# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Mai 1860_S158 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 158 Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. — Wie nun, wenn die Methodisten wegen solch plumper Mystification über Europa Thränen lachen?! Aus Wittenberg berichtet die A. K. Z.: „Um die großen Verdienste der Reformatoren und deren Gehülfen in unserer Stadt auch durch einen besonderen feierlichen Act in dankbarem Andenken zu erhalten, hat der hiesige Magistrat im Einverständnisse mit der Stadtverordneten⸗Versammlung und unter Zustimmung des Gemeindekirchenrathes den Beschluß gefaßt, die Geburtstage des Dr. Mart. Luther am 10. November, des M. Ph. Melanchthon am 16. Februar, und des Dr. J. Bugenhagen am 24. Juni in der Weise feierlich zu begehen, daß an diesen Tagen Morgens 7 Uhr der Choral „Eine feste Burg“ vom Thurme geblasen, an den Geburtstagen der Reformatoren aber zuvor mit den Glocken geläutet werden soll.“ Braunschweig. „Bei dem Blick auf unsere gegenwärtige kirchliche Lage,“ schreibt das Braunschweiger Kirchenblatt, „tritt uns vor Allem der feste und klare Bekenntnißstand unserer Landeskirche als ein nicht genug zu schätzendes Gut entgegen, wir sind im Lande Braunschweig von jeder Union und jedem Ansatze dazu frei und verschont geblieben. Wir sind ein rein lutherisches Land, nur in der Hauptstadt ist eine reformirte Gemeinde, welche Glied eines eigenen kirchlichen Verbandes ist. Das ist der nicht genug anzuerkennende Segen des ungebrochenen geschichtlichen Rechts, das Recht des Bekenntnisses ist durch keinen Buchstaben, durch keine Form einer Verpflichtung irgendwie alterirt, durch alle drei Kirchenordnungen unseres Landes zieht es sich klar und sicher hindurch, und keinerlei spätere Verordnung hat es irgendwie angetastet, es steht als gebietende Macht über dem Regiment und den Dienern der Kirche, kann nie ein Gegenstand des Regierens sein, sondern bleibt immer die Voraussetzung desselben. In den Religions⸗Assecurationen entbinden unsere Herzöge die Unterthanen von der Pflicht des Gehorsams, wenn je versucht werden sollte, eine andere als die bekenntnißgemäße Lehre einzuführen, in den Kirchen⸗Ordnungen unseres Landes gilt die von den römischen „Irrthümern durch Gottes Gnade gereinigte Lehre wie ein Augapfel, der mit großer Sorgfalt bewahrt werden muß.“ Für diese Erhaltung des kirchlichen Rechtszustandes können wir Gott nicht genug danken.“ Großherzogthum Hessen. Der Freimund bringt folgenden Bericht aus dem Großherzogthum: „Ob denn in Wahrheit im Großherzogthum Hessen eine lutherische Kirche bestehe? So sollte man eigentlich gar nicht fragen. Die rechte Frage ist die: Besteht denn noch die lutherische Kirche im Großherzogthum Hessen. Der Unterschied liegt in dem Wort eine und in dem Worte die. Es gibt nur Eine lutherische Kirche. Die besteht in Bayern, Preußen, Indien, Baden, Hannover ꝛc. Ob sie aber auch in Hessen besteht, das ist eine Gewissensfrage für uns Hessen, die wir nicht leicht nehmen. Denn sie betrifft unsrer Seelen Seligkeit. Und wenn man also fragt, so sagen wir: ja! sie besteht. Fragt man uns aber, ob sie auch ein lutherisches Regiment habe, so sagen wir mit betrübtem Herzen: nein, leider nein! — Wir haben es in diesen Blättern oft und vernehmlich bekannt, und haben die lieben Leser des Freimund gebeten, uns beten zu helfen, daß dieser Zustand ein Ende nehme. Denn er ist ohne Zweifel schwer und höchst gefährlich. Er verkümmert den Pfarrern die Führung des Amtes und bringt gewissenhafte und treue Gemeindeglieder in schwere Bedenken und Gewissensnoth. Doch ist das Kirchenregiment nicht die Kirche. Wenn wir das sagen wollten, so würden wir in das Pabstthum fallen. Das Kirchenregiment ist auch nicht das Wesen der Kirche, sondern wer dies erkennen und beurtheilen will, der lese den Art. 7 der Augsburgischen Confession. Hiernach ist die Kirche die Versammlung aller Gläubigen, bei welchen das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sacramente laut des Evangeliums gereicht werden. Denn dieses ist genug zur wahren Einigkeit der Kirche. Die evangelisch⸗lutherischen Gemeinden im Großherzogthume Hessen haben noch heutzutage keine andere Agende und Kirchenordnung, als die gutlutherische von 1724, welche die reformatorische lutherische Agende von 1573 unverändert enthält und nur durch Zusätze vermehrt, die alle dem Glauben ähnlich sind. Dieselbe besteht nicht allein zu Recht, sondern sie wird auch fleißig gebraucht. Namentlich ordinieren die beiden Superintendenten Simon und Zimmermann alle angehenden lutherischen Geistlichen nach ihrem lutherischen Ordinations⸗