# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1847 11 04_S34 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) Ueber Privat⸗ und allgemeine Beichte. (Von Paſtor Keyl.) (Fortſetzung.) Beweis, daß in den beſten Zeiten der lu⸗ theriſchen Kirche die allgemeine Beichte weder neben der Privatbeichte, noch weit weniger aber allein gebräuchlich ge— weſen ſei. Die Symboliſchen Bücher erwähnen dieſe oͤf— fentliche Abſolution mit keiner Sylbe, wovon ſich Jeder durch den Augenſchein überzeugen kann. Es wird zwar im kleinen Katechismus einmal die „gemeine“ Beichte erwähnt, allein darunter wird offenbar nur die gewöhnliche allgemeine Kirchen⸗ beichte verſtanden, die ein Einzelner vor dem Beichtvater ablegte. Demnach muß man auf die Frage: was lehren die Symboliſchen Bücher von der allgemeinen Beichte? antworten: ſie lehren davon gar nicht ausdrücklich. Hätten ſie aber dieſelbe billigend erwähnt, ſo würden ſie damit ſowohl der Geſchichte als ihrer eigenen Lehre widerſprochen haben. Der Geſchichte, denn in der päbſtlichen Kirche war bis zur Zeit der Re⸗ formation nur allein die Privatbeichte gebräuch⸗ lich; wenn nun die Lutheraner im 11. Art. der Augsb. Confeſſion und an andern Orten erklä⸗ ren, daß ſie dieſen löblichen Kirchengebrauch kei⸗ neswegs fallen laſſen, ſondern in ihren Kirchen auch ferner feſt halten wollten, ſo konnten ſie nur eben dadurch den Vorwurf der Neuerungsſucht von ſich abweiſen; hätten ſie aber verſucht einen ſo völlig unbekannten Gebrauch in der Kirche ein⸗ zuführen, wie damals die allgemeine Beichte war, ſo konnte ihnen leicht der Vorwurf der Neuerungs⸗ ſucht gemacht werden. Die Symboliſchen Bücher aber würden auch ihrer eignen Lehre wider⸗ ſprochen haben; denn ſie lehren deutlich, daß die Beichte wegen der Abſolution beibehalten werde, wodurch die Gewalt der Schlüſſel einen jeden in⸗ ſonderheit losſpricht von Sünden, die Predigt des Evangelii einem jeden inſonderheit ver⸗ kündigt, daß jeder in ſonderheit von dem Beichtvater verhört, unterwieſen und getröſtet werden ſolle (ſiehe die Anweiſung zur Beichte im kleinen Katechismus), und daß es endlich gottlos ſei, die Privatabſolution aus der Kirche abzuthun; — dieſer Lehre hätten ſie widerſprochen, wenn ſie der allgemeinen Beichte und Abſolution gleiche Geltung und gleichen Werth wie der Privat⸗ beichte zugeſchrieben hätten; folglich kann die all⸗ gemeine Beichte aus den Symboliſchen Büchern nicht als ein alter Gebrauch unſerer Kirche gerecht⸗ fertigt werden; ebenſowenig aber mit den Schrif⸗ ten Dr. Luthers, worin zwar einigemal von der „oͤffentlichen“ Beichte die Rede iſt, allein nur als von der, welche vor Gott im Vaterun ſer und vor unſerem beleidigten Nächſten geſchieht, im Gegenſatz gegen heimliche Beichte oder Privat⸗ beichte vor dem Beichtvater. Es findet ſich jedoch in den Werken Dr. Lu⸗ thers eine von ihm und ſeinen Collegen ausge⸗ gangene Schrift an den Rath zu Nürnberg von gemeiner und beſonderer Abſolution vom Jahr 1539, welche darüber völligeꝗGewißheit zu geben 31 ſcheint, daß er wirklich den Gebrauch der öffent⸗ lichen Beichte neben der Privatbeichte geſtattet habe. Allein bei genauer Erwägung aller Um⸗ ſtände wird es ſich zeigen, daß dieſer Annahme manche gewichtige Gründe entgegenſtehen, deren vollſtändige Widerlegung kaum zu erwarten ſein dürfte; geſetzt aber auch, daß dies wirklich geſchähe, ſo iſt doch aus dieſem beſondern Falle noch keine Folgerung für die ganze lutheriſche Kirche aller Zeiten und aller Orten zu ziehen. Dies ſoll nun in Bezug auf die erwähnte Schrift Dr. Luthers deutlich nachgewieſen, zuvor aber die Veran⸗ laſſung und der Hauptinhalt derſelben kurz dar⸗ gelegt werden. Es war im Jahr 1539 unter den lutheriſchen Predigern darüber eine Uneinigkeit entſtanden, daß Andreas Oſiander aus mehreren Gründen ſich weigerte, die öffentliche Abſolution zu gebrau⸗ chen, wie das Wenzeslaus Link und ſeine ande⸗ ren Collegen thaten, indem er auf den ausſchließ⸗ lichen Gebrauch der Privatbeichte drang. Auf Erfordern des Raths faßte nun Dr. Luther mit ſeinen Collegen ein theologiſches Gutachten ab, worin er Folgendes ſagt: „Wiewohl wir die Pri⸗ vatabſolution für ſehr chriſtlich und tröſtlich hal⸗ ten, und daß ſie ſoll in der Kirchen erhalten wer⸗ den, . . . ſo können und wollen wir doch die Ge⸗ wiſſen nicht ſo hart beſchweren, als ſollte keine Vergebung der Sünden ſein, ohne allein durch die Privatabſolution.