# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1860_S54 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 54 Die geheimen Gesellschaften ꝛc. deren sittliches Gefühl bereits so entsetzlich abgestumpft ist, daß sie, vielleicht unbewußt dem jesuitischen Grundsatze huldigend, der Zweck heilige das Mittel, sogar durch ehrbare Nationalisten von regem sittlichen Gefühle sich beschämen lassen müssen. Zum Beweise hiefür möge denn folgendes Zeugniß dienen. Der bekannte Philosoph Wilh. Traugott Krug, gewesener Professor der Philosophie zu Leipzig, schreibt in seinem „System der praktischen Philosophie“ vom Jahre 1838 unter Anderem Folgendes: „Kann die Moral den Zutritt zu den sogenannten geheimen Gesellschaften (societates clandestinae) billigen oder wohl gar empfehlen? Oder mit anderen Worten: Kann sie jene Gesellschaften ebenfalls zu den äußeren Bedingungen und Bestandtheilen unserer Vollkommenheit und Glückseligkeit, sowie unserer persönlichen Wirksamkeit in der Sinnenwelt rechnen? Wir setzen dabei voraus, daß der Zutritt zu solchen Gesellschaften entweder überhaupt oder doch zu gewissen Arten derselben (z. B. zu den freimaurerischen) von Staatswegen erlaubt sei. Denn wäre dies nicht, so erledigte sich die Frage durch die Pflicht gegen den Staat von selbst. Duldet der Staat geheime Gesellschaften in seinem Schoße, so handelt der, welcher ihnen beitritt, allerdings rechtlich. Aber, ob auch durchaus gewissenhaft? das ist eine andere Frage. Geheime Gesellschaften sind unstreitig solche, die entweder ihre Zwecke oder die Mittel zu diesen Zwecken oder beides zugleich vor den Augen aller Ungeweihten verbergen und daher auch dem, welcher zutreten will, erst nach dem Zutritte (ex post) und vielleicht auch dann nicht auf einmal, sondern nur allmählich und stufenweise (pedetentim et gradatim) bekannt machen.*) Nun liegt doch in dem Zutritte zu einer Gesellschaft die, wenn nicht ausdrückliche, so doch stillschweigende Billigung ihrer Zwecke und Mittel, und die Uebernahme der Verpflichtung, für jene Zwecke durch diese Mittel mitzuwirken. Wie kann sich aber ein gewissenhafter Mann zu so etwas verbindlich machen, da er den eigentlichen Gegenstand seiner Verbindlichkeit gar nicht kennt? Wenn irgendwo, so findet hier die Regel: Quod dubitas, ne feceris! [Worüber du zweifelst, das thue nicht. Plin. epp. I, 18.**)] ihre Anwendung. Die reservatio mentalis, daß man die Güte der Zwecke und Mittel voraussetze, gilt nicht, wie alle solche Vorbehalte. Du sollst erst fragen: Welches sind eure Zwecke und Mittel, damit ich vorher wisse, ob sie gut seien? Du sollst dies um so mehr fragen, da das geheimnißvolle Dunkel, in welches sich die Gesellschaft hüllt, immer bedenklich ist und den Verdacht rechtfertigt, daß *) Dadurch unterscheidet sich die geheime Gesellschaft von der bloß geschlossenen. Diese mag immerhin ihre Mitglieder wählen und nach gewissen Formen aufnehmen, auch nur die Aufgenommenen zu den Versammlungen lassen; wenn sie aber ihr Thun und Wesen, ihre Zwecke und Mittel, jedem vor dem Beitritt offen darlegt, so ist sie keine geheime Gesellschaft. Sie hat dann keine Mysterien. K. **) Vergleiche Cicero de officiis I, 30.: „Bene praecipiunt, qui vetant quidquam agere, quod dubites, aequum sit an iniquum“ d. i. Diejenigen geben eine rechte Vorschrift, welche irgend etwas zu thun verbieten, wobei man zweifelt, ob es recht oder unrecht sei.