# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1860_S241 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Der Kampf innerhalb der preußischen lutherischen Kirche. 241 Amtsträger des Worts auch zunächst die Pflicht, hierüber Bestimmungen zu treffen, welcher die andern in Liebe zu folgen haben. (S. Augsb. Conf. 28). Wo andere aber in Liebe folgen sollen, da können sie auch mitberathen und mitbestimmen, und so ließ man der (lutherischen) Obrigkeit diese Sachen über, welche nur in niederer Bedeutung Kirchensachen (circa sacra) sind. Hier wird also ein anderer Gehorsam aufgerichtet, als der Gehorsam des Glaubens, nämlich der Gehorsam gegen alle „Bestimmungen,“ die der Prediger für seine Gemeinde trifft in solchen Dingen, die Gott freigelassen hat; und eine solche „Machtfülle“ dem Prediger zugetheilt, welche Gehorsam schlechthin, auch ohne daß die Gemeinde sich von der Richtigkeit seiner Handlungsweise vorher überzeugt, zu fordern berechtigt ist. „Solch von Christo und allen Aposteln verbotenes Wesen, das unsere Symbole demgemäß auch entschieden verdammen“ führt Räthjen hier in die Kirche ein durch die Hinterthür des jus humanum, um damit die Prediger allein auszustatten. Und was ist hier dies jus humanum? Nicht diejenige Vollmacht, welche in einzelnen Fällen dadurch entsteht, daß die Gemeinde dem Prediger das Recht, alle äußerlichen Sachen anzuordnen, allein überläßt, die also auch da nicht vorhanden ist, wo diese Ueberlassung nicht Statt gefunden hat — keineswegs, sondern eine solche Vollmacht, welche die Vernunft in allen Fällen als das Recht des Predigers anerkennen muß, weil „ein Haufe Menschen nicht als Haufe sich selber Ordnung machen kann,“ also einem Sandhaufen vergleichbar ist, weshalb das Predigtamt, als das einzige von Christo in der Kirche gestiftete Amt, die Sache allein übernehmen muß. Nach Räthjen ist demnach das von Christo gegebene Verbot des Befehlens in Seiner Gemeinde, sobald man es auch auf die Prediger ausdehnt, ein der Vernunft widersprechendes, und deshalb nicht zu beachten! Der specielle Fall im 28. Artikel der Augsburgischen Confession, da die Bischöfe und Pfarrherrn jene Macht aus menschlichem Rechte schon besaßen, und welche die Gemeinden um der Liebe und des Friedens willen ihnen lassen sollten, doch nur soweit als nöthig ist um Aergerniß zu verhüten und unter anderem mit der ausdrücklichen Bedingung, daß man das nicht für Sünde halte, wenn Gemeindeglieder die aus solcher Macht fließenden Anordnungen ohne der Anderen Aergerniß brechen, also von einem schuldigen Gehorsam, der ihnen als Prediger gebühre, gar nicht die Rede ist — wird von Räthjen zu einer allgemeinen Regel, („die Prediger sollen ꝛc.“) welche schuldigen Gehorsam einschließt, und welche die Gemeinden in Liebe einzuhalten haben, erhoben. Diejenige Auffassung der Schrift und Symbole, nach welcher aus göttlichem Recht dem von Gott gesetzten Vorsteher der Gemeinde zukommt, die nöthigen Ordnungen zu machen, aber in der Weise, daß er das in Gemeinschaft mit seiner Gemeinde thue, so daß „wenn die Kirche als Ein Leib mit dem Bischofe, einstimmet, sie sich mit einander auflegen können, was sie wollen, wenn nur die Gottseligkeit nicht darunter leidet, auch wieder dergleichen nach Belieben lassen können,“ damit nicht die Gemeinde Gottes, in welcher alle wahren Glieder Könige, Priester und Brüder sind, in einen welt⸗