# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1928_S49 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) der Ev.⸗Luth. Synodalkonferenz von Nordamerika. 1928. 49 8. Im Zuſammenhang mit Nr. 6 bittet die Kommiſſion, daß ihr charter (geſetzliche Urkunde) revidiert und amendiert werde. Zu den Sachen, die geändert werden ſollten, gehört der Name der Miſſions⸗ kommiſſion. Dieſer lautet folgendermaßen: The Missionary Board of the Evangelical Lutheran Synodical Conference of North America for Missions among the Heathen and the Negroes, of St. Louis, Mo. — vierundzwanzig Worte. Wie wäre Synodical Conference Missionary Board? 9. Unſere Gemeinden haben auf ihrer dritten Allgemeinen Kon⸗ ferenz im Jahr 1927 beſchloſſen, die Kommiſſion zu bitten, die Synodal⸗ konferenz zu veranlaſſen, den Namen des Blattes The Colored Lutheran zu ändern. Ihr Komitee ſchlägt den Namen vor The Missionary Lu- theran, a Witness for the Truth. Die Kommiſſion empfiehlt, dieſe Bitte zu gewähren. 10. Die Kommiſſion empfiehlt ferner, daß die Bitte und der Vor⸗ ſchlag der dritten Allgemeinen Konferenz in bezug auf eine engere Organiſation unſerer Miſſionsgemeinden gewährt werde, und daß die Synodalkonferenz ein Komitee einſetze, das eine Konſtitution ausarbeite “for a closer organization of our missionary congregations.” Dieſe Bitte handelt durchaus nicht von einer ſelbſtän⸗ digen Negerſynode. 11. Gewährung des Kaufrechts. Die Kommiſſion legt folgenden Plan (überſetzt aus dem Engliſchen) zur Begutachtung vor, nach dem Gemeinden das Miſſionseigentum käuflich erwerben können: Da es wünſchenswert iſt, daß unſere Miſſionsgemeinden organiſiert und ſelbſtändig werden und ihr eigenes Kircheneigentum beſitzen, und da es der Zweck der Kommiſſion für Negermiſſion iſt, die Gemeinden zu ermuntern, dieſem Ziel nachzuſtreben, ſind für den Verkauf von Miſſionseigentum an einzelne Gemeinden die folgenden Regeln ange⸗ nommen worden: (1) Die Gemeinde, die Eigentum von der Kommiſſion für Neger⸗ miſſion kaufen will, muß regelrecht organiſiert ſein auf Grund einer Muſterkonſtitution, die von der Miſſionskommiſſion gebilligt worden iſt. (2) Die betreffende Gemeinde muß in dem Staat, in dem ſie ſich befindet, inkorporiert ſein. (3) Ehe eine Gemeinde Eigentum von der Miſſionskommiſſion kaufen kann, muß ſie ſo weit ſelbſtändig ſein, daß ſie alle ihre eigenen Ausgaben ſelbſt beſtreitet — mit Ausnahme der Saläre — und zum wenigſten die Hälfte des Paſtorengehalts. (4) Wenn eine Gemeinde beabſichtigt, Eigentum von der Kom⸗ miſſion zu kaufen, muß ſie dies erſt dem Superintendenten des be⸗ treffenden Feldes vorlegen. (5) Der Verkaufspreis des Eigentums, das eine Gemeinde von der Miſſionskommiſſion kaufen will, ſoll von einem Dreierkomitee feſt⸗ geſtellt werden, das aus einem Vertreter der Miſſionskommiſſion, einem Vertreter der betreffenden Gemeinde und einer unparteiiſchen Perſon, die von den beiden genannten Vertretern erwählt wird, beſtehen. Der Befund dieſes Komitees ſoll der Miſſionskommiſſion ſowie der betref⸗ fenden Gemeinde unterbreitet und von beiden ratifiziert werden, ehe ein Kaufhandel völlig abgeſchloſſen werden kann. (6) Die kaufende Gemeinde ſoll eine Barzahlung machen, die nicht weniger als 25 Prozent des nach Paragraph 5 feſtgeſetzten Kaufpreiſes beträgt, und mit der Miſſionskommiſſion einen Verkaufskontrakt ſchließen. Dieſer Kontrakt ſoll beſtimmen, daß die kaufende Gemeinde