# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1847 11 04_S35 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) enrr meinden anzuſehen ſei; denn dieſe Schrift redet nur von einer Ausnahme, die Symboliſchen Bü⸗ cher hingegen von der Regel; jene Schrift enthält einen weiſen Rath bei entſtandenen Streitigkeiten für einzelne Gemeinden, und zwar nur bis auf weitere Entſchließung, die Symboliſchen Bücher hingegen enthalten das öffentliche Bekenntniß der ganzen lutheriſchen Kirche. Unmöglich kann demnach dieſe Schrift Dr. Lu⸗ thers den Ausſchlag geben, wenn gefragt wird, ob die allgemeine Beichte neben der Privatbeichte beizubehalten, dem bisherigen Gebrauche der lu⸗ theriſchen Kirche gemäß ſei. Das eben Geſagte gilt auch von zwei Stellen aus dem Unterricht an die Viſitatoren vom Jahr 1528, § 53, und § 68., welche davon handeln, daß die Privatbeichte Jedem freigelaſſen werden ſolle und daß Wohlunterrichtete auch ſelbſt ohne alle Beichte zum heiligen Abendmahl zuzulaſſen wären, woraus man folgert, daß demnach noch viel eher der Gebrauch der allgemeinen Beichte geſtattet ſein müſſe. Allein in beiden Stellen iſt die Rede von der Freiheit des Gewiſſens im Ge⸗ genſatz gegen den frühern päbſtlichen Zwang, nicht aber von einer Freiheit im Gegenſatz gegen gute kirchliche Ordnung, und eben deshalb iſt von dieſem Rathe Dr. Luthers in keiner luthe⸗ riſchen Kirchenordnung Gebrauch gemacht worden. Wenn nun ſchon in jener Schrift und in dieſen beiden Stellen, welche noch den meiſten Schein für eine gewiſſe Billigung der allgemeinen Beichte haben, das Sprüchwort gilt, der Schein trügt, ſo werden ſie noch überdies von einer Menge ande⸗ rer, bereits im erſten Abſchnitt erwähnten Stellen, welche ſämmtlich von dem alleinigen Gebrauch der Privatbeichte handeln, überwogen und ſogar durch Dr. Luthers letzte und entſchiedene Erklä⸗ rung dermaßen widerlegt, daß über ſeine eigent⸗ liche Meinung kein Zweifel mehr obwalten kann. — Denn in den Artikeln des Conſiſtoriums zu Wittenberg, im Jahr 1542 durch Dr. Luther und andere Theologen geſtellt, heißt es alſo: „Es ſoll Aufſehens geſchehen, daß die Pfarrherren gleich⸗ förmigen Gebrauch und Ordnung halten in der Beicht und daß einem Jeglichen, ſo ſeine Sünde beklagt, ſonderlich chriſtliche Abſolution mitgetheilt werde. Und ob an einigen Orten ge⸗ ſchehen wäre, daß ein Pfarrer diejenigen, ſo Mor⸗ gens zu communiciren gedacht hätten, in einen Haufen treten laſſen und eine gemeine Abſolu⸗ tion geſprochen, das ſoll keinesweges ſein.“ End⸗ lich beweiſen auch Die lutheriſchen Kirchenordnungen und zwar bis zum Jahr 1739, daß die allgemeine Beichte und Abſolution entſchieden gemißbilligt und nie geſtattet worden iſt. Denn obgleich in einzelnen ſüddeutſchen Gemeinden der Gebrauch beſtand, welche auch die zweite Pommeriſche Agende vom Jahr 1563 — urſprünglich von Dr. Bugenhagen — erlaubt, daß die Pfarrer eine allgemeine Beichte vorlaſen, ſo mußte doch auch da die Abſolution jederzeit privatim ge⸗ ſchehen, ſo daß nach der Beichthandlung die Beichtenden einzeln zum