# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_October 1860_S305 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Indirecte Erklärung Löhe's über seine Stellung innerhalb der luth. Kirche. 305 Staate verbanden und die Ausübung ihrer Rechte dem Staatsoberhaupte übertrugen. Gab es auch hie und da in Ländern und unter der Herrschaft fremdgläubiger Fürsten lutherische Gemeinden, so waren sie nicht minder, als die Staatskirchen der protestantischen Länder der weltlichen Herrschaft unterthan, besonders was die Formen ihrer äußerlichen Existenz betraf. In der neueren Zeit gibt es nicht mehr blos Staats⸗ oder Landeskirchen, sondern auch sogenannte separirte Gemeinden, die, wie die preußische oder die badenische sich allmählich zum Besitz und Genuß gewisser Rechte emporarbeiten. Was die Verfassung der verschiedenen Klassen von lutherischen Kirchen anlangt, so entspricht sie nirgends dem biblischen Vorbild, welches doch seinerseits den Bedürfnissen der Gemeinden und der einzelnen Seelen so sehr entspricht. Es können sich in diesem Stücke die Staatskirchen und die separirten Kirchen gegen einander nicht sehr rühmen; bei dem Mangel derjenigen Leitung, welche sie bedürfen, haben sie hohe Ursache, für einander zu beten, und gemeinsam ihr Heil zu suchen. Wir, lieben Brüder, die wir Glieder einer lutherischen Staatskirche sind, dürften es uns angelegen sein lassen, für alle Kirchen, die mit uns denselbigen theuren Glauben überkommen haben, zu beten, daß der Geist des HErrn sie unter aller Ungunst der Verhältnisse erhalten und fördern wolle und, wofern es Sein heiliger Wille ist, eine Zeit herbeiführen, in der sie sich auch äußerlich bauen und gestalten können und dürfen, wie es der Führung der Seelen und der Gemeinden am Förderlichsten ist. Ist auch die Verfassung im Vergleich mit dem Wort und Sacramente, welche uns zur Seligkeit gegeben sind, nur eine untergeordnete Sache, so ist sie doch für das Leben der Kirche auf Erden und ihre Bereitung zur Ewigkeit keineswegs unwichtig, und unser Gebet um die Rückkehr zu der der Kirche angestammten*) Verfassung sollte daher vom Herzensgrunde zum Himmel dringen, und wir sollten die Erhörung als ein hohes Gut des HErrn vom Himmel erwarten. O daß wir also beten möchten, daß sich die Kirche möchte bauen und gestalten dürfen, wie es ihr nützlich ist!“ VIII. „Noch bis zur Stunde hat man es, namentlich in den Landeskirchen, versäumt, die in den Zeiten des Unglaubens eingerissene Abendmahlsmengerei, dies Zeichen der reformirten Kirche, abzuthun. Wo nicht durch die Treue der Pastoren ein Schritt zur heiligen Ordnung gethan worden ist, ist mit wenigen Ausnahmen alles geblieben, wie vor zehn Jahren. Schon damals bekannte man, daß diese Mengerei ein Uebel sei; da man sie aber nicht als Sünde bekennen mochte, beraubte man sich selbst des kräftigen Dranges zur Abhilfe, der in der Buße liegt. Und doch ist diese Mengerei von Anfang her Ausgeburt und Kennzeichen der reformirten Richtung gewesen, nach welcher die in der Zeit der Reformation entstandenen verschiedenen Kirchengemeinschaften sich gegenseitig, trotz der vorhandenen Verschiedenheiten der *) Welche ist das? L. u. W.