# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_November 1860_S324 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 324 Fünfzehn Thesen über den Wucher. welches zu dem Ausgeliehenen als dessen Erzeugniß, als zu dem Ausgeliehenen gehörig, weil durch dasselbe entstanden, hinzuzufügen ist. 3. Daß 5 Mos. 23, 20. gesagt wird: „Du sollst deinem Bruder nicht Wucher auflegen, Geldwucher, Speisewucher, alles was wuchert,“ d. i. „abbeißt oder abzwickt, das Eigenthum des Nächsten verkürzt.“ B. Daß ein solches Leihen wegen irgend einer besonderen Beschaffenheit oder irgend eines besondern Zustandes der Person des Ausleihers nicht aufhört ein Leihen auf Wucher zu sein, beweist: 1. Daß das Verbot des Wuchers in der Schrift ein allgemeines ist ohne irgend welche Ausnahme in Betreff der Person des Verleihers. 2. Daß die Beschaffenheit oder der Zustand des Verleihers nur ein Accidens der Handlung selbst ist, wobei das Wesen der Handlung, d. i. das Nehmen oder Fordern fremden Gutes als Zuwachs zum ausgeliehenen Capital, unverändert dasselbe bleibt. C. Daß auch irgend eine besondere Beschaffenheit oder Lage der Person des Schuldners eine solche Handlung nicht zu einer nicht-wucherischen macht, beweist 1. Daß 2 Mose 22, 25., 3. Mos. 25, 35—37. das oben beschriebene Leihen an arme Schuldner; Nehem. 5, 11., an Schuldner, die Aecker, Weinberge, Oelgärten und Häuser besaßen; 5 Mos. 23, 19. 20. an Schuldner überhaupt ohne Unterschied, ob sie reich oder arm sind; also in allen Fällen, ein Leihen auf Wucher genannt wird. 2. Daß die Beschaffenheit oder Lage des Schuldners das Wesen der Handlung nicht ändert. D. Daß auch irgend ein besonderer, etwa sehr geringer, oder vom bürgerlichen Gesetze als erlaubt festgesetzter Werth des geforderten oder genommenen Ueberschusses über das ausgeliehene Capital dieses Leihen nicht zu einem nicht-wucherischen macht, beweist: 1. Daß die heilige Schrift keinen Werth des Ueberschusses ausnimmt, der nicht als Wucherzinse angesehen werden dürfte. 2. Daß die aus der Wechselbank bezogenen vom Staate gestatteten Zinsen Luc. 19, 23. Wucher genannt werden. 3. Daß die verschiedenen Werthe des Ueberschusses das Wesen der Handlung nicht verändern. E. Daß jedes sogenannte Interessennehmen für ausgeliehenes Capital ein Leihen auf Wucher ist, ist daraus offenbar, daß es nur eine Art der in der Thesis beschriebenen Handlung ist und der Name der Interessen, welcher den verringerten Werth einer beschädigten Sache mit den daraus entsprungenen weitern nachtheiligen Folgen zusammengefaßt bezeichnet, nur mißbräuchlich den Wucherzinsen beigelegt wird.