# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1847 08 03_S136 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) S. Eine Maaßregel, worüber ich mich herz⸗ lich freue. E. Wie ſo? S. Dieſe Beſuchsreiſen, ſo wie die mit der Synode verbundenen Paſtoral-Conferenzen, ferner die Diſtriets-Predigerconferenzen, die Arbeiten, welche unſere Prediger und Schul⸗ lehrer über theologiſche und pädagogiſche Ge— genſtände machen, werden in der Hand des HErrn das geſegnete Mittel ſein, daß die Die⸗ ner der Kirche ſich ſtärken im Eifer für die treue Erfüllung aller Pflichten des Predigtam— tes, und in der Erkenntniß zunehmen. E. Je gebildeter, tüchtiger und gewiſſenhaf— ter die Prediger ſind, deſto beſſer für die Ge⸗ meinden. S. Freilich. Das Predigtamt iſt ſo verant⸗ wortlich und ſchwer, daß es für einen Prediger eine Freude ſein muß, wenn er von dem Prä⸗ ſes, als einem erfahrenen Bruder, beſucht wird, und ſich von ihm mancherlei Raths erholen kann. E. Auch hat der Präſes über den Zuſtand der beſuchten Gemeinden Bericht zu erſtatten. S. So werden die lutheriſchen Gemeinden hoffentlich bekannter mit einander werden. Le⸗ bendige Gemeinſchaft iſt dringend nothwendig, um uns gegenſeitig zu rathen und zu helfen, falſche Lehren und Lehrer abzuthun, und uns im Bekenntniß der Wahrheit zu ſtärken. E. Daher finde ich es auch zweckmäßig, daß es dem Präſes geſtattet iſt, durch den Vorſtand eine Gemeinde-Verſammlung zuſammen zu be⸗ rufen, um die Gemeinde kennen zu lernen; aber ſteht nicht von ſeiner Seite eine Einmi— ſchung in die innern Gemeinde-Verhältniſſe zu befürchten? S. Nein, das iſt ausdrücklich in ſeiner In⸗ ſtruction verboten. Und es heißt Kap. VI. A. § 13.: „Er hat ſich in ſeinen Beaufſichti⸗ gungsgeſchäften ſtreng nach der ſchriftlichen Inſtruction zu richten, welche er hiezu von der Synode erhält. E. Nun fällt mein letztes Bedenken. Ich ſehe, daß die Beamten von der Synode abhän— gig ſind, und daß die Synode mit ihren Beam⸗ ten von der Gemeinde abhängig iſt, ſo daß alſo die Rechte und Freiheiten der Gemeinden ge— rade durch die Synode die vollſtändigſte Aner⸗ kennung finden. S. Und wiederum bekleiden die Gemeinden die Synode vertrauensvoll mit der nöthigen Vollmacht, alles zu thun, was zum gemeinſa⸗ men Beſten dient. E. Würde die Synode nicht Raum genug zu freier Bewegung haben, ſo wäre ihr mühſa⸗ mes Arbeiten nur ein leeres Spiel. ö S. Das Heil der Kirche iſt ihr Ziel. Dieſe Rückſicht beſtimmt ihre Rechte, Freiheiten und Schranken. E. Somit eignet alſo die Synode Abhän⸗ gigkeit, indem ſie dem Beſten der Gemeinden dient; Selbſtſtändigkeit, indem ſie es mit Be⸗ wußtſein, nicht gezwungen, ſondern freiwillig aus Liebe thut; beides zuſammen in ſeiner rechten Maaße bezeichnet das Weſen der chriſt— lichen Freiheit. S. Ich betrachte die Synode als eine ſitt⸗ 136 liche Perſon, welche eben ſo wenig von den Ge— meinden geknechtet wird, als ſie dieſelben knech— tet, ſondern ihnen gegenüber durch die Liebe frei iſt. E. Darum ſchenke ich ihr meine volle Ach⸗ tung. S. Gegenſeitiges Vertrauen der Liebe mit dem Vorbehalt, daß das Wort Gottes allein bindet und herrſchen darf, das iſt das Band zwiſchen Gemeinden und Synode. E. Es gibt kein ſchöneres Verhältniß. S. Dieſes Vertrauen wird unſere Synode mit Gottes Hülfe immer mehr verdienen durch ihren Eifer für die Erhaltung der reinen Lehre, die Weisheit ihrer Rathſchläge, und durch die mütterliche Sorge für das Beſte der Gemein⸗ den überhaupt. E. Möge die Synode ein weites Feld ihrer Wirkſamkeit finden. S. Sie wird nach Kräften alle ordentlichen Mittel benutzen, um die Wahrheit unſeres rei⸗ nen Bekenntniſſes auf den Leuchter zu ſtellen, damit die Strahlen deſſelben in ſiegender Klar⸗ heit weithin glänzen durch die Nacht, und, wenn Gott Gnade gibt, noch viele Seelen aus der Gefangenſchaft der Irrlehre zur herrlichen Freiheit der Kinder Gottes erlöſet werden. E. Blicke umher, was gebiert die Irrlehre? Entweder einen verzagten, knechtlichen Geiſt, oder eine freche Vermeſſenheit, worin ſich die Verblendeten als ſündloſe Heilige brüſten. S. Und woher kommt dies? von der