# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1860_S37 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Vorwort zu Jahrgang 1860. 37 ter nur zu, daß sie zwar eine vorsätzliche, doch nicht eine Todsünde gewesen sei. Er behauptete ferner nebenbei, wahre Christen dürsten sich ihres ge⸗ rechten Wandels rühmen; zum Glauben gehörten 5 Stücke: Erkenntniß, Beifall, Zuversicht, ein starkes Verlangen nach der Gnade und die angenehme Ruhe in Christo; und Aehnliches. Zwar berief sich Stenger hierbei ohne Zweifel nicht wider besseres Wissen darauf, daß er sich zu allen symbo⸗ lischen Büchern unserer Kirche bekenne und die Irrthümer der Papisten, Re⸗ formirten, Socinianer, Wiedertäufer und anderer Secten verwerfe; allein, da er nicht entschieden widerrufen wollte, wurde er, obgleich man wegen sei⸗ nes sonstigen Eifers und wegen der ihm offenbar mangelnden Einsicht in die Consequenzen seiner Behauptungen gern seiner geschont hätte, erst auf einige Zeit suspendirt und endlich am 18. Nov. 1670 seines Amtes entsetzt und ihm das Predigen und Dociren sowohl in der Stadt, als in dem ganzen Stadt⸗ district bei Vermeidung unausbleiblicher ernster Ahndung untersagt und verboten. Wie unzuverlässig Stenger in seinem oftmaligen Weichen bis zu einem gewissen Grad war, zeigte sich wie bei Huber bald nach seiner Re⸗ motion. Als nehmlich nun im folgenden Jahre die Acten seines Prozesses veröffentlicht wurden, setzte er dieser Schrift, die den Titel trug: „Causa Stengeriana oder wahrer Abdruck der Bedenken ꝛc.“ selbst eine Spott⸗ schrift unter dem Titel entgegen: „Palinodia Stengeriana d. i. demüthigster Widerruf aller der schrecklichen ketzerhaften Lehren, in denen J. M. Stenger sich zeither leider sehr vertieft gehabt ꝛc.“ 1671. In späteren Jahren gerieth er mit dem bekannten Dr. Joh. Friedr. Mayer in so bitteren Streit, daß ei⸗ ner dem andern die Streitschriften durch Henkersknechte in's Haus schickte. (S. Walch's Einleitung in die Religionsstr. der ev.⸗luth. K. IV, 919 ff.) Zu einem dritten Beispiel evangelisch⸗luth. kirchlicher Lehrdisciplin in der Zeit nach Annahme der Concordienformel dient der Prediger Johann Mercker zu Essen (geb. 1658, gest. 1728), welcher das geistliche Priester⸗ thum und das ordentliche Predigtamt identificirte und nur insofern einen Unterschied statuirte, als die Prediger zugleich das bischöfliche (Regier.) Amt (jure humano) verwalteten; sei ein Christ mit den nöthigen Gaben des hl. Geistes dazu ausgerüstet, so habe er dieselbe Lehrfreiheit, wie ein berufener Prediger. Von einer besonderen göttlichen Einsetzung des öffentlichen Lehr⸗ amts und von einer den Predigern zustehenden Macht, an Gottes statt Sün⸗ den zu vergeben, wollte er nichts wissen. Er verwarf daher auch consequent die Anstalten der Kirche zu Erziehung von Predigern, weil man aus den hier dazu Erzogenen allein zum Amte berufe. Nur so viel gab er zu, daß die von ihm geforderte Lehrfreiheit wegen daraus entstehender Confusion nicht ohne weiteres eingeführt werden könne; auf ihre Einführung sei nur hinzu⸗ arbeiten. Als auch bei ihm alle Ermahnungen und eingeholten Responsa über seine Lehre fruchtlos waren, wurde auch er, es geschah dies im Jahre 1703, endlich abgesetzt. (A. a. O. V. 121 ff.) Dasselbe widerfuhr im Jahre 1699 dem Pfarrer M. Johann Crasselius zu Sara im Altenburgi⸗ schen, als er die Behauptung, daß das Tanzen an sich (und nicht nur die