# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1930_S71 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der Ev.⸗Luth. Synodalkonferenz von Nordamerika. 1930. 71 Report of Committee on Two Requests. (Committee: Pastors A. W. Fuerstenau, O. Luessenhop, W. J. Kowert, G. M. Thurow; Teacher J. C. A. Winterstein; Messrs. J. H. Schmidt, H. Leitow. Ihrem Komitee lagen zwei Bittſchriften oder Proteſte vor, die von je zwei Paſtoren der Miſſouriſynode unterzeichnet waren. Beide Schrei⸗ ben bezogen ſich auf den Synodalbericht der 14. Verſammlung der Miſſouriſynode. Die Bitten oder Proteſte lauteten dahin, daß die be⸗ urteilende Durchprüfung dieſes bezeichneten Berichtes aufgeſchoben werde, bis ſich die Miſſouriſynode wieder verſammelt habe. Ihr Komitee empfiehlt, daß dieſe Bitte gewährt werde um der Brüder willen, die wegen der “term question” Gewiſſensunruhe haben; bedauert es aber zweitens ſehr, daß die andern beiden Proteſtanten es unterlaſſen haben, Gründe für ihre Proteſte anzugeben, und rät daher entſchieden, daß man in Zukunft keine Proteſte ohne genügende Be⸗ gründung vor die Synodalkonferenz bringe. Adopted. Report of Committee on a Memorial Concerning Modus Procedendi in Intersynodical Controversies. (Committee: Pastors H. Haserodt, P. Succop, Dr. H. Wente, E. Kirst; Teacher P. J. Dubberstein; Messrs. H. Brandt, A. Egelhoff.) Wir finden in dieſer Eingabe zwei Fragen, auf die eine Antwort begehrt wird, nämlich: 1. Wann iſt es konſtatiert, daß eine Gemeinde ohne Verletzung der brüderlichen Liebe aus einer Synode ausgetreten iſt? 2. Sollen Beſtimmungen in bezug auf interſynodale Beziehungen erſt von den einzelnen Synoden ratifiziert werden, ehe ſie zu Recht beſtehen? Wir als Komitee halten nun dafür, daß die Frage unter Punkt 1: „Wann iſt es konſtatiert, daß eine Gemeinde ohne Verletzung der brüder⸗ lichen Liebe aus einer Synode ausgetreten iſt?“ bereits beantwortet iſt durch die Beſtimmungen der Synodalkonferenz im „Handbuch“, S. 156, und verweiſen daher auf jenen Paragraphen, der die überſchrift trägt „Wechſel des bisherigen Synodalverhältniſſes“ [ſiehe unten], da wir der Meinung ſind, daß wir keine beſſere Antwort geben können als dieſe. Was den zweiten Punkt betrifft, ob Beſtimmungen in bezug auf interſynodale Beziehungen von den einzelnen Synoden erſt ratifiziert werden ſollten, ehe ſie zu Recht beſtehen, machen wir darauf aufmerkſam, daß, obwohl die Synodalkonferenz bei der Aufſtellung eines modus procedendi gewiß nichts feſtſetzen wird, was dem Worte Gottes zuwider iſt, doch den einzelnen Synoden jederzeit Gelegenheit zu geben iſt, gegen einzelne Punkte Einwendungen zu erheben, wenn ſie dies für nötig halten. Solches Recht der einzelnen Synoden kommt aber in den bereits vorhandenen Beſtimmungen der Synodalkonferenz deutlich zum Aus⸗ druck. Wir verweiſen auf § IV, S. 142, und auf die Erklärungen zu § IV, S. 144 [ſiehe unten]. Wir halten dafür, daß hier kein weiterer Beſchluß nötig iſt. Wechſel des bisherigen Synodalverhältniſſes. (Synodalhandbuch, S. 156.) Das Recht und die Freiheit, ſich einer Synode anzuſchließen oder von einer ſolchen auszutreten, iſt ein unveräußerliches Gemeinderecht. Wie eine Gemeinde dieſes Recht ausübt, darüber hat ſchließlich ſie