Beichtſtuhl traten, um, wo es noth war, noch beſonders aus Gottes Wort 35 unterrichtet und getröſtet zu werden, worauf dann einem Jeden inſonderheit unter Handauflegung die Abſolution ertheilt wurde. Zum Beweis, wie ſtreng, ja ſelbſt unter Androhung der Amtsent⸗ ſetzung, die allgemeine Abſolution verboten war, dienen folgende Stellen aus der erwähnten Pom⸗ meriſchen Kirchenordnung: „Derowege ſoll mit Ernſt verboten ſein, daß die Pfarrherren das Volk nicht ingemein bei Haufen abſolviren, darauf ſollen die Superintendenten in Synodlis ernſtlich Achtung geben, und ſo jemand aus Geiz, Gunſt der Leute, oder aus Faulheit, daß er der Arbeit überhoben ſei, die Abſolution ins Ungewiſſe über das Volk beim Haufen hin ſpricht, den ſoll der Superintendent, wenn er vermahnt iſt, und nicht abläſſet, als einen untreuen Miethling vom Pre⸗ digtamt abſetzen.“) Aehnliche Verbote der allgemeinen Abſolution ſind auch in andern Kirchenordnungen, z. B. der Gothaiſchen, Magdeburgiſchen, Ulmiſchen, ent— halten, daß aber dieſelben auch in der neuern Zeit wiederholt worden ſind, zeigt folgende Stelle aus der Braunſchweig⸗Lüneburgiſchen Kirchenordnung von Jahr 1739: „Es ſollen die Pastores die einfältigen Leute in ſonderheit abſolviren und nicht zween, drei, oder mehr zugleich, wie man etliche mal erfahren; denn ſolches nicht geduldet werden ſoll.“ Die ſpätern Abweichungen von ſolchen heilſamen Verordnungen hatten immer ihren Grund in der Verfälſchung der reinen Lehre, und je mehr dieſe überhand nahm, deſto allgemei⸗ ner wurde der Gebrauch, die allgemeine Beichte nicht nur neben der Privatbeichte, ſondern endlich mit faſt durchgängiger Ausſchließung der letztern beſtehen zu laſſen. Die reine lutheriſche Lehre in dem Artikel von der Privatabſolution wurde na⸗ mentlich durch Unionismus, Pietismus und Ra⸗ tionalismus verfälſcht; durch Unionismus, indem man, den Reformirten zu Gefallen, immer offenbarer ihrem Widerwillen dagegen nachgab. Durch Pietismus, indem durch Hervorhebung des Mißbrauchs beim Beichtweſen der ganze Ge⸗ brauch desſelben verdächtigt wurde. Durch Ra⸗ tionalismus, indem die Prediger und dann natürlich auch die Zuhörer leugneten, daß die Beichtenden Sünder wären und der Buße bedürf⸗ ten, namentlich aber, daß die Diener Chriſti Macht hätten, Sünden zu vergeben. Die böſen Früchte ſolcher Abweichungen waren eine Menge Verordnungen, unter welchen ohne Zweifel diejenige die erſte iſt, welche im Kurfür⸗ ſtenthum Brandenburg unter dem Namen Fried⸗ richs I. im Jahr 1798 ausging. Es wurde da— durch die Privatbeichte indirect abgeſchafft, indem es Jedem, der einen „Gewiſſensſcrupel“ (?) dar⸗ aus machte, oder der nicht einen offenbar ärger— lichen Wandel führte, erlaubt war, auch ohne Privatbeichte zum heiligen Abendmahl zu gehen. Solche ſollten ſich nur acht Tage zuvor bei dem Prediger anmelden und dann an der allgemeinen ) Hiermit ſoll natürlich nicht bewieſen werden, daß es an ſich ſträflich ſei, die allgemeine Beichte, wenn ſie in einer Gemeindeordnung noch ihre Berechtigung hat, zu halten. Siräflich wird