# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Januar 1860_S30 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 30 Kirchlich-Zeitgeschichtliches. erweisen sollte, halten wir es für unsere Pflicht, zuerst für den Religionsun⸗ terricht zu sorgen. 8. Zugleich müssen wir allen unsern Gemeindegliedern durchaus ab⸗ rathen, solche englische Schulen zu benützen, wo die Kinder in Gefahr stehen, entweder Unarten zu lernen und verdorben, oder vom reinen lutherischen Glauben abwendig gemacht zu werden. 9. Da die amerikanischen Sonntagsschulen stets den Kindern religiösen Unterricht zu geben suchen und die Lehrer selten oder nie Lutheraner sind, so würden wir mit uns selbst in Widerspruch gerathen, wenn wir unsere Kinder in diese Schulen schicken wollten; und da in einem großen Theil der englischen Districtsschulen so wenig Zucht ist, daß die Kinder dort leicht ver⸗ dorben werden, so müssen wir unsere Gemeindeglieder ernstlich bitten, den Zustand der Schulen genau zu untersuchen, ehe sie ihre Kinder in dieselben schicken, und zugleich alles zu thun, was sie vermögen, um diese Schule in einen solchen Stand zu bringen, daß die Kinder sicher hineingeschickt werden können und so der wichtigen Kenntnisse, welche sie darin erlangen können, nicht beraubt werden. 10. Wo die englischen Districtsschulen in einem solchen Stand befunden werden, da wollen wir unsern Gemeinden ernstlich anrathen und ihnen in⸗ ständig anbefehlen, dieselben fleißig zu gebrauchen. Diese unsere Erklärung bitten wir alle die Blätter aufzunehmen, in denen über diese Sache gestritten worden ist, wie auch wir zur Antwort auf Aufsätze, welche in Zukunft in Betreff dieser Sache gegen uns geschrieben werden mögen, auf diese Sätze hinweisen. Pfarrei Koskonong, den 2. Juli 1859. N. Brandt, P. M. Brodahl, C. F. Clausen, N. E. Jensen, V. Koren, L. Larsen, C. F. Magelsen, J. A. Ottesen, A. C. Preus, H. A. Preus, H. A. Stub. Anm. der Red. v. L. u. W. Es ist gewiß nur zu billigen, wenn un⸗ sere Norwegischen Brüder, in Voraussicht, wie bald unter den Verhältnissen, in denen sie sich hier befinden, die englische Sprache unter ihren Stammes⸗ genossen zur Herrschaft kommen muß, Vorkehrungen treffen, daß diesem Ver⸗ wandlungsproceß nicht sowohl ohnmächtig entgegengearbeitet, als vielmehr Bahn gemacht und so die Gefährlichkeit für den aus der Heimath hieher ge⸗ retteten Glauben genommen werde. —.....— Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. I. Amerika. Atheisten, so lesen wir in einem politischen Blatte, dürfen von nun an in Massa⸗ chusetts, nach einem am 22. Novbr. v. J. im dortigen Senat durchgegangenen Beschluß, Zeugniß vor Gericht abgeben. Der nächste humane Beschluß wird wahrscheinlich sein, daß auch Verrückte dazu fähig sein. Fegefeuer. Vor einigen Wochen, so schreibt ein Wechselblatt vom November v. J., starb John Handley von Seneca Co., O., und vermachte der kath. Kirche eine Summe Geld zum Besten der Seelen im Fegefeuer. Die Erben wandten sich ans Gericht, um die Gültigkeit dieser Clausel in seinem Testamente zu bestreiten. Der Gerichtshof trat den