# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1860_S74 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 74 Die fleißige Uebung des Katechismus in der lutherischen Vorzeit. Kind dahin bringen, daß es von seinem Glauben nach dem Maaße seines Alters Rechenschaft zu geben weiß, und ist dies Ziel erreicht, so soll es in der Confirmation verhört werden und bekennen, und wenn es sich damit als abendmahlsfähig, erwiesen hat, zum heil. Abendmahl zugelassen werden.“ Bei solcher Behandlung der Confirmation blieben die lieben Alten vor dem rationalistischen Abwege bewahrt, dieselbe als den Schlußstein des Lernens anzusehen; vielmehr blieben die Confirmirten stets in der Pflege der Kirche, die ihre Unterweisung im Katechismus durch Predigt und Examen fortsetzte. Da wußte man auch nichts von sogenannten Confirmandenstunden, sondern nur von dem wöchentlichen ein oder zweimaligen Examen, man begnügte sich auch nicht damit, bei der Confirmation ein Examen über den ganzen Katechismus zu halten, sondern that dies an mehreren Sonntagen, wie z. B. die Generalartikel vorschreiben: „Zwischen Ostern und Pfingsten soll der Pfarrherr ein großes Examen halten mit allen, die des Alters sind, daß sie nunmehr zum Sacrament gehen können.“ 4. Von der Katechismusübung im Hause und mit Erwachsenen. Sehr treffend sagt Dr. Rudelbach: „Die Katechismusübungen sind gleichsam das lebendige Mittelglied zwischen Kirche und Haus und führen jene in dieses hinüber. Diese große Bestimmung derselben haben unsere gottseligen Vorfahren im Auge gehabt, wenn sie die größte Fruchtbarkeit und Ausbreitung dieser Uebungen auf jede Weise zu vermitteln suchten, und den Grundsatz Augustins dabei an die Spitze stellten: „„Was Prediger in der Kirche sind, das sollen Eltern und Hausväter bei ihren Hausgenossen in ihren Hauskirchen sein.“ Wenn irgendwo, so liegt in den mannigfaltigen Bestimmungen hierüber das rechte Mark christlich⸗gottseliger Gesinnung zu Tage.“ Die Ueberschriften der meisten Stücke des kleinen Catechismus, „wie sie ein Hausvater seinem Gesinde aufs einfältigste vorhalten solle,“ bildeten auch hier die Grundlagen aller darauf bezüglichen Vorschriften. So ward in den Chursächsischen Visitationsartikeln von 1557 den Hausvätern und Hausmüttern kürzlich eine Anweisung ertheilt, wie sie ihr Gesinde beten lehren sollen, nämlich so, „daß sie etliche Stunden in der Woche selbst oder durch ihre Kinder die Stücke des Katechismi vorsprechen und vorlesen; wo sie aber selbst ungelehrt, und im Hause Niemand hätten, der lehren könnte, sollen sie einem armen Knaben in der Schule etwas geben, der ihrem Gesinde zu gewissen Zeiten den Katechismum vorspreche oder lese, und geistliche Gesänge lehre.“ In den Generalartikeln von 1580 werden diese Bestimmungen wiederholt eingeschärft, und weiter dahin erklärt, daß „die Eltern ihren Kindern und ihrem Hausgesinde nicht allein die Hauptstücke, sondern auch die Auslegung des Katechismi, doch stückweise, vor und nach dem Essen vorsprechen, desgleichen sie vermahnen sollen, wenn sie ausstehen und schlafen gehen, solches miteinander zu üben.“ In dem Fürstlich⸗Ernestinischen Ausschreiben von 1642 wird noch insonderheit den Predigern eingeschärft, daß sie von der