# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1847 09 29_S20 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) Erden graben und über tauſend Meilen holen.... Die andere Urſache und Reizung zur willigen Beichte iſt die theure und edle Verheißung Gottes in den vier Sprüchen: Matth. 16, 19.: Was du wirſt auflöſen, ſoll los ſein; Matth. 18, 18.: Was ihr werdet auflöſen, ſoll los ſein; Joh. 20, 23.: Welchen ihr die Sünden vergebet, de⸗ nen ſollen ſie vergeben ſein; Matth. 18, 19. 20.: Wo zween mit einander eins ſind auf Erden, es ſei worin es wolle, das ſoll ihnen geſchehen von meinem Vater, der im Himmel iſt. Denn wo zween oder drei verſammelt ſind in meinem Na⸗ men, da bin ich in ihrem Mittel. Welchen ſolche liebliche und tröſtliche Worte nicht bewegen, der muß freilich einen kalten Glauben haben, und ein loſer Chriſt ſein.“ (Im Büchlein von der Beichte.) Von der völligen Schriftmäßigkeit dieſer Lehre der lutheriſchen Kirche hat ſich damals ſelbſt der größte und bedeutendſte Theil der reformirten Kirche überzeugt und dieſelbe angenommen, wäh⸗ rend noch kurz zuvor viele dieſer Prediger ſich mit Spott und Verachtung dagegen erklärt hatten. Unter den drei Hauptartikeln der Lehre nämlich in welchen ſich die Reformirten mit den Luthe⸗ ranern unirten (gewöhnlich die Wittenberger Con⸗ cordie vom Jahre 1536 genannt), befand ſich außer den von den beiden Sacramenten auch der von der Abſolution, worüber Folgendes feſtgeſetzt wurde: „Hier wünſchen und begehren Alle, daß die Privatabſolution in der Kirche erhalten würde: nicht allein von wegen des Troſtes, ſo die Ge⸗ wiſſen hierinnen haben, ſondern auch dieweil in allewege dieſe Disciplin, da man die Leute be⸗ ſonders verhört, und Unverſtändige unterweiſet, der Kirchen in viel Wege nützlich iſt. So will es auch den Groben und Unverſtändigen in allewege von Nöthen ſein, daß man ſich dergeſtalt mit ihnen unterrede und ſie befrage. Jedoch ſoll die alte und päbſtliche Beichte, ſammt der Er⸗ zählung der Sünden, weder gebilligt noch an⸗ gerichtet werden; ſondern eine ſolche freund— liche Unterrede und Rathsfragung ſoll um der Abſolution und auch um der Unterweiſung willen erhalten werden.“ Leider zerſtörten die Reformirten gar bald wie⸗ der dieſe rechtmäßige Union, ja ſelbſt ein großer Theil der Lutheraner fiel ſpäter auch hierin von der Lehre Dr. Luthers ab und richtete eine wider⸗ rechtliche Union mit den Reformirten auf. Ein gewaltiges Zeugniß gegen ſolche und ähnliche Verfälſchungen des Artikels von der Privatbeichte hat Melanchthon in der ſogenannten Wittenberger Reformation vom Jahre 1545 abgelegt, der ſich doch ſchon damals ſehr ſtark auf die Seite der Reformirten neigte. Dieſe Reformation iſt von Dr. Luther und andern lutheriſchen Theologen unterſchrieben worden. Die betreffende Stelle aber lautet ſo: „Dieweil denn alle Verſtändige wiſſen, daß eben dieſer Artikel (von der Buß und Beicht) ganz treulich und rein in unſern Kirchen gelehret und erkläret wird, und daß ganzer Chri⸗ ſtenheit Nothdurft iſt, daß er rein erhalten werde; ſo wollen und können