# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1860_S326 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 326 Fünfzehn Thesen über den Wucher. das Leihen auf Wucher Lüge und Betrug und darum vom Moralgesetze verboten. 3. Das Leihen auf Wucher ist wider die Gerechtigkeit und Billigkeit. Diese fordern, daß Gleiches mit Gleichem vergolten werde. Da nun der Wucherer verlangt, daß, weil er zum Besten des Schuldners sich zeitweilig den Besitz und Gebrauch eines Gutes, des Capitals nämlich, entzogen hat, der Schuldner dafür sich zum Besten des Gläubigers für immer den Besitz und Gebrauch eines Gutes, der Zinsen nämlich, entziehe, so ist diese Forderung und damit das Leihen auf Wucher wider die Gerechtigkeit und Billigkeit und damit wider das Moralgesetz. 4. Wird der Wucherzins von dem Wucherer als rechtmäßig zu fordernde Vergeltung der geleisteten Wohlthat des Leihens gefaßt, so ist das Leihen auf Wucher eine thatsächliche Verleugnung Gottes und also vom Moralgesetz verboten. Denn dieses fordert, daß der Wohlthäter sein Werk ansehe als Vergeltung dessen, was Gott an ihm gethan hat. Der Wucherer nun, indem er eine Vergeltung seiner Wohlthat für sich beansprucht, leugnet damit, daß sein Werk die Abtragung einer Schuld sei, er verwandelt die Schuld in eine Forderung, verleugnet also seine Schuld und damit Gott selbst. (Luc. 17, 10.) 5. Das Moralgesetz verbietet jede Handlung, welche sich als schädlich und verderblich in ihren Folgen erweist. Nun hat das Leihen auf Wucher nicht nur ganze Familien, sondern laut des Zeugnisses der Geschichte ganze Staaten zerrüttet, also ist es vom Moralgesetz verboten. 6. Das alttestamentliche Verbot des Leihens auf Wucher ist von der ganzen neutestamentlichen Kirche als ein zum Moralgesetz gehöriges, alle Menschen verbindendes anerkannt worden. Die Ausnahmen sind nur scheinbar. Denn wenn in neuerer Zeit Christen gewisse Arten des Leihens auf Wucher für erlaubt ansahen, geschah dies nicht darum, weil sie das Leihen auf Wucher für eine indifferente Handlung hielten, sondern wegen eines logischen Irrthums, indem sie diese Arten nicht unter das genus des Leihens auf Wucher rechneten. Daß das Leihen auf Wucher von der Kirche des N. T. als vom Moralgesetz verboten angesehen worden ist, beweisen u. A. folgende Beschlüsse verschiedener Concilien, welche sich auf die vom bürgerlichen Gesetze erlaubten Zinsen bezogen: Das Nicänische Concil a. 325: „Weil Viele, welche zum Canon gerechnet werden, indem sie dem Geize und schändlichem Gewinne nachtrachten, der göttlichen Schrift vergessen haben, die da sagt: Wer sein Geld nicht auf Wucher giebt, und, indem sie leihen, die centesimas fordern, so hat die heilige und große Synode für