# Synodical Conference Convention Proceedings_St. Louis Missouri_1924_S75 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Stehende Regeln der Synodalkonferenz. 75 6. Wenigſtens ſechs Wochen vor Verſammlung der Synodalkon⸗ ferenz hat der Sekretär ſie in den betreffenden Kirchenblättern anzu⸗ zeigen und daran zu erinnern, daß jedes Beglaubigungsſchreiben der Delegaten vom Präſes und vom Sekretär der betreffenden Synode oder des betreffenden Diſtrikts unterſchrieben ſein muß, und daß je eine Kopie dieſer Beglaubigungsſchreiben an den Präſes und an den Sekretär der Synodalkonferenz ſowie an den Paſtor, in deſſen Gemeinde die Ver⸗ ſammlung tagen ſoll, einzuſchicken iſt. (S.⸗K. 3 [1874], 47. 20 [1904], 76. 28 [1922], 50.) VI. über die Kaſſe der Negermiſſion. Der Präſes hat ſtets ein Komitee zu ernennen, das vor jeder Ver⸗ ſammlung der Synodalkonferenz an Ort und Stelle die Kaſſenbücher der Negermiſſion revidiere. (S.⸗K. 10 [1884], 89.) VII. über ſtehende Regeln. Die ſtehenden Regeln der Synodalkonferenz ſollen jedesmal auf der Innenſeite des Deckblattes der Berichte der Synodalkonferenz ab⸗ gedruckt werden. (S.⸗K. 15 [1894], 79.) [Schlußornament.]