wir keine Aenderung, Ver⸗ dunkelung, und Flickwerk an der Lehre dieſes Ar⸗ 20 tikels willigen oder zulaſſen. — Und wiewohl die jetzigen neuen Gaͤukler den alten Irrthümern neue Färblein anſtreichen, grübeln und ſuchen, daß ſie un ſere Lehre tadeln: ſo wiſſen doch alle Verſtändigen, daß dieſer Artikel in allen Stücken bei uns recht und ſeliglich gelehret wird. So ſind wir ſelbſt geneigt, die Beichte in rechter chriſt— licher Form zu erhalten, das Volk darin zu lehren, zu verhören, item, daß der Verſtand bleibe, und dieſes Zeugniß der Kirchen, daß das heilige Evan⸗ gelium Vergebung der Sünden gewißlich ver⸗ kündige, insgemein und inſonderheit — und ſo man eine heilſame Reformation wollte vor⸗ nehmen, wäre beſonders nöthig, den ganzen Ar⸗ tikel von der Buße, auch die Lehre von der Beichte, Privatabſolution, vom Glauben dermaßen zu predigen und zu handhaben, wie wir nun oft gründlichen und chriſtlichen Bericht davon ge⸗ than.“ Bei alledem war Dr. Luther doch weit entfernt, ſolche heilſame Reformation jemanden aufdringen zu wollen; er ſchreibt: „Wir zwingen niemand zur Beichte, wie das alle unſere Schriften be— zeugen; wer ſie nicht haben will, der laß ſie fah⸗ ren. . . . Unſere Lehre gehet die an, denen es Ernſt um ihre Seligkeit aze. (In der Schrift an die Frankfurter.) Bei denen jedoch, welche Dr. Luthers Katechis⸗ mus und Lehre angenommen hatten, war die Privatbeichte und Abſolution ſo allgemein ein⸗ geführt, daß ohne dieſelbe niemand zum heiligen Abendmahle zugelaſſen wurde, wie denn dies, ſo wie die Urſache davon, aus einer andern Stelle des eben erwähnten Schreibens zu erſehen iſt, welche ſo lautet: „Weil wir gedenken, Chriſten zu erziehen, und hinter uns zu laſſen, und im Sacrament Chriſti Leib und Blut reichen, wollen und können wir ſolch Sacrament niemand nicht geben, er werde denn zuvor verhöret, was er vom Catechismo gelernt, und ob er wolle von Sünden laſſen, die er dawider gethan hat. Denn wir wollen aus Chriſti Kirche nicht einen Säu⸗ ſtall machen, und einen jeden unverhört zum Sa⸗ crament wie die Säu zum Troge laufen laſſen. Solche Kirchen laſſen wir den Schwärmern.“ Daß die lutheriſche Kirche jederzeit und na— mentlich auch in der Praxis die Privatbeichte und Abſolution feſtgehalten habe, beweiſen endlich auch die noch vorhandenen lutheriſchen Kir— chen-Ordnungen und Agenden. Die Zahl dieſer öffentlich beſtätigten Kirchen⸗ Ordnungen und Agenden beläuft ſich auf mehrere Hundert und wenn auch nur aus denjenigen, nach deren Muſter die Übrigen abgefaßt worden ſind, die hierher gehörigen gewöhnlich ſehr langen Abſchnitte mitgetheilt werden ſollten, ſo würde dies viel zu ermüdend ſein. Es wird daher den Leſern das der Wahrheit gemäße Ergebniß genü⸗ gen, daß in allen dieſen rein lutheriſchen Kirchen⸗ Ordnungen, von der erſten, von Dr. Bugenhagen verfaßten, Braunſchweig vom Jahre 1521, an bis zu der ſogenannten niederſüchſiſchen vom Jahre 1585, und alſo namentlich in dem Zeit⸗ raume, wo die lutheriſche Kirche noch am reinſten war, d. h. bis zu Luthers Tode, nur die Privat⸗ beichte und Abſolution