# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_September 1860_S285 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. 285 node ein Recht, ihn entweder abzusetzen (!) oder seinen Namen von der Liste zu streichen, und da er zu ein und derselben Zeit nur mit Einer Synode in gliedlicher Verbindung stehen kann, so schließt ihn die Handlung der Synode von der Kirche aus (cuts him off from the church) (!!). Ist er also gerechter Weise seines Predigtamtes entsetzt, so hört er zu gleicher Zeit auf, ein Glied der Kirche zu sein, denn das Geringere ist im Größeren enthalten (!!!), bis eine Gemeinde oder eine andere Synode es für angemessen hält, ihm seine verlorenen Privilegien oder Aemter zurückzugeben.“ — Gott wolle sich erbarmen über eine Gemeinschaft, die Männer zu Führern und Rathgebern sich wählt, welche so mit ungewaschener Hand die Heiligthümer der Kirche handhaben und mit dem Amte nicht nur, sondern auch mit der Gliedschaft der Kirche, die den heiligen Geist, die Vergebung der Sünden, die heiligen Sacramente, das ewige Leben, kurz den Besitz aller himmlischen Güter der Kirche einschließt, verfahren, wie nur ein erzürnter Bube mit einem verschenkten Groschen verfahren kann, indem er ihn dem Anderen wieder entreißt. „The Lutheran and Home Journal.“ Unter diesem Titel ist uns die erste Nummer einer Metamorphose der früheren Monatsschrift: „The Home Journal“ zugekommen. Das Blatt verspricht, sich in den Dienst der Generalsynode zu stellen, bekennt sich zu den „in der heiligen Schrift gelehrten und von der evangelisch⸗lutherischen Kirche bekannten Lehren“ und führt sich in die Kirche ein mit einer sehr jovialen „Vertheidigung unseres Daseins“. II. Ausland. Wie es in der unierten Rheinpfalz aussieht, darüber berichtet der „Freimund“ aus dem Kirchenboten, wie folgt: Wir haben zuletzt von dem Fanatismus berichtet, mit welchem die aufgeklärten Unionsleute daselbst sich der Einführung des neuen Gesangbuchs widersetzen, während andrerseits das k. Consistorium in Speyer und mit ihm fast die gesammte Geistlichkeit, 227 Pfarrer, (so daß von der Gesammtheit kaum noch 50 fehlen), eben so unerbittlich auf der Einführung bestehen. Kinder, die sich das Gesangbuch nicht anschafften, wurden von dem Religionsunterrichte aus Schule und Kirche entfernt und ihnen die Confirmation verweigert. Da ließen sich nun doch viele Eltern, obwohl mit Unwillen, herbei, das Gesangbuch anzuschaffen; andere jedoch blieben unbeweglich. So kam es, daß in manchen Gemeinden gar keine Kinder confirmiert wurden, in andern nur wenige. Ein Theil setzte sich gleichgültig darüber hinweg, ein anderer suchte einen Ausweg in den angrenzenden Ländern, Hessen und Baden. Indessen wurde dieser Weg bald abgeschnitten, nur Stadtpfarrer Schellenberg in Karlsruhe konnte sich die Erlaubniß zur Confirmation von pfälzer Kindern noch von seiner kirchlichen Behörde erwirken. Mehr noch als diese Hartnäckigkeit des Consistoriums hat aber die Pfälzer jene Erklärung erbittert, welche auf der Geistlichen-Versammlung am 29. Februar abgegeben und an die hohen und höchsten Stellen gebracht wurde. In dieser Erklärung wurde nämlich ausgesprochen, daß der Widerstand gegen das Gesangbuch nur aus „bewußter Feindschaft gegen die evangelische Wahrheit, oder aus mangelhafter und vorurtheilsvoller Prüfung hervorgehe, daß alle Angriffe völlig grundlos seien, daß sich bei allen dem positiven Christenthum und der evangelischen Lehre zugethanen Gliedern der vereinigten Kirche ein entschieden günstiges Urtheil für das Buch festgestellt habe“. — Solche Anschuldigungen glaubten die Gegner des Gesangbuchs nicht auf sich sitzen lassen zu dürfen und so kam es zu der bekannten, am 22. April in Kaiserslautern abgehaltenen Versammlung, die von 5000 Männern aus allen Gegenden der Pfalz besucht war, für welche selbst Extrazüge der Eisenbahn nöthig wurden. Die Adresse an Seine Majestät, welche von dieser Versammlung unterzeichnet wurde, erklärt nun die ganze Amtsthätigkeit des Consistoriums und alle kirchlichen Einrichtungen, die seit 1853 von demselben getroffen worden, für ungesetzlich und verlangt Rückkehr zu dem Bestand des Jahres 1848. Nämlich die kirchliche Wahlordnung für die Gemeinden, Diöcesan- und Generalsynoden, welche in diesem Jahr zustande gekommen und von dem König bestätigt worden, sei 1853 durch einen Beschluß der Generalsynode abgeändert worden, ohne daß dieser Beschluß die allerhöchste Bestätigung erhalten habe; er entbehre daher jeder Rechtsgültigkeit. Man sieht, die Pfäl⸗