# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1847 08 03_S135 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) Der Lutheraner. „Gottes Wort und Luthers Lehr' vergehet nun und nimmermehr.“ Herausgegeben von C. F. W. Walther. Jahrgang 3. St. Louis, Mo., den 10. Auguſt 1847. No. 25. Bedingungen: Der Lutheraner erſcheint alle zwei Wochen einmal für den Subſcriptionspreis von Einem Dollar für die auswärtigen Unterſchreiber, welche davon die Hälfte vorauszubezahlen und das Poſtgeld zu tragen haben. — In St. Louis wird jede einzelne Nummer für 5 Cents verkauft. (Eingeſandt.) 11 Geſpräch zweier Lutheraner über kirch⸗ liche Verfaſſung. IV. Der Tag des HErrn brach an, das Geräuſch der alltäglichen Arbeit ſchwieg, heilige Sab— bathsſtille lag über Himmel und Erde ausge⸗ goſſen, nur unterbrochen von den ernſten Tönen der Kirchenglocken, welche weithin durch die hallenden Wälder klangen und die Bewohner zum Gottesdienſte luden. Feſtlich geſchmückt ritten dieſelben von allen Seiten heran, verei— nigten ſich zu immer größeren Zügen und hiel— ten endlich vor der Kirche, welche in der Mitte der Niederlaſſung lag. Ein herrlicher Lobge— ſang ſtieg zum HErrn empor; da ein Prediger noch fehlte, ſo erbaute ſich die Gemeinde an der Vorleſung einer Predigt von Luther über das Evangelium des Tages, worauf dann jeder in das Seine zurückkehrte. Laß uns noch die äußerliche Einrichtung der Synode betrachten, ſagte Erich, als am Nach— miftage ſich eine ruhige Stunde fand. S. Du weißt, daß außer den berathenden Mitgliedern, welche daſſelbe Recht zu reden ha— ben, nur nicht in allen Fällen mitſtimmen, es die Prediger und Deputirten ſind, welche die Synode bilden. E. Mich freut, daß auf dieſe Weiſe jede Ge— meinde auch auf der Synode ihre Rechte und Freiheiten behält, indem ihr Prediger und De— putirter daſſelbe Stimmrecht haben, wie die andern. S. Allerdings. Aber zugleich legt die Sy— node Allen die heiligſten Pflichten auf, indem ihre Verfaſſung ſagt, Kap. VI. E. § 1.: „Ein jedes Glied der Synode hat je nach ſeinem Be— ruf, Kräften und Mitteln allen Fleiß und Ernſt daran zu ſetzen, daß der mit dem Synodalver— band beabſichtigte Zweck beſtmöglichſt erreicht werde, nämlich die höchſt nöthige Bewahrung der Reinheit und Einheit der Lehre und die Er— haltung und Ausbreitung der Kirche.“ E. Das iſt für jeden Lutheraner der höchſte, heiligſte Zweck. S. Nun muß uns die chriſtliche Weisheit rathen, wie unſere Verſammlung dieſem Zweck am beſten diene. E. Und was räth ſie denn? S. Es gibt während der Sitzungen natür⸗— lich viele Dinge zu berathen, Reden werden ge— halten, oft wird auch lebhaft geſtritten. E. Kann aber daraus nicht manche Störung entſtehen? S. Um das zu verhüten, wählen wir einen Präſes. Derſelben hat den Gang der Ver— handlungen zu leiten, auf daß alles in chriſt⸗ licher Ordnung ausgerichtet werde, Kap. VI. A. § 1. ö E. Aber wenn der Präſes Abhaltungen hat? S. Auf dieſen Fall hin wählen wir einen Vicepräſes, derſelbe hat auf Erſuchen des Präſes in allen Verrichtungen deſſen Stelle zu vertreten, Kap. VI. B. § 1. E. Außerdem ernennt Ihr noch einen Se— cretär? S. Dieſer hat das Protocoll während der Synodalverhandlungen zu führen. Kap. VI. C. § 1. E. Und was hat der Caſſirer zu