# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1930_S78 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 78 Verhandlungen der zweiunddreißigſten Verſammlung Anhang. Stehende Regeln der Synodalkonferenz. I. über Beſchickung der Synodalkonferenz durch Delegaten. 1. Jede zur Synodalkonferenz gehörende Synode, die 80 oder weniger als 80 ſtimmberechtigte Glieder zählt, iſt zur Wahl von 4 Ver⸗ tretern berechtigt. Je 40 ſtimmfähige Glieder über 80 verleihen das Recht, 2 weitere Vertreter zu wählen, ebenſo jeder Bruchteil von 40, jedoch immer Prediger und Deputierte in gleicher Anzahl. (Konſti⸗ tution, 6 a.) . . . 5. Die nicht erſchienenen Delegaten ſind von ihren betreffenden Synoden zur Rechenſchaft zu ziehen, da die Synodalkonferenz dafürhält, daß ſie darüber keine Jurisdiktion habe. (S.⸗K. 3 [1874], 4.) II. über Aufnahme anderer Synoden. Die Aufnahme einer kirchlichen Körperſchaft in den Verband der Synodalkonferenz kann nur durch zuſtimmenden Beſchluß aller in der Synodalkonferenz verbundenen Synoden geſchehen. (Konſtitution, 4.) III. über Lehrverhandlungen. 1. Der Präſes der Synodalkonferenz hat dafür Sorge zu tragen, daß zu den Lehrverhandlungen Vorlagen gemacht werden. (S.⸗K. 1 [1872], 74; 13 [1890], 47.) 2. Jedes Glied der Synodalkonferenz, welches die Verhandlung eines Gegenſtandes vorſchlagen will, ſoll dieſen Wunſch mit Angabe des Gegenſtandes wenigſtens zwei Monate vor Beginn der Sitzungen an den Präſes einſenden. (S.⸗K. 1 [1872], 74.) 3. Der Gegenſtand für die Lehrverhandlungen iſt wenigſtens vier Wochen vor Zuſammentritt der Synodalkonferenz in deren Synodal⸗ organen zu veröffentlichen. Die Theſen ſind ebenſo lange vorher ge⸗ druckt an die einzelnen Delegaten und deren Erſatzmänner zu ſenden, damit dieſe ſich vorher damit etwas bekannt machen können. (S.⸗G. 13 [1890], 47.) IV. über Prüfung der Synodalberichte. 1. Der Präſes der Synodalkonferenz hat bei jeder Verſammlung derſelben bereits die Komiteen zu ernennen, die bei der folgenden Ver⸗ ſammlung über die verſchiedenen Synodalberichte (aller mit der Kon⸗ ferenz verbundenen Synoden, reſp. Diſtrikte) zu berichten haben, damit ihnen zu ſorgfältiger Prüfung derſelben Zeit und Gelegenheit gegeben werde. (S.⸗K. 8 [1879], 45; 5 [1876], 54.) 2. Dieſe Prüfungskomiteen möchten nie vergeſſen, die in den Syno⸗ dalberichten erörterten Lehrgegenſtände namhaft zu machen, und zwei⸗ tens, daß es beſſer wäre, wenn es unter uns Uſus würde, kein Lob über die Synodalberichte auszuſprechen; denn was wir allein wiſſen wollen und ſollen, iſt, ob die in den Berichten geführte Lehre richtig und dem Worte Gottes gemäß iſt. — Der Komiteebericht hat auch zugleich auf etwaiges Bedenkliche aufmerkſam zu machen. (S.⸗K. 10 [1884], 92; 5 [1876] 54.) — Er muß, um Gültigkeit zu haben, von beiden Ko⸗ miteegliedern unterzeichnet ſein.