# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1860_S287 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kirchlich-Zeitgeschichtliches. 287 daß nun endlich einmal diese Ungerechtigkeit wäre gebrochen worden. Es wird aber doch noch geschehen, denn der HErr und das Haupt dieser Kirche sitzt im Regimente. Weitere Bestimmungen dieses neuen Kirchengesetzes sind diese: „Die Kirchen ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten frei und selbstständig; die Verwaltung ihres Vermögens steht unter der gemeinsamen Leitung der Kirche und des Staats.“ — Dasselbe unterliegt den Gesetzen des Staats, insbesondere in Ansehung der Besteuerung. — Der Verkehr mit den kirchlichen Oberen ist ungehindert. — Kirchenämter werden (unbeschadet bestehender Patronatrechte ꝛc.) durch die Kirchen selbst verliehen mit der Beschränkung, daß der Beliehene im Besitze des badischen Staatsbürgerrechts und nicht in politischer oder bürgerlicher Beziehung der Regierung mißfällig ist. Die Einführung religiöser Orden ist durch die Genehmigung der Staatsregierung bedingt, welche im Falle des Mißbrauchs widerruflich ist. Den religiösen Unterricht überwachen und besorgen die Kirchen unbeschadet der einheitlichen Leitung der Unterrichts⸗ und Erziehungsanstalten. Die Kirchen sind zur Errichtung von Bildungsanstalten für ihre Geistlichen befugt. In ihren bürgerlichen und staatsbürgerlichen Beziehungen bleiben die Kirchen, deren Anstalten und Diener den Staatsgesetzen unterworfen. Keine Kirche kann aus ihrer Verfassung oder ihren Verordnungen Befugnisse ableiten, die mit der Hoheit des Staats oder dessen Gesetzen im Widerspruche stehen. Keine Verordnung der Kirchen, die in bürgerliche oder staatsbürgerliche Verhältnisse eingreift, kann rechtliche Geltung in Anspruch nehmen, ehe sie die Staatsgenehmigung erhalten. Verfügungen und Erkenntnisse der Kirchengewalt gegen Freiheit oder Eigenthum einer Person können wider deren Willen nur von der Staatsgewalt vollzogen werden, und nur dann, wenn sie von der zuständigen Staatsbehörde für vollzugsreif erkannt sind. Alle kirchlichen Verordnungen müssen gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Staatsregierung mitgetheilt werden. — Die Bildung religiöser Vereine ist gestattet, und deren öffentliche Gottesverehrung unter den Schutz des Staats gestellt. — Nun folgen die Bestimmungen über die Ehe: „Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß. — Für jede nach den Staatsgesetzen zulässige Ehe muß eine rechtliche Form der Eingehung durch das Gesetz gewährt sein. — Im Falle der Weigerung oder Verzögerung von Seiten des Geistlichen wird das Aufgebot auf Anordnung des Bezirksamts vom Bürgermeister, die Trauung durch das Bezirksamt vorgenommen, welches dann auch den Eheschein auszustellen hat. Auf Antrag der Brautleute kann das Bezirksamt auch einen anderen Geistlichen zum Vollzug der Trauung ermächtigen. Der Eheschein ist dem zuständigen Pfarrer vorzulegen und von diesem in das Ehebuch einzutragen. — Die Regierung ist auch ermächtigt, je nach Bedürfniß in einzelnen Orten bürgerliche Standesbeamte zu bestellen. — Die Religion der Kinder wird von denjenigen bestimmt, welchen gesetzlich das Erziehungsrecht zusteht. Geistliche, die in öffentlichen amtlichen Vorträgen oder mittelst Ausgabe und Verbreitung amtlicher Schriften die Gesetze und Einrichtungen des Staats, die Staatsregierung, einzelne Staatsbehörden, die Volksvertretung, einzelne Klassen, Stände, Genossenschaften tadelnd angreifen, werden mit Gefängniß nicht unter 4 Wochen bestraft; solche, die sich der anmaßlichen Ausübung von Amtsverrichtungen schuldig machen, die nach den Staatsgesetzen einer weltlichen Behörde zustehen, trifft Gefängnißstrafe nicht unter 8 Wochen oder Arbeitshausstrafe bis zu zwei Jahren. — Andere Strafbestimmungen beziehen sich auf die Androhung, den Ausspruch, die Eröffnung und den Vollzug kirchlicher Strafen. Nichtgeistliche, die solche strafbare Handlungen Geistlicher erleichtern oder befördern, werden als Gehilfen bestraft. Statt eines Theils dieser Strafen können auch Geldbußen von 50—500 fl. verhängt werden.“ Dies die neueste kirchliche Gesetzgebung in Baden. Wir machen darüber vorläufig folgende Bemerkungen und Mittheilungen: 1) Der Staat hat seine Stellung und seine Rechte gewahrt, und es unterscheiden sich diese neuesten von den früheren gesetzlichen Bestimmungen nicht wesentlich. Zwar ist der Verkehr mit den kirchlichen Oberen frei gegeben, zwar ist der Berufung der Kirchendiener und kirchlichen Beamten freiere Bewegung verliehen, aber die Oberaufsicht des Staats erstreckt sich doch auf alles, im ganzen wie im einzelnen. Von allem, was die Kirchen anordnen, muß dem Staate Nachricht gegeben werden. Die Kirchen verlieren somit doch nicht die Stellung von Staats- oder Landesfir⸗