# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1860_S325 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Fünfzehn Thesen über den Wucher. 325 III. Jede Art des Leihens auf Wucher, also auch jedes Zinsennehmen von ausgeliehenem Capital ist vom Moralgesetz verboten und durch das moralische Urtheil auch des natürlichen unwiedergeborenen Menschen als unsittliche That verworfen. A. Daß jede Art des Leihens auf Wucher vom Moralgesetz verboten ist, erhellt aus Folgendem: 1. Das Leihen auf Wucher ist wider die Liebe. Das Prinzip der Moral im Verhalten gegen den Nächsten ist ausgesprochen in dem Satze: Du sollst lieben deinen Nächsten wie dich selbst. Die Liebe, als guter Wille, besteht darin, daß ich den Willen des Nächsten, sofern er nicht sündlich ist, zu meinem eigenen mache, daß ich das, was der Nächste will, für diesen selbst will. Der Nächste aber will das Seinige frei besitzen und nach eigenem, nicht anderer Menschen, Belieben darüber disponiren; und dieser Wille ist als solcher nicht sündlich. Die Liebe also fordert in Betreff des Gutes des Nächsten, daß ich für ihn selbst begehre, und will, und zwar mit entschlossenem Wollen, dem die That entspricht, daß der Nächste das Seine nach eigenem Belieben frei besitze und behalte, sie fordert, daß ich ihm das Seine zu behalten förderlich und dienstlich sei und sein Gut und Nahrung helfe bessern und behüten. Wer nun einen Ueberschuß zu dem ausgeliehenen Gute von dem Eigenthume des Nächsten fordert oder nimmt, der mehret sein Gut mit fremdem Gute in Folge eines Begehrens dessen, was der Nächste hat, für sich selbst, macht den Willen des Nächsten, das Seinige nach eigenem Belieben zu besitzen, nicht zu seinem eigenen, handelt also wider die Liebe, was das Moralgesetz verbietet. 2. Das Leihen auf Wucher ist wider die Wahrhaftigkeit und Ehrlichkeit. Das Moralgesetz verbietet Lüge und Betrug. Durch das Leihen einer fungiblen Sache wird diese das Eigenthum des Schuldners unter der Bedingung der Rückerstattung einer der ausgeliehenen gleichen Sache. Da nun der Wucherer den Schuldner glauben läßt, er leihe ihm, indem er das Gleiche zurückfordert, in Wahrheit aber ihm nicht leiht, indem er nicht das Gleiche, sondern mehr fordert; da ferner der Wucherer dem Schuldner das Geliehene zum Eigenthume überläßt — so daß die Rechtsregel: casum sentit dominus, d. i. den Schaden an einem Gute, welchen ein durch menschliche Kraft nicht abzuwendendes Ereigniß herbeiführt, hat der Eigenthümer zu tragen, den Schuldner trifft, — zugleich aber und durch denselben Actus den Schuldner nur zu einem Verwalter fremden Eigenthumes macht, von dessen Ertrag dem Eigenthümer ein Theil rechtmäßig zukommt, so ist