# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1930_S72 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 72 Verhandlungen der zweiunddreißigſten Verſammlung ſelbſt zu beſtimmen; doch ſoll ſie ſich wohl hüten, daß ſie ſich nicht gegen die Liebe verſündige. Eine Gemeinde darf, wo es ſich um Wechſel des Synodalverhält⸗ niſſes im Kreiſe rechtgläubiger Synoden handelt, nicht aus den Augen ſetzen, daß ſie durch ein beſonderes Band an ihre bisherige Synode ge⸗ bunden iſt, daß daher bei Löſung eines ſolchen Verhältniſſes das Gebot der Liebe nach beſonderen Seiten hin in Betracht kommt. Sie ſollte deshalb nur, geleitet durch die wichtigſten Gründe und in chriſtlicher Ordnung, von ihrem Recht Gebrauch machen, damit ſie ihr Recht nicht mißbrauche. (S.⸗K. 14 [1892], 51. 52.) IV. Autorität. Die Synodalkonferenz iſt lediglich ein beratender Körper in allen Sachen, in welchen ihr nicht von ſämtlichen ſie konſtituierenden Synoden eine entſcheidende Gewalt verliehen iſt; allein die Geſamtheit der in ihr vertretenen Synoden hat über die Aufnahme kirchlicher Körperſchaften in den Verband der Synodalkonferenz zu entſcheiden, und kann alſo ſolche Aufnahme nur durch zuſtimmenden Beſchluß aller verbundenen Synoden geſchehen. Sie hat darauf zu ſehen, daß regelmäßige gemiſchte Paſtoralkonferenzen durch Vermittlung der betreffenden Diſtrikts⸗ präſides eingerichtet und gehalten werden. Ohne Zuſtimmung ſämt⸗ licher in der Synodalkonferenz vertretenen Synoden kann keine derſelben kirchenrechtliche Verbindungen mit andern kirchlichen Körpern eingehen. Erklärungen zu § IV. (Synodalhandbuch, S. 144.) Von „entſcheidender Gewalt“ in Sachen der Lehre und des Gewiſſens kann ſelbſtverſtändlich nicht die Rede ſein. — Bei allen andern Gegenſtänden iſt jede einzelne Synode dadurch hinreichend geſichert, daß ſie ihre Zuſtimmung zur Verleihung ſolcher Gewalt ver⸗ ſagen kann. Eine „kirchliche Verbindung“ iſt da geſchehen, wo eine Synode der andern das Recht gegeben hat, in Sachen der Verfaſſung oder der Ver⸗ waltung mit zu entſcheiden. (S.⸗K. 1 [1872], 74.) Adopted. Conference resolved to ask the former committee, consisting of President Pfotenhauer, President Bergemann, Vice-President Schlue- ter, and President Daib, to prepare an authentic English translation of the “Modus Procedendi in Intersynodical Controversies” for pub- lication in the Report of the Synodical Conference. Report of Committee on the Crete Case. (Committee: Pastors M. W. H. Holls, A. v. Schlichten, J. H. Paustian, A. Schumann; Teacher A. J. Felten.) Ihr Komitee, das die Eingabe betreffs der Crete⸗Angelegenheit zu beſehen hatte, erlaubt ſich, folgendes zu empfehlen: 1. Wir müſſen unſer tiefes Bedauern darüber ausſprechen, daß nach jahrelangen Verhandlungen dieſe Sache noch immer nicht zum Ab⸗ ſchluß gekommen iſt. 2. Wir können die in der Eingabe vertretene Anſicht nicht teilen, daß weitere Verhandlungen zwecklos ſein ſollten. 3. Weil das Urteil des Michigan⸗Diſtrikts der Wisconſinſynode bezüglich der Aufhebung der Kirchengemeinſchaft mit der Dreieinigkeits⸗