# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1928_S50 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 50 Verhandlungen der einunddreißigſten Verſammlung ſich verpflichtet, jährlich wenigſtens 5 Prozent des Kaufpreiſes abzu⸗ zahlen. Dieſer Kontrakt ſoll ferner beſtimmen, daß, nachdem die kau⸗ fende Gemeinde 50 Prozent des Kaufpreiſes abbezahlt hat und bis zu dem Maß, daß ſie ihre eigenen Ausgaben und den Gehalt des Paſtors beſtreitet, ſelbſtändig geworden iſt, die Kommiſſion für Negermiſſion der kaufenden Gemeinde den warranty deed überreiche und die kaufende Gemeinde ihrerſeits eine Note oder Noten gebe, die durch eine erſte Hypothek geſichert ſind und den Reſt des Kaufpreiſes decken. Dieſe Noten fordern eine jährliche Zahlung im Betrag von 5 Prozent des urſprünglichen Kaufpreiſes. (7) Während der Dauer des Verkaufskontraktes iſt die kaufende Gemeinde gehalten, das Eigentum in gutem Zuſtand zu erhalten. (8) Alle und jede allgemeinen Taxen und Spezialtaxen nach dem Datum des Verkaufskontraktes müſſen von der kaufenden Gemeinde bezahlt werden. — So weit der Vorſchlag. 12. Die Miſſionskommiſſion. Die Amtszeit der fol⸗ genden Glieder iſt abgelaufen: Prof. Theo. Gräbner; Prof. O. C. A. Böcler; P. Theo. Walther; P. Walter A. Hönecke (Wisconſinſynode). — Zur Kommiſſion gehört nur ein Laie — Kaſſierer Eckhart. Seit einiger Zeit exiſtiert eine Vakanz in der Kommiſſion. Die Kommiſſion hat wiederholt die Frage beſprochen, ob der für dieſe Vakanz zu Erwählende ein Paſtor oder ein Laie ſein ſollte. Der Grund, der dafür ſpricht, daß er ein Paſtor ſein ſollte, iſt, daß er das Amt des Sekretärs übernehmen könnte. Andererſeits wird jedoch mit Recht urgiert, daß er ein Laie ſein ſollte, damit wenigſtens zwei Laien zur Miſſionskommiſſion gehören. Es wird möglich ſein, ſowohl einen Paſtor als einen Laien zu gewinnen, wenn eine beſtimmte Regel der Synodal⸗ konferenz geändert wird. Die Regel, die unſere Synodalkonferenz im Jahr 1912 betreffs das Amt eines Miſſionsdirektors angenommen hat, lautet in Paragraph 11: „Er ſoll ein Glied der Kommiſſion ſein.“ Die Kommiſſion empfiehlt unter den Umſtänden, daß die Synodalkon⸗ ferenz folgendes annehme: „Beſchloſſen, daß wir den Teil von Para⸗ graph 11, den Miſſionsdirektor betreffend, der im Jahr 1912 ange⸗ nommen wurde und alſo lautet: ‚Er ſoll ein Glied der Kommiſſion ſein‘, ſo amendieren, daß er lautet: ‚Er ſoll von Amts wegen ein beratendes Glied der Kommiſſion ſein.‘“ 13. Afrikamiſſion. Unſere farbigen Mitchriſten haben be⸗ reits mehr als $3,000 für eine Miſſion in Afrika geſammelt. In der Kaſſe ſind $2,463.97. Als ihr ſehnlicher Wunſch, daß unſere Kirche ihren heidniſchen Raſſengenoſſen im Dunklen Erdteil das Evangelium bringen möge, der Synodalkonferenz auf ihrer letzten Verſammlung durch die Kommiſſion für Negermiſſion vorgelegt wurde, beſchloß die Konferenz, „die Miſſionskommiſſion anzuweiſen, die Sache einer Heiden⸗ miſſion in Afrika im Auge zu behalten, alle Information darüber ein⸗ zuholen und der Synodalkonferenz ſpäter wieder zu berichten“. Unſere Kommiſſion hat in ihrer Verſammlung am 11. und 12. April 1928 beſchloſſen, die Synodalkonferenz auf ihrer Verſamm⸗ lung im Auguſt auf das Volk der Sara in Mittelafrika, das 200,000 Köpfe zählt und noch ganz heidniſch iſt, aufmerkſam zu machen als auf ein Volk, unter dem die Miſſionsarbeit mit verſprechender Ausſicht be⸗ gonnen werden könnte. Das Gebiet liegt zwiſchen dem Schari und dem Logone. Die Kommiſſion empfiehlt der Synodalkonferenz, ein Explorationskomitee, beſtehend aus zwei Gliedern, nach Afrika zu ſchicken.