ſie nur dann, wenn damit wie bei dem angeführten Fall, eine bereits angenommene heilſame Kirchenordnung gebrochen wird. D. R. Bußvermahnung Antheil nehmen, bei welcher we⸗ der einer Beichte noch Abſolution Erwähnung ge⸗ ſchieht. Aehnliche Verordnungen erſchienen von da an immer häufiger und verdrängten endlich faſt ſpurlos die ſo heilſame Privatbeichte, was beſonders ſeit dem letzten Drittheil des vorigen Jahrhunderts geſchah. Zwar hatte die allgemeine Beichte früher in einigen ſüddeutſchen Gemeinden und ſpäter in Dä⸗ nemark, Schweden und Holland beſtanden; allein theils iſt es noch nicht nachgewieſen, daß dies in der beſten Zeit der lutheriſchen Kirche und nicht vielmehr unter dem Einfluß des heimlichen Cal⸗ vinismus geſchehen ſei, theils und hauptſächlich aber ſind dies nur einzelne Ausnahmen, welchen das Vorbild des bei weitem größten Theils der lutheriſchen Kirche entgegenſteht. Wenn es nun nach dem bisher Geſagten auf der einen Seite leicht zu erklären iſt, wie mit der zunehmenden Verfälſchung der reinen Lehre auch ein ſo heil⸗ ſamer Gebrauch wie die Privatbeichte immer mehr in Verfall kam und dagegen die allgemeine Beichte immermehr kirchliche Geltung und ſogar ein völ⸗ liges Uebergewicht erhalten konnte, ſo daß ſie die Privatbeichte faſt ganz verdrängte, ſo iſt auf der andern Seite um der vielen Vorzüge willen, wel⸗ che die Privatbeichte vor der allgemeinen hat, allen lutheriſchen Predigern dringend anzurathen, durch Belehrung und Unterricht darauf hinzuwirken, daß der Gebrauch derſelben wieder allgemeiner werde. Dieſem löblichen Beſtreben werden zwar mancher⸗ lei Hinderniſſe in den Weg treten, welche ſich an⸗ fangs als ſolche geltend zu machen ſuchen, die durchaus nicht zu beſeitigen wären; allein treue Prediger und willige Zuhörer werden ſich je län⸗ ger je mehr vom Gegentheil überzeugen. Um ihretwillen ſollen nun im folgenden Abſchnitt die vornehmſten Gründe für die Beibehaltung der allgemeinen Beichte und gegen die Einführung der Privatbeichte widerlegt werden. (Fortſetzung folgt.) (Engeſandt.) Aufruf zur Miſſion unter den heidniſchen Indianern. Lutheraner! Unſer HErr JEſus Chriſtus hat ſeinen Jüngern geboten, Matth. 28, 19.: „Ge⸗ het hin und lehrer alle Völker.“ Dieſem Befehle hat denn auch die chriſtliche Kirche je und je ge⸗ horcht und alle Lande mit dem Schalle des Evan⸗ geliums erfüllt. So iſt das Reich Gottes auch zu uns gekommen, die wir aus den Heiden ſtam⸗ men. Und wie die lutheriſche Kirche, als das Salz der Erde, bereits alle Völker gelehrt hat, welche vorher in der Finſterniß des Pabſtthums ſaßen, ſo hat ſie es ebenfalls als ihren Beruf er⸗ kannt, den Namen des HErrn vor die Heiden zu tragen. Es war beſonders Chriſtian Friedrich Schwarz, der im vorigen Jahrhunderte ſieben und vierzig Jahre lang in Weſtindien predigte und durch ſeinen gewaltigen Einfluß auf die Gemü⸗ ther der Heiden und ihrer Fürſten uns die Wirk⸗ ſamkeit der alten Miſſionare veranſchaulicht. Noch jetzt hat er das allgemeine Lob, daß ſeines Glei⸗ chen unter den Miſſionaren der Neuzeit nicht wie⸗