# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1928_S68 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 68 Verhandlungen der einunddreißigſten Verſammlung ſynodalen Streitfragen feſtzuſtellen, erlaubt ſich, einer Ehrw. Synodal⸗ konferenz folgende Empfehlungen zu unterbreiten: 1. Wir empfehlen, daß die Paragraphen 10 und 11 unter der überſchrift „Einige leitende Grundſätze hinſichtlich der ſogenannten Oppoſitionsgemeinden“ (ſiehe Synodalhandbuch der Ev.⸗Luth. Synode von Miſſouri, Ohio und andern Staaten, 5. Auflage, St. Louis, Mo., Concordia Publishing House, 1924, S. 152—155) geſtrichen werden. 2. Wir empfehlen ferner, daß folgende Sätze hinſichtlich der ſoge⸗ nannten Oppoſitionsgemeinden und der Regelung von interſynodalen Händeln an Stelle der zu ſtreichenden Paragraphen geſetzt werden, nämlich: Wenn ein Gebannter ſich an einen Paſtor einer andern Synode wendet, ſo darf der Paſtor nicht auf die Ausſage des Gebannten hin ein Urteil fällen, mag ſich aber an den früheren Paſtor des Gebannten um Auskunft wenden. Derſelbe iſt dann ſchuldig, Auskunft über das Bannverfahren zu geben. Bei ſolcher Beſprechung können die Diſtrikts⸗ beamten (Viſitatoren und Präſides) zu Rate gezogen werden. Ver⸗ ſtändigt man ſich, ſo ſoll der Gebannte angewieſen werden, den In⸗ ſtanzenweg in ſeiner Synode zu gehen, ſo daß der Fall in keiner Weiſe unnötig in die Länge gezogen wird. Wendet ſich ein Gebannter an einen Paſtor einer andern Synode, nachdem er in letzter Inſtanz in ſeiner Synode abgewieſen iſt, ſo ſollen, wenn zwiſchen den beteiligten Paſtoren und Gemeinden kein Verſtändnis erzielt werden kann, die betreffenden Präſides handeln. II. Die Synodalkonferenz hat erklärt: „Das Recht und die Freiheit, ſich einer Synode anzuſchließen oder von einer ſolchen auszutreten, iſt ein unveräußerliches Gemeinderecht. Wie eine Gemeinde dieſes Recht ausübt, darüber hat ſchließlich ſie ſelbſt zu beſtimmen; doch ſoll ſie ſich wohl hüten, daß ſie ſich nicht gegen die Liebe verſündigt.“ Ehe eine Gemeinde definitiv ihren Austritt aus einer Synode erklärt hat, iſt es nicht ſtatthaft, daß ein Beamter einer andern Synode ſich ihrer annimmt und ſie berät. Iſt jedoch der Austritt konſtatiert, ſo iſt es nicht ungehörig, wenn Beamte einer andern Synode der Ge⸗ meinde mit ihrem Rate dienen. III. Wenn ein Glied einer Gemeinde ſeine Zugehörigkeit zu der Ge⸗ meinde löſen will, um ſich einer Gemeinde einer andern Synode anzu⸗ ſchließen, ſo hat es das zu tun unter Beratung mit ſeinem Paſtor und ſeiner Gemeinde. Das Band, das es mit der Gemeinde und ſeinem Paſtor verbindet, iſt ein göttliches und ſollte daher nur in ordentlicher Weiſe gelöſt werden. In einem Kolliſionsfalle, das heißt, wenn ein Gemeindeglied ſich mit ſeinem Paſtor und ſeiner Gemeinde über die Nützlichkeit des Eingehens einer neuen Gemeindeverbindung nicht einigen kann, wenn das Gemeindeglied der Meinung iſt, daraus erwachſe für ſeine eigene Perſon und für die Seinen ein größerer geiſtlicher Segen, etwa wegen der Sprache, ſo hat ſchließlich die letzte Entſcheidung der einzelne Chriſt. Wenn die beiden in Betracht kommenden Gemeinden ſich nicht verſtändigen können, ſo ſoll nicht ohne weiteres die Aufnahme geſchehen, ſondern der Handel ſoll den zuſtändigen Diſtriktsbeamten vorgelegt werden, die dann nach obigem Grundſatze zu raten haben und ſo den Fall zum Abſchluß bringen.