# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1926_S51 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Stehende Regeln der Synodalkonferenz. 51 tens, daß es beſſer wäre, wenn es unter uns Uſus würde, kein Lob über die Synodalberichte auszuſprechen; denn was wir allein wiſſen wollen und ſollen, iſt, ob die in den Berichten geführte Lehre richtig und dem Worte Gottes gemäß iſt. — Der Komiteebericht hat auch zugleich auf etwaiges Bedenkliche aufmerkſam zu machen. (S.⸗K. 10 [1884], 92. 5 [1876], 54.) — Er muß, um Gültigkeit zu haben, von beiden Ko⸗ miteegliedern unterzeichnet ſein. 3. Es iſt der Wunſch der Konferenz, daß jeder Präſes der einzelnen Synoden, ſowohl was die Allgemeinen Synoden als auch deren Diſtrikte betrifft, die Berichte derſelben an die Präſides der andern Synoden ein⸗ ſende, damit alle erfahren, was in den Synoden vorgeht und verhandelt wird. (S.⸗K. 5 [1876], 54.) V. über Pflichten des Sekretärs. 1. Der Sekretär hat die Komiteen zur Prüfung der Synodalberichte von ihrer Aufgabe zu benachrichtigen und zugleich dafür zu ſorgen, daß ihnen die Berichte zugeſtellt werden. (S.⸗K. 12 [1888], 57.) . . . 4. Der Sekretär wird beauftragt, die Sache etwaiger Schulden auf den Druck der Synodalberichte in Ordnung zu bringen, reſp. die Präſides der einzelnen Synoden zu veranlaſſen, daß ſie ihren Kaſſierern An⸗ weiſung geben, ihren betreffenden Teil der Schuld an den Kaſſierer der Synodalkonferenz einzuſenden. (S.⸗K. 8 [1879], 49.) 5. Die Bedürfniſſe der Synodalkonferenz ſind pro rata, verteilt auf die zur Synodalkonferenz gehörigen Synoden nach Portion ihrer Gliederzahl, zu der ſie bei Beſchickung der Konferenz mit Delegaten be⸗ rechtigt ſind, zu beſtreiten. Der Sekretär ſoll berechnen, wieviel auf jede Synode kommt, und es den betreffenden Präſides anzeigen. (S.⸗K. 2 [1873], 30. 31. 8 [1879], 49. 9 [1882], 103.) 6. Wenigſtens ſechs Wochen vor Verſammlung der Synodalkon⸗ ferenz hat der Sekretär ſie in den betreffenden Kirchenblättern anzu⸗ zeigen und daran zu erinnern, daß jedes Beglaubigungsſchreiben der Delegaten vom Präſes und vom Sekretär der betreffenden Synode oder des betreffenden Diſtrikts unterſchrieben ſein muß, und daß je eine Kopie dieſer Beglaubigungsſchreiben an den Präſes und an den Sekretär der Synodalkonferenz ſowie an den Paſtor, in deſſen Gemeinde die Ver⸗ ſammlung tagen ſoll, einzuſchicken iſt. (S.⸗K. 3 [1874], 47. 20 [1904], 76. 28 [1922], 50.) VI. über die Kaſſe der Negermiſſion. Der Präſes hat ſtets ein Komitee zu ernennen, das vor jeder Ver⸗ ſammlung der Synodalkonferenz an Ort und Stelle die Kaſſenbücher der Negermiſſion revidiere. (S.⸗K. 10 [1884], 89.) VII. über ſtehende Regeln. Die ſtehenden Regeln der Synodalkonferenz ſollen jedesmal auf der Innenſeite des Deckblattes der Berichte der Synodalkonferenz ab⸗ gedruckt werden. (S.⸗K. 15 [1894], 79.)