Verach⸗ tung des vollen Genuſſes der Gnadenmittel, weshalb ſo viele arme Seelen nicht zum geſun— den Leben aus Gott gelangen können. E. Daher die traurige Folge Pfaffendünkel und Knechtſchaft iſt. S. Dagegen bleibt die Loſung unſerer Kirche in Ewigkeit: Wahrheit, Gnade und Freiheit. E. Der HErr ſegne die Synode, daß ſie der Kirche zum Heile gereiche. Noch länger redeten die Freunde mit einan⸗ der, als die Abſchiedsſtunde ſchlug. Wann ſe— hen wir uns wieder? fragte Siegfried. Wills Gott, auf Eurer nächſten Synode, entgegnete Erich. Er und die Seinigen begleiteten Sieg— fried an Bord des Dampfſchiffes, wo ſie ſich Lebewohl ſagten. Das Schiff ſtieß vom Lande, noch lange ſahen ſich die Freunde mit naſſen Augen einander nach, Tücher wehten durch die Luft, bis die Ferne ſie ihren Blicken entzog. Hermann Fick. Erſter Synodalbericht der deutſchen Evangeliſch Lutheriſchen Synode von Miſſouri, Ohio und andern Staaten, vom Jahre 1847. (Schluß.) Indem wir auf den Synodalbericht *) ſelbſt verweiſen, theilen wir dem größern Kreiſe un⸗ ſerer Leſer überſichtlich noch folgende Beſchlüſſe genannter Synode mit. *) Derſelbe iſt zu beziehen durch Mr. F. W. Barthel, care of C. F. W. Walther, St. Louis, Mo. oder durch Rev. Dr. Sihler, Fort Wayne, Ind. @ 10 Cts., 2 St. 15 Cts., 3 St. 20 Cts., 12 St. 80 Cts. 1. In Betreff der Synodalconſti⸗ tution. a. Beſchloſſen: Als Zuſatz zur Conſtitution ſoll den betreffenden Gemeinden zur Beſtäti⸗ gung oder resp. Zurückweiſung Folgendes vor— gelegt werden: „Da die Synode in Betreff der Selbſtre— gierung der einzelnen Gemeinden nur ein be⸗ rathender Körper iſt, ſo hat kein Beſchluß der erſtern, wenn ſelbiger der einzelnen Gemeinde etwas auferlegt, für letztere bindende Kraft.— Verbindlichkeit kann ein ſolcher Synodalbe⸗ ſchluß erſt dann haben, wenn ihn die einzelne Gemeinde geprüft und durch einen förmlichen Gemeindebeſchluß freiwillig angenommen und beſtätigt hat. —Findet eine Gemeinde den Be⸗ ſchluß nicht dem Worte Gottes gemäß oder für ihr Verhältniß ungeeignet, ſo hat ſie das Recht, den Beſchluß zu verwerfen.“ b. Beſchloſſen: Zu dem 10. Paragraphen des IV. Kapitels der Conſtitution ſoll hinzuge⸗ ſetzt werden: „Wenn die Synode nach Kap. IV. § 10. ihrer Conſtitution es unter ihren Geſchäfts— kreis ſtellt, eine größtmögliche Gleichförmigkeit in den Ceremonien anzuſtreben, ſo geht ſie hier⸗ bei, wie § 14 des V. beſagt, nicht von dem Grundſatze aus, als ſei eine ſolche Gleichför⸗ migkeit zum Weſen der wahren Kirche nöthig; ſondern ſie achtet ſolche nur für heilſam, inſon⸗ derheit unter den Verhältniſſen, in welchen ſich unſere Kirche gerade hier befindet. — Die Sy⸗ node will auch, daß bei Einführung irgend einer Ceremonie keinerlei Zwang angewendet, ſondern daß dabei, nach vorausgegangener gründlicher Belehrung der Gewiſſen, Alles in die chriſtliche Freiheit der betreffenden Ge— meinde geſtellt werde.“ 2. In Betreff der Lehranſtalten. Rückſichtlich der Errichtung, Erhaltung und Beaufſichtigung von Anſtalten zur Heranbil⸗— dung künftiger Prediger und Schullehrer zum Dienſt der Kirche nach Kap. V. § 9. der Cou⸗ ſtitution erachtet die Synode es als ſehr wün— ſchenswerth, daß die bis jetzt nur durch einige ihrer Mitglieder mit ihr in Verbindung ſte— henden derartigen Privatanſtalten unter die unmittelbare Aufſicht der Synode geſtellt wer⸗ den möchten. Daher a. Beſchloſſen: Daß der Vertreter der deut⸗ ſchen Brüder, Hr. Pfarrer Löhe, befragt werde, ob die Gründer des Seminars zu Fort Wahne Willens ſeien, daſſelbe der Synode zu freier Dispoſition förmlich zu übergeben, und es gleichwohl nach wie vor, ſo weit der HErr da⸗ für darreicht, mit Geldmitteln, Büchern ꝛe. zu unterſtützen, da die Synode, — zumal jetzt bei ihrer Entſtehung, —nicht im Stande ſein würde, das Seminar zu erhalten.— b. Daß der Herr Pfarrer Löhe, wegen et— waiger Berufung des Herrn Paſtor Oſter an das Seminar zu Fort Wayne, erſucht werde, ſobald als möglich ſämmtliche Schriften des Herrn Paſtor Oſter zur Kenntniß der Synode zu bringen. c. Die beauftragte Committee hat in einem Schreiben an Herrn Pfarrer Löhe in Neudet⸗