thun? S. Derſelbe hat alle Geldangelegenheiten im Namen der Synode und nach deren Anwei— ſung zu beſorgen. Kap. VI. D. § 1. E. Das ſind alle Beamten der Synode? S. Ja. Es iſt von ſelbſt einleuchtend, daß die Synode ohne dieſelben weder Ordnung er— halten, noch ihre Geſchäfte auf zweckmäßige Weiſe erledigen kann. E. Sie ſind allerdings nothwendig, aber ſie fungiren nicht bloß während der Sitzungszeit der Synode? S. Nein. Es gibt natürlich immer eine Menge laufender Geſchäfte, welche zum Beſten der Gemeinden ſo ſchleunig als möglich erle— digt werden müſſen. Synodalbeſchlüſſe ſind unter den dir bereits genannten Einſchränkun— gen ſofort auszuführen. Darum wählen wir unſere Beamten auf drei Jahre. E. Wie aber, wenn die Beamten der Synode die ihnen übertragene Gewalt mißbrauchen? S. Für dieſen Fall ſagt Kap. VI: „Die Beamten der Synode haben nur ſolche Rechte in Anſpruch zu nehmen, welche ihnen ausdrück— lich von der Synode übertragen ſind, und es ſind dieſelben dafür, ſowie für die Erfüllung ihrer Pflichten der Synode in allem verant— wortlich. Sie können daher jederzeit von der Synode zur Rechenſchaft gezogen werden.“ E. So bleibt alſo immer die höchſte Entſchei— dung bei der Geſammtheit der Gemeinden? S. Das iſt ja klar. Die Beamten ſind nur dienende Werkzeuge der Synode, und darum mit einer Vollmacht verſehen, damit ſie ſolche Maaßregeln ausführen, welche das gemeinſame Beſte bezwecken. E. Darum las ich zu meiner Freude, daß jedem von ihnen ſeine Rechte und Pflichten auf das Beſtimmteſte vorgeſchrieben ſind. S. Ich wette, Erich, du fürchteſt doch noch in einer Beziehung etwas von unſerer Synode für die Freiheit der Gemeinden. E. Nun was denn? S. Du fürchteſt noch vom Präſes. E. Du haſt es in der That getroffen. Aber da ich bereits ſo viel von den eben ſo ſchriftge— mäßen, als chriſtlich freiſinnigen Grundſätzen Eurer Synode gehört habe, ſo glanbte ich, auch dieſe Befürchtung müſſe noch ſchwinden. S. Und mit Recht. Ein perſönlicher Mit— telpunct muß da ſein, damit von ihm aus der Geſchäftsgang nach beſtimmten Grundſätzen geleitet werde— E. Es iſt nothwendig, daß um der Ordnung willen eine geregelte Ueber- und Unterordnung der Aemter und Gaben ſtatt finde. S. Geſetzt, wir hätten das Präſes-Amt nicht eingerichtet. So oft dann die zerſtreuten lutheriſchen Gemeinden eine gemeinſame Maaß— regel ausführen wollten, müßten ſie entweder eine Verſammlung beſchicken, oder es müßte an jede beſonders geſchrieben werden. E. Das gäbe dann eine endloſe Weitlänfig— keit und Verwirrung. S. Der heil. Geiſt gibt ja eben darum Ein— zelnen die Gabe der Leitung, daß ſie damit ih— ren Brüdern dienen. E. Darum bleibt es immer am Einfachſten, einen Einzelnen zu bevollmächtigen, die vor— kommenden Geſchäfte nach einer beſtimmten Inſtruction zu verrichten. S. Macht es dir kein Bedenken, daß zu den Aemtern eines Präſes, Vicepräſes und Secre— tärs nur Theologen gewählt werden können? E. Nein. Denn wegen ihrer Bildung halte auch ich ſie dafür am geeignetſten. Aber eine andere Maaßregel Eurer Synode iſt, ſo viel ich weiß, hier in America neu. S. Welche denn? E. Daß der Präſes die zum Synodalver⸗ band gehörigen Gemeinden beſuche, um Lehre, Leben und Amtsführung der Prediger und Schullehrer zu beaufſichtigen.