2. Concil zu Arelate a. 353: „Wenn ein Kleriker Geld auf Wucher gegeben, ꝛc., soll er abgesetzt und excommunicirt werden.“ — Das 1. Concil zu Carthago a. 256: „Abundantius, der Bischof von Adrumetum hat gesagt: In unserm Concil ist festgesetzt worden, daß es den Clerikern nicht erlaubt sei, Zinsen zu nehmen, denn was an den Laien getadelt wird, das muß um so viel mehr an den Klerikern verdammt werden.“ — Das 3. Carthag. Concil a. 416: „Keiner der Kleriker soll mehr nehmen, als er irgendwem geliehen hat, hat er Geld genommen, soll er von derselben Art so viel als er gegeben, nehmen, und wenn irgend etwas anderes, soviel als er gegeben, nehmen.“ — Das Concil zu Laodicäa a. 367: „Kein Geistlicher darf ausleihen und Zinsen und die sogenannten Hemiolien nehmen.“ — Das 1. Trullanische Concil a. 680: „Ein Bischof oder Presbyter oder Diakon, der Zinsen oder die sogenannte Centesima nimmt, soll davon abstehen oder abgesetzt werden.“ Beschlüsse wie die genannten bilden Theile des canonischen Rechtes, welches im ganzen Mittelalter gültig war und noch jetzt die Hauptquelle des Kirchenrechts ist. B. Daß das Zinsennehmen durch das moralische Urtheil auch des natürlichen unwiedergebornen Menschen als unsittliche That verworfen wird, beweisen u. A. 1. Aus dem Volke der Griechen Aristoteles, Pol. 1, 10.: Mit dem größten Rechte wird der Erwerb des Zinsnehmens von geliehenem Capital gehaßt, darum weil der Gewinn aus dem Gelde selbst gewonnen wird und es nicht zu dem Zwecke gebraucht wird, wozu es bestimmt ist. Denn es ist des Umtausches der Dinge wegen eingeführt worden, der Zins aber vermehrt und vervielfältigt es. Daher hat er auch diesen Namen τοχος, das Erzeugte, bekommen. Denn das Erzeugte ist von gleicher Art mit dem, wodurch es erzeugt worden ist. Der Zins nun ist Geld von Geld erzeugt, so