gebräuchlich, und durch dieſe kirchlichen Vorſchriften für Prediger und Ge⸗ meinden an allen jenen Orten ohne alle Aus⸗ nahme eingeführt war, daß ſie zwar nicht für nothwendig um des Gewiſſens und der Seligkeit willen, wohl aber, wie alle anderen Kirchen⸗ gebräuche, für nothwendig um der Zucht und guten Ordnung willen galt; wie denn auch St. Paulus die Chriſten ermahnt: Laſſet alles or⸗ dentlich und ehrlich zugehen (1 Cor. 14, 40.) und St. Petrus: Seid unterthan aller menſchlichen Ordnung um des HErrn willen. (1 Petri 2, 13.) Obgleich nun ſeit jener Zeit (1585) bis in das verfloſſene Jahrhundert (um 1750) jene Kirchen⸗ Ordnungen und Agenden bei wiederholten neuen Auflagen nicht ſelten verändert wurden, ſo be⸗ trafen doch dieſe Veränderungen meiſtens nur ein⸗ zelne Nebenumſtände, namentlich aber blieben die früheren Vorſchriften wegen der Privatbeichte und Abſolution unverändert und beſtanden fort und fort bis zu der Zeit, in welche der Abfall von dem reinen lutheriſchen Gottesdienſt immer offen⸗ barer und allgemeiner wurde. Dieſe aus den ſymboliſchen Büchern, Dr. Lu⸗ thers Schriften und reinen Kirchen-Ordnungen angeführten Stellen beweiſen zur Genüge, daß die lutheriſche Kirche jener Zeit in Lehre und Praxis die Privatbeichte und Abſolution feſtgehalten habe. (Fortſetzung folgt.) Warum ſind die Einſetzungsworte: „Das iſt mein Leib; das iſt mein Blut“, eigentlich zu nehmen? Herr Naſt hat uns, wie ſich die Leſer aus dem dritten Jahrgange des „Lutheraner“ erinnern werden, den Vorſchlag gemacht, wenn wir einen gewiſſen von ihm im Apologeten mitgetheilten Aufſatz über das heilige Abendmahl den Leſern des „Lutheraner“ vorlegen wollten, ſo wolle auch er unſere Widerlegung den Leſern des Apologeten geben.“) So leid es uns nun auf der einen Seite thut, unſere Leſer mit einem längeren Aufſatz eines Mannes aufhalten zu müſſen, der, von der hei⸗ ligen Schrift abgehend, ſeinen eignen Gedanken folgt, ſo hoffen wir doch darum die Zuſtimmung unſerer Leſer dazu, daß wir den Vorſchlag an⸗ genommen haben, aus zwei Urſachen: erſtlich, weil im entgegengeſetzten Fall Herr Naſt fort und fort nicht ohne allen Schein der Wahrheit rühmen würde, ſeine Darlegung ſei ſo überzeugend und unüberwindlich, daß ſich ein Lutheraner fürchten müſſe, dieſelbe ſeinen Brüdern auch nur zur Prü⸗ ) Herr Naſt ſetzt zwar hinzu, „unſere Wivderlegung ſoll eben ſo viel Raum einnehmen“, als ſein von uns zu widerlegender Aufſatz; wir hoffen jedoch, daß Herr Naſt ſo billig ſein wird, zuzugeſtehen, daß man auf einem kleinen Raume viele Behauptungen aufſtellen könne, deren Be⸗ leuchtung nothwendig etwas mehr Raum erfordert. Wir wollen nicht fürchten, daß Herr Naſt, indem er jene Be⸗ dingung ſtellte, ſich unredlicher Weiſe nur einen ehrenvollen Rückzug habe ſichern wollen, wenn ihm die Ausſicht auf einen ehrenvollen Sieg ſchwinden ſollte. Wir werden uns nicht nur ſo kurz faſſen, als uns, unbeſchadet der Deutlich- keit, möglich iſt, ſondern uns auch aller Perſönlichkeiten ſtreng enthalten und nichts als die Darlegung der Wahr⸗ heit in den Augen behalten.