# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1860_S71 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die fleißige Uebung des Katechismus in der lutherischen Vorzeit. 71 2. Von der Wiederholung des Katechismus zu besondern Zeiten. Eine solche Wiederholung, geschah an manchen Orten jährlich viermal an den Quatembern, an andern zweimal halbjährlich oder doch wenigstens einmal in der Fastenzeit. Hinsichtlich der sogenannten Quartalpredigten bezeugt Polycarp Leyser in solchen von ihm herausgegebenen Predigten „Lutherus selbst habe schon beim Anfang des Evangelii sehr wohl und nützlich geordnet, daß alle Vierteljahr die andern gewöhnlichen Predigten zwei Wochen lang anstehen bleiben, und man den Katechismum in 8 Predigten auslegen und erklären sollte, welche christliche Ordnung auch viele andere Kirchen viele Jahre lang erhalten hat.“ Dies stimmt ganz mit Dr. Luthers Urtheil, „daß kein stärker besser Kunst ist, die Leute bei der Andacht und die Kirche ganz zu erhalten, denn der Katechismus, wie wir das täglich erfahren.“ Gleiche Bestimmungen wegen solcher Quartalpredigten finden sich in fast allen, von Dr. Bugenhagen verfaßten Kirchenordnungen und zwar zuerst in der für Braunschweig vom Jahre 1528, wo sich diese Einrichtung in zwei Jahrhunderten bewährt hat. So ist dort der ganze Katechismus alle Vierteljahr durchgepredigt und durchgefragt worden von Theologen wie Mörlin, Chemnitz, Leyser, Arnd u. A. Des letztern Quartalpredigten sind seinen 60 Katechismuspredigten und seinem Psalter beigefügt worden. Diese heilsame Uebung finden wir ferner auf Dr. Bugenhagens Veranstaltung in Hamburg seit dem Jahre 1529, in Lübeck seit dem Jahre 1530, wo er selbst im folgenden Jahre den Katechismus viermal ganz durchpredigte. Eine ähnliche Vorschrift der Pommerschen Kirchenordnung vom Jahre 1535 wurde neun Jahre später so bestimmt, „daß man in allen Städten viermal im Jahre den Katechismum, ohne daß man ihn alle Sonntage nach der Länge ausleget und treibet, soll einfältiglich kurz repetiren, daß er innerhalb 14 Tage oder weniger geendiget werde: daß die Schulkinder und sonst junge Knaben und Mägdlein die Zeit, wenn der Katechismus geprediget wird, sollen examiniret, und die Katechumeni, welche zum Sacrament erstlich zugelassen, zuvor in der Kirche am Altar christlich gesegnet, und confirmirt werden, mit dem Gebet und Auflegung der Hände.“ Die Einrichtung, daß ein halbjährliches Katechismusexamen zur Wiederholung gehalten wurde, fand ebenfalls in den Pommerschen Kirchen statt, wie dies aus einem Synodalbeschluß vom Jahre 1560 zu ersehen ist. In Lübeck war es sonderlich des Superintendenten Amt, jährlich zweimal und zwar nach Fastnacht und vor Michaelis, jedesmal in zwei Wochen den ganzen Katechismus zu wiederholen. In Frankfurt a. d. Oder war es seit dem Jahre 1638 eingeführt, alle halbe Jahre den Katechismus drei Wochen lang täglich zu predigen und daraus zu examiniren. Was endlich das jährliche Fastenexamen betrifft, so geben darüber die Chursächsischen Generalartikel vom Jahre 1580 ausführliche Vorschriften. Demgemäß wurde an den sechs Fastensonntagen Nachmittags Examen mit