“ Dies zu beweiſen, führt er die Heiligen des Alten Teſtaments an, welche ſich an die allgemeinen Verheißungen des Evangelii ge⸗ halten hätten, wie auch diejenigen thun müßten, welche keinen Prediger haben könnten. Er lehrt ferner: „Das Evangelium ſelbſt iſt eine gemeine Abſolution, denn es iſt eine Verheißung, deren ſich alle und ein Jeder inſonderheit annehmen ſollen aus Gottes Befehl und Gebot. Darum können wir die gemeine Abſolution nicht als unchriſtlich verbieten und condemniren, dieweil ſie doch dazu dient, daß ſie die Zuhörer erinnert, daß ſich ein jeder des Evangelii annehmen ſolle, daß es eine Abſolution ſei und ihm auch gehöre, wie denn Eure Form zu ſolcher Erinnerung geſtalt iſt.“ Auf den Einwand, die Abſolution ſolle nicht in den Haufen hinein geſprochen'werden, weil ſich dar⸗ unter ſolche befinden könnten, für die der Binde⸗ ſchlüſſel gehöre, antwortet Dr. Luther, daß der letztere (der Bann) nur bei den öffentlichen Sün⸗ den anwendbar ſei, die heimlichen aber würden insgemein durch das Predigtamt gebunden. „Alſo bindet die Predigt alle Ungläubigen und giebt dagegen zugleich allen Gläubigen Vergebung.... Daß auch gedachte Abſolution conditionalis (be⸗ dingte) iſt, iſt ſie wie ſonſt auch eine gemeine Predigt und eine jede Abſolution. Beide gemein und privat hat die Condition (Bedingung) des Glaubens; denn ohne Glauben entbindet ſie nicht, und iſt darum nicht ein Fehlſchlüſſel.“ Endlich gibt Dr. Luther den Rath: „Oſiander ſolle zum Gebrauch der öffentlichen Abſolution, als die ſeinem Gewiſſen zuwider ſei, nicht ge⸗ drungen werden, er ſolle aber auch den andern Theil, der ſie gebrauche, um des Friedens willen unangefochten laſſen, hingegen von dieſem eben⸗ falls unangefochten bleiben, und beide Theile ſoll⸗ ten zugleich die Leute zur Privatabſolution ermah⸗ nen. In dieſer Schrift wird der Beichte, we⸗ der der Privatbeichte noch der allgemeinen, mit keinem Worte Erwähnung gethan, ſondern es iſt durchgängig nur von der Abſolution die Rede; auch findet ſich darin nichts vom Sacrament, oder von Communicanten, ſondern nur von Zuhö⸗ rern. Schon deshalb kann daraus kein bündi⸗ ger Beweis, daß die allgemeine Beichte gemeint ſei, hergenommen werden. Auch iſt daraus nicht zu beweiſen, daß Dr. Luther die öffentliche Abſo⸗ lution für eben ſo gut, als die Privatabſolution gehalten habe; denn letztere erklärt er für „ſehr chriſtlich und tröſtlich“; er will, daß beide Theile die Leute dazu ermahnen ſollen; von jener, der öffentlichen, aber ſagt er nur, daß er ſie nicht als unchriſtlich verbieten und condemniren könne. Seine Hauptabſicht iſt offenbar die, daß die Ge⸗ wiſſen nicht ſo hart beſchwert werden dürften, als ſollte keine Vergebung der Sünden ſein, ohne all⸗ ein durch Privatabſolution, was eben Oſiander behauptete. Hier aber handelt es ſich nicht um einen Gewiſſensrath für Nothfälle, ſondern um Feſthaltung eines ſeit Jahrhunderten üblichen Kirchengebrauchs, nicht um Ausnahmen, ſondern um die Regel ſelbſt. Daß aber Dr. Luther die Beibehaltung der öffentlichen Abſolution wohl nicht für immer angerathen habe, erhellet nament⸗ lich aus einem Briefe an Oſiander, worin er die⸗ ſelbe nur ſo lange beibehalten wiſſen will, „bis nach wieder beſänftigten Gemüthern ohne Aerger⸗ niß der Seelen in dieſer Sache ein Entſchluß gefaßt werden könne.“ Außer dieſen innern Gründen ſind auch noch äußere vorhanden, welche der Annahme im Wege ſtehen, als rede Dr. Luther in jener Schrift der allgemeinen Beichte das Wort. Er erwähnt nemlich eine bei den Nürnberger Predigern ge⸗ bräuchliche Form der öffentlichen Abſolution; allein eine ſolche iſt in der damals gebräuchlichen Agende von 1533 nicht zu finden, während ſie für die Privatabſolution zwei Formulare enthält. Dagegen kommt am Schluſſe der Ermahnung an die Communicanten vor dem heiligen Abendmahl eine „nochmalige“ förmliche Abſolution vor, wor⸗ auf ſich vielleicht jene Worte Dr. Luthers be⸗ ziehen. Seckendorf meint, daß jener Streit wegen der Abſolution, welche nach der Predigt von der Canzel ertheilt werde, entſtanden ſei; allein von ſolchem Gebrauche findet ſich in der ganzen Nürn⸗ berger Kirchenordnung keine Spur. Es iſt leicht möglich, daß jener berühmte Geſchichtsforſcher von einer ſolchen beſondern Form gewußt, oder aus an⸗ dern Urkunden jene nähere Beſtimmung über den Gegenſtand des Streits geſchöpft hat. Dieſe und ähnliche Ungewißheiten hindern die zulängliche Beweisführung aus dieſer Schrift, daß Dr. Luther die Beibehaltung der allgemeinen Beichte ange⸗ rathen hätte. Geſetzt aber auch, daß dies in Bezug auf die Nürnberger Gemeinden mit der ſtärkſten Beweis⸗ kraft dargethan werden könnte, ſo folgt daraus noch keineswegs, daß dies Gutachten als eine Regel und Richtſchnur für andre lutheriſche Ge⸗