# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1860_S84 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 84 Die gegenwärtige Spannung unter den separirten Lutheranern Preußens. Recht mitbegriffen ist, darauf zu achten, daß die Lehre rein erhalten wird und regiert, und die Sacramente recht verwaltet werden. Oder die Gemeinde läßt das Pfarramt durch fremde Prediger, etwa durch ihre Synode bestellen. Dann ist das Recht der Pfarrbestellung ein übertragenes, wobei die Gemeinde sich den Widerspruch vorbehalten muß; und wiederum wird es offenbar, daß die Gemeinde bei der Kirchengewalt betheiligt ist und dieselbe nur mit Vorbehalten übertragen kann. Man gebe der Sache eine andere Wendung und setze den Fall, daß der Pastor in Irrlehre oder Unglauben fällt. Soll die Gemeinde das ruhig gehen lassen, weil der Pastor die Kirchengewalt hat? Das soll sie nicht, und kann sie nicht. Aber auf welchem Wege wird Abhülfe geschafft? Doch nur so, daß sie den Pastor absetzt, wozu sie wohl die Gutachten fremder Pastoren einholen, aber wovon sie sich nicht selber entbinden kann. Ist das nicht eine klare Uebung der Kirchengewalt, eine Beaussichtigung der Lehre und ein Urtheil über dieselbe? Vielleicht läßt sich aber dem so abhelfen, daß dennoch alle diese Rechte dem Pfarramte vorbehalten werden. Man ordnet z. B. dem Pfarrer einen Ausschuß frommer, erfahrener, verständiger Männer zu, welche zwar nicht das eigentliche Pfarramt verwalten, aber doch eigens für diesen Dienst geweiht werden und also eine Art Geistliche ohne Pfarramt sind. Darauf wird sich jedoch Diedrich gar nicht einlassen. Er bemerkt mit Recht, daß unsere Kirche nur ein Kirchenamt nach göttlichem Rechte kennt, das eigentliche Pfarramt, und daß alle anderen, die nicht mit Gotteswort und Sacramenten umgehen, auch kein geistliches Amt haben oder nur Gemeindediener sind. Eben darum wurde das römische Bischofsamt angegriffen und verworfen, weil es mit dem Pfarramte nichts mehr zu thun haben und ein bloßes Regieramt sein wollte. Jene geweihten Personen sind und bleiben in unserer Kirche nichts als Laien, und wenn sie auch zehnmal geweiht werden. Sie zur Kirchengewalt heranziehen, heißt daher, erklären, daß die Gemeinde dazu berechtigt ist. Wer das geistliche Amt zum ausschließlichen Inhaber der Kirchengewalt machen will, der muß ganz andere Wege einschlagen. Er muß zuerst das Bischofsamt wieder herstellen, welches die Kirchengewalt in mehreren Gemeinden eines Sprengels üben und also in jeder einzelnen Gemeinde einspringen kann, wo das Pfarramt ruht oder gehemmt ist. Da aber ein Bischof nur in seinem und nicht in einem fremden Sprengel berechtigt ist, und doch auch das Bisthum ruhen oder gehemmt werden kann, z. B. durch das Absterben eines Bischofs, so muß ein Oberbischof oder Papst an der Spitze stehen, welcher die Kirchengewalt in der ganzen Kirche übt. Doch wohl zu merken, diese Macht muß der Bischof und der Oberbischof nicht aus menschlicher Verleihung, sondern nach göttlichem Rechte besitzen, so daß er kraft seines Amtes im Namen Gottes befehlen kann. Sonst ist es nichts mit ihm, und seine Gewalt ist nur eine übertragene, für welche wir den rechten verantwortlichen Inhaber wieder suchen müssen. Das ist also das letzte Ziel der ausschließlichen Pastoralgewalt, wenn irgend Sinn und Verstand darin