# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1860_S160 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 160 Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. solchen Orten, wo nur eine lutherische und nicht auch eine reformirte Gemeinde bestehe, in besonderen Berichtsformularien als evangelische Behörden bezeichnet werden sollen, so erhob sich dagegen ein lebhafter Widerstand der Pfarrer, welche unausgesetzt noch lutherisch schrieben, es in die gedruckten Formularien hineincorrigierten, und sich willig strafen ließen bis ihnen bedeutet wurde, daß sich dies bloß auf die Ueberschrift der Berichte beziehe, und daß damit weder den Gemeinden ihr Name noch ihr Bekenntnißstand alterirt werden sollte. Darauf hin haben die Pfarrer Gehorsam geleistet und die Sache als ein Adiaphoron, d. h. als ein Mittelding betrachtet, welches man nach der Lehre unserer Kirche in der Concordienformel lassen kann, wenn eine solche Erklärung von der Obrigkeit gegeben wird. Auch darf man, wenn man will, unter die Berichte schreiben „N. N. lutherischer Pfarrer.“ Das ist unbenommen. Auch in die Protokolle und über den Protokollen erscheint bei uns der Name lutherisch und soll erscheinen. Und in dem officiellen Kirchenrecht von Köhler sind alle lutherischen Gemeinden ausdrücklich als solche bezeichnet. Wie wir bei uns noch reines Wort finden, so finden wir auch noch reine Altäre und das Sacrament nach Christi Einsetzung. Die heilige Taufe geschieht überall mit Wasser auf den Namen des Vaters, Sohnes und heiligen Geistes, unter Gebrauch des apostolischen Glaubensbekenntnisses, nachdem vorher dem Teufel und all seinem Werk und Wesen entsagt worden ist. Bei dem Sacramente des Altars ist in den althessischen Landen die althessische gut lutherische Agende zu gebrauchen. Neben ihr darf auch die würtembergische Agende gebraucht werden, welche wenigstens nichts enthält, das das Sacrament des Altars umstürze oder beflecke. Wenn daneben auch noch andere Formulare angewendet werden, die nicht dem Glauben ähnlich sind, so ist dies ein Unrecht und ist verboten. Nur ein Fall ist uns bekannt geworden, daß in einer gut lutherischen Gemeinde eine rationalistische Agende als zu Recht bestehend erklärt worden wäre. Dort braucht sie der eine Pfarrer. Aber der zweite Pfarrer sammt dem Patrone der Kirche und den gläubigen Gemeindegliedern meiden den also entweihten Altar. Die Sache liegt also noch im Streit, und der HErr Christus wird den Seinen gewiß beistehen. Der Altar aber, an dem Schreiber dieses communicirt, ist rein. Nur Lutheraner dürfen ihm nahen. Die Reformirten und Unirten treten vorher förmlich zur lutherischen Kirche über, ehe sie zugelassen werden. Wenn ein nicht lutherischer Abgesandter des Kirchenregiments käme, und wollte bei uns communiciren, so müßte auch er erst seinen Irrthümern entsagen und zu uns übertreten, ehe er zugelassen würde. Wenn ein solcher uns visitiren wollte, so müßten wir das wohl zugeben, wiewohl mit schwerem Herzen. Es ist dies uns noch nicht vorgekommen. Aber er dürfte gewiß die Predigt hören, die Bücher ansehen, das protokolliren, was dabei vorkäme, auch etwa einen Protest gegen seine Person, aber zum Sacrament würde er ohne vorherigen Uebertritt nicht zugelassen, damit der Altar nicht verunreinigt würde. Aus der Allgem. Kirchenzeitung vom 25. Februar fügen wir zur Ergänzung des Obigen noch hinzu: daß, „nachdem längere Verhandlungen in der oberen und obersten Kirchenbehörde geführt worden waren, endlich die Verfügung erlassen wurde, daß ein auf Grund der althessischen Agende entworfenes Ordinationsformular vorgelegt werden solle. Der Entwurf wurde in der Weise gefertigt, daß man die recipirte Formel, welche allerdings sehr ausführlich und sicherlich zu ausführlich war, in angemessener Weise verkürzte, veraltete und mißverständlich gewordene Ausdrücke mit geeigneteren (nicht aber modernisirten) vertauschte und Beziehungen auf nicht mehr existirende kirchliche oder staatliche Einrichtungen wegließ. Im Allgemeinen aber war man bestrebt, den wesentlichen Inhalt und Geist, namentlich auch den gläubigen und erbaulichen, mit der Schrift harmonirenden Ton des in der Agende sich findenden Formulars beizubehalten. Ohne in das Einzelne eingehen zu wollen, glauben wir uns auf den Abdruck des Passus beschränken zu sollen, welcher die bei der Ordination abzulegende Verpflichtung enthält. Diese Verpflichtung ist in nachstehender Weise gefaßt worden: „„Welcher zu einem Pfarrer verordnet wird, der soll 1. die ganze Lehre der christlichen Religion, welche in den Büchern des alten und neuen Testamentes, der Propheten und der Apostel Schriften enthalten und in den allgemeinen Symbolen der christlichen Kirche, so wie in den reformatorischen Bekenntnissen unserer Kirche, vornämlich der augsburgischen Confession bezeuget ist, rein und unverfälscht . . . vertragen.““ Nachdem nun dieses revidirte Formular die oberstbischöfliche Sanction erhalten hat, ist dasselbe vor kurzem durch Amtsblatt zur Kenntniß sämmtlicher evangelischen Geistlichen gebracht worden.“ Hierzu macht die A. K. Z. noch folgende Bemerkung: „Unbefangene Freunde eines positiven Christenthums werden zugeben, daß die in Rede stehende Verpflichtung der schrankenlosen Lehrfreiheit einen Damm entgegensetzt und es den evangelischen Geistlichen zur Gewissenspflicht macht, in ihrer Predigt und Lehre an der Glaubenssubstanz der evangelischen Kirche, an den Wesenlehren, Grund⸗ und Kernlehren derselben festzuhalten, so daß ihnen, wenn sie dieses nicht mehr können und redliche Männer sein wollen, nichts Anderes erübrigt, als ihrem Amte zu entsagen. Aber sie werden den Vorwurf nicht erheben können, daß in der Formel die Bekenntnisse zu einer Zwangsjacke gemacht, vielmehr nur als die Schranken aufgestellt sind, innerhalb welcher eine freie Bewegung gestattet ist und gestattet sein muß.“