# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_April 1860_S119 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Beitrag zur pastoralen Casuistik. 119 nicht der Frechheit bezüchtigt werden könne; vornemlich aber hüte er sich, daß er nicht in demselben Vergehen ergriffen werde, welches er an dem andern straft, „denn es ist für einen Lehrer schimpflich, wenn die Schuld ihn selbst straft.“ 3. Rücksichtlich der Sünde, welche zu strafen ist. Denn Niemand soll ge⸗ straft werden aus bloßem Verdacht oder nach dem Gerücht der großen Menge, sondern es muß über die Sünde etwas Gewisses bekannt sein. Glaube nicht alles, was du hörest, spricht Sirach 19, 15. Ueberdies sind die Sünden ent⸗ weder öffentliche oder heimliche. Oeffentliche Sünden sind zuerst privatim zu strafen, indem man etliche Male Ermahnungen vorausschickt, wenn nichts ausgerichtet wird, sind sie auch öffentlich zu strafen, besonders von Vorgesetz⸗ ten, weil mehrere durch solche Sünden verunruhigt worden sind. Dies ge⸗ schieht nach dem Gebote Christi: sündiget dein Bruder an dir, so strafe ihn zwischen dir und ihm allein; hört er dich, so hast du deinen Bruder gewon⸗ nen; hört er dich nicht, so nimm noch einen oder zween zu dir, auf daß alle Sache bestehe auf zweier oder dreier Zeugen Mund. Höret er die nicht, so sage es der Gemeine. Matth. 18, 16. 17. So schreibet Paulus: die da sündigen, die strafe vor allen, auf daß sich auch die andern fürchten. 1 Tim. 5, 20. Heimliche Sünden, wegen welcher man keinen Verdacht hat, sollen selbst Vorgesetzte nicht allzuscharf erforschen und ein Untergebener ist nicht gehalten, dem, welcher nach heimlichen Sünden forschet, zu antworten. Heimliche Sünden, welche eingestanden worden sind, wenn sie zum Schaden des ganzen Staates, oder vieler Mitmenschen, oder auch eines angesehenen, hervorra⸗ genden Mannes gereichen, als da ist Hochverrath, heimliche Ausbreitung einer Ketzerei und dergleichen, sollen zuerst heimlich gestraft werden; wenn die Sündigenden auf diese Weise nicht gebessert werden, so sollen sie ohne Verzug der Obrigkeit oder andern, welchen Gefahr bereitet wird, angezeigt werden, wie Mardachai die Verräther und Meuchelmörder des Ahasveros dem König entdeckte, Esth. 2, 22., und wie der Neffe Pauli den Anschlag wider ihn dem Oberhauptmann meldete, Apost. 23, 17. Wenn heimliche Sünden nur dem⸗ jenigen schaden, der sie begeht, so soll derselbe darum heimlich bestraft werden, damit sein guter Name nicht verletzt werde; wenn aber keine Hoffnung vor⸗ handen ist, daß er sein Leben bessern werde, alsdann werde er auch den Vor⸗ gesetzten angezeigt, damit er schamroth werde und aufhöre, zu sündigen; denn in diesem Falle ist es besser, dem Gewissen, als dem guten Namen des Näch⸗ sten zu helfen. 4. Rücksichtlich anderer Umstände, besonders des Orts und der Zeit, daß Trunkene oder Zornige nicht gestraft werden, während sie noch solche sind; denn Trunkenheit beraubt den Menschen des Verstandes, daß er nicht merkt, was mit ihm vorgenommen wird und der Zorn ist eine kurze Raserei, und viele, wenn sie zu unrechter Zeit ermahnt und bestraft wurden, sind dadurch nur schlechter geworden. Endlich soll der rechte Endzweck der brüderlichen Bestrafung nicht eine