# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_M rz 1860_S69 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Die fleißige Uebung des Katechismus in der lutherischen Vorzeit. 69 verfaßt von M. Chemnitz und Jak. Andreä, bestimmt unter Berufung auf das Beispiel vieler Kirchen, „daß in der Woche einmal eine Kinderpredigt gehalten, und die Jugend, Knaben und Mägdlein, gewöhnet werden, den Katechismum mit einer kurzen Auslegung auswendig zu lernen und zu reci⸗ tiren. — Nachmittag an den Sonn⸗ und allen andern Feiertagen soll man ordentlich einen locum aus dem Katechismo expliciren und darauf unter den Knaben examiniren.“ Die von Chyträus verfaßte östreichische Agende vom Jahre 1571 giebt folgende Vorschrift: „Nach der Predigt lasse man die Kinder, junge Knaben und Mägde, an einen bestimmten Ort, mitten in der Kirche, zusammenkom⸗ men, da verhöre der Pfarrherr mit seinen Collegen ein jedes insonderheit, oder etliche daraus, ob sie ihr Gebet, zehen Gebot, Glauben ꝛc. können, sammt der Auslegung.“ Die Agende für das Gebiet des Grafen Ludwig von Nassau vom Jahre 1609 läßt sich also vernehmen: „So soll der Katechismus für allen Dingen fleißig und ernstlich getrieben werden, so, daß in allen Städten auf den Sonntag, Dienstag und Donnerstag, auf den Dörfern aber des Sonntags die Prädicanten den Kindern und Unverständigen, die Hauptstücke christlicher Lehre erzählen und vorsagen, und nach solcher Erzählung ein jedes inson⸗ derheit vornehmen, und von ihm forschen und fragen, ob es auch etwas da⸗ von gelernet und behalten habe.“ Hier haben wir aufs Kürzeste die Summa der oben erwähnten Rathschläge Dr. Luthers von der unmittelbaren Aufein⸗ anderfolge der Predigt und des Examens. Dann heißt es an der angeführ⸗ ten Stelle weiter: „es soll nach Gelegenheit und Verstand einer jeglichen Person etwas fürgegeben und auferleget werden, das sie in nächstfolgender Zusammenkunft recitiren und erzählen könne.“ Demgemäß wäre es auch jetzt noch rathsam, nicht nur in der Predigt oder im Examen, das nächste Katechismusstück im Voraus anzuzeigen, sondern auch einzelne Aufgaben zu stellen im Betreff gewisser Sprüche, Exempel, Lieder ꝛc. Eine besonders deutliche Stelle findet sich in der Lübeckschen Verordnung vom Jahre 1647, die von Meno Honneken herrührt. „Erstlich soll und wird der Prediger einer jeden Pfarrkirche dieser Stadt des Sonntags Morgens in der Frühpredigt (Mette) den Katechismum Lutheri sel., wie bisher ge⸗ schehen, von der Kanzel ablesen, und darauf einen Theil desselben in einer halben Stunde der Gemeine aufs allereinfältigste erklären und auslegen, den rechten Wortverstand und heilsamen Gebrauch in möglicher Kürze ihnen vorhalten, und darnach in folgender halben Stunde in etlichen hiezu ausge⸗ setzten und gedruckten Fragstücken (von genannten Honneken verfaßt), son⸗ derlich auf das Theil, davon zuvor die Predigt gehalten, mit den deutschen Schulknaben und Mägdlein selbiges wiederholen, was dabei nöthig, mit wenigen Worten anzeigen, und solches so oft und einfältig, auch deutlich und verständlich repetiren, daß die Umstehenden es mit hören und allgemach mit fassen und lernen können, auch endlich wohl selbst, wenn sie gefraget werden, recht zu antworten, keine Scheu